416.353.245.7
Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal
Zuweisung der Landmaschinenmechaniker an die Gewerbeschule Langenthal Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 2. Dezember 1987
Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz 1 über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 werden die Lehrlinge im Beruf Landmaschinenmechaniker einlaufend für den gesamten beruflichen Unterricht dem Schulort Langenthal/BE zugewiesen.
2.
Auf schriftliches Gesuch an das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Solothurn können Ausnahmen bewilligt werden, sofern die Verkehrsverbindungen nach Langenthal dem Lehrling nicht zugemutet werden können.