Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über das Studium an der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen

416.911.21 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-so/bgs/416-911-21/de/verordnung-uber-das-studium-an-der-kantonalen-ingenieurschule-htl-oensingen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Laws
Source

This text is no longer in force.

416.911.21

Verordnung über das Studium an der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen

Verordnung über das Studium an der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen (Studienordnung HTL)

RRB vom 23. August 1994

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Kantonale Ingenieurschule HTL 1 (HTL-Gesetz) vom 24. September 1989 ), auf § 11 Absätze 4, 6 und 8 Buchstabe a und auf § 13 Buchstaben a und b der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonale Ingenieurschule HTL (HTL-Verordnung) vom 2 14. September 1993 )

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Diese Verordnung regelt die Studienrichtungen, die Aufnahmebedingungen, die Leistungsbewertung und die Promotion während des Studiums sowie die Diplomierung an der Kantonalen Ingenieurschule HTL in Oensingen (nachfolgend HTL genannt).

1. Studiendauer und Studieninhalt

Art. 2 . Studiendauer

Das Ingenieurstudium im Tagesunterricht umfasst drei Studienjahre.

Das Studienjahr dauert mindestens 32 bis maximal 40 Unterrichtswochen und umfasst 1000 bis 1400 Unterrichtseinheiten. Die Diplomprüfungen (erstes Vordiplom, zweites Vordiplom, Schlussdiplom, Diplomarbeit) sind

darin nicht eingerechnet. )

Art. 3 . Studienrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte

Studienrichtungen an der HTL sind:

  1. Elektroingenieurwesen;

  2. Maschineningenieurwesen.

Die Ausbildung konzentriert sich auf ausgewählte Ausbildungsschwerpunkte innerhalb der einzelnen Studienrichtungen.

Art. 4 . Lehrplan

Die an der HTL angebotenen Ausbildungsschwerpunkte werden im Lehrplan definiert, der vom Schulrat erlassen wird.

Der Lehrplan regelt für jeden Ausbildungsschwerpunkt insbesondere:

  1. die für jedes Studienjahr erforderlichen Fächer und deren Notenge- 1 wichte im Jahreszeugnis; )

  2. die Anzahl Unterrichtseinheiten je Fach und

  3. die Einzelheiten der Diplomprüfungen.

Änderungen des Lehrplanes müssen spätestens bei Beginn des Studienjahres, in dem sie in Kraft treten, bekanntgegeben werden.

Zu einem Ausbildungsschwerpunkt passende Fächer können auch an anderen höheren Ausbildungsstätten belegt und geprüft werden, sofern dies der Lehrplan vorsieht.

Art. 5 . Fächer

  1. Allgemeines An der HTL werden folgende Fächer angeboten:

  2. Grundlagenfächer;

  3. Kernfächer;

  4. Vertiefungsfächer.

Art. 6 . b) Grundlagenfächer

Grundlagenfächer werden verteilt auf das ganze Studium angeboten. Sie sind thematisch nicht auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet und umfassen allgemeine Themen der Ingenieurausbildung.

Der Lehrplan definiert für jedes Studienjahr:

  1. die obligatorischen Grundlagenfächer (Pflichtfächer);

  2. die freiwilligen Grundlagenfächer (Freifächer);

  3. die Leistungsbewertung aller Grundlagenfächer (gemäss § 20).

Art. 7 . c) Kernfächer

Die Kernfächer werden im zweiten Studienjahr unterrichtet. Sie sind thematisch auf die Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet.

Der Lehrplan bestimmt für jeden Ausbildungsschwerpunkt:

  1. die obligatorischen Kernfächer (Pflichtfächer);

  2. die zusätzlich wählbaren Kernfächer (Wahlpflichtfächer) und die Mindestzahl, die von diesen Fächern zu absolvieren ist.

Werden freiwillig mehr Kernfächer als die geforderte Mindestzahl absolviert, gelten die zusätzlichen Kernfächer als Freifächer. Studierende müssen gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung spätestens bis Mitte des zweiten Studienjahres schriftlich festhalten, welche Kernfächer sie als Freifächer absolvieren.

Die Leistungsbewertung der Kernfächer erfolgt mit Zahlen (Noten). Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, wie die in den Grundlagenfächern vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden.

Als Kernfach kann der Lehrplan eine Projektarbeit vorsehen, die während des zweiten Studienjahres durchzuführen ist.

Art. 8 . d) Vertiefungsfächer

Die Vertiefungsfächer werden im dritten Studienjahr unterrichtet. Sie sind thematisch auf die Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet.

Der Lehrplan bestimmt für jeden Ausbildungsschwerpunkt:

  1. die obligatorischen Vertiefungsfächer (Pflichtfächer);

  2. die zusätzlich wählbaren Vertiefungsfächer (Wahlpflichtfächer) und die Mindestzahl, die von diesen Fächern zu absolvieren ist.

Werden freiwillig mehr Vertiefungsfächer als die geforderte Mindestzahl absolviert, gelten die zusätzlichen Vertiefungsfächer als Freifächer. Studierende müssen gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung spätestens bis Mitte des dritten Studienjahres schriftlich festhalten, welche Vertiefungsfächer sie als Freifächer absolvieren.

Die Leistungsbewertung der Vertiefungsfächer erfolgt mit Zahlen (Noten). Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, wie die in den Grund-

lagenfächern vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden. )

Der Lehrplan sieht im dritten Studienjahr mindestens eine grössere Arbeit (Projektarbeit) vor. Das Thema einer solchen Projektarbeit muss sich

auf ein gewähltes Vertiefungsfach beziehen. )

2. Aufnahmebedingungen

Art. 9 . Definitive Aufnahme

An die HTL wird definitiv aufgenommen, wer

  1. ein eidgenössisch anerkanntes Berufsmaturitätszeugnis technischer Richtung besitzt oder

  2. eine eidgenössisch anerkannte Maturität und ein auf die Studienrichtung ausgerichtetes einjähriges Praktikum bestanden hat oder

  3. einen von der HTL anerkannten Vorkurs bestanden hat oder

  4. in einer Aufnahmeprüfung oder mit Zeugnissen den Nachweis über eine Ausbildung erbringen kann, die im Vergleich zu den unter den Buchstaben a beziehungsweise b genannten Voraussetzungen mindestens gleichwertig ist.

Die Schulleitung

  1. entscheidet über die definitive Aufnahme;

  2. legt die Einzelheiten der Aufnahmeprüfung fest;

  3. erlässt Bestimmungen für das Praktikum.

Art. 10 . Provisorische Aufnahme

Studierende, welche gegenüber den Bedingungen zur definitiven Aufnahme noch praktische oder fachliche Lücken aufweisen, können provisorisch zum Studium zugelassen werden, wenn sie sich dazu verpflichten, die fehlenden Kenntnisse vor Beginn des zweiten Studienjahres zu erwerben.

Die Schulleitung entscheidet über die provisorische Aufnahme und teilt den Studierenden schriftlich mit, welche fachlichen oder praktischen Kenntnisse noch zu erwerben sind.

Ist der Nachweis erbracht, bestätigt die Schulleitung schriftlich die definitive Aufnahme.

Art. 11 . Reihenfolge der Aufnahme

Reichen die Kapazitäten der HTL zur Aufnahme aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das höhere Alter, in zweiter Linie die längere Zeitdauer der Praxis massgebend.

Art. 12 . Anmeldung

Anmeldeschluss ist ein Monat vor Studienbeginn. Die Schulleitung informiert mit geeigneten Ausschreibungen über die jeweiligen Termine.

Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch freie Studienplätze vorhanden sind.

Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn die Einschreibegebühr nach

Art. 13 bezahlt ist.

Art. 13 . Einschreibegebühr

Es wird eine einmalige Einschreibegebühr von 200 Franken erhoben.

Diese Gebühr wird bei einem Rückzug der Anmeldung – ausser bei einem Härtefall – nicht zurückerstattet.

Art. 14 . Wahl des Ausbildungsschwerpunktes

Bei der Anmeldung für das Studium wählen die Studierenden den voraussichtlichen Ausbildungsschwerpunkt. Diese Wahl ist unverbindlich und dient der HTL als Planungsgrundlage.

Vor Abschluss des ersten Studienjahres müssen die Studierenden ihre Wahl definitiv treffen und schriftlich bestätigen.

Im zweiten oder dritten Studienjahr kann die Schulleitung einen Wechsel des Ausbildungsschwerpunktes bewilligen, wenn die Studierenden in der Lage sind, innert nützlicher Frist die fehlenden Fächer oder Vordiplomprüfungen nachzuholen.

Art. 15 . Aufnahme ins laufende Studium

Die HTL unterstützt Austauschprogramme mit ähnlichen Ausbildungsstätten.

Die Schulleitung entscheidet im Einzelfall über den Eintritt ins laufende Studium.

Art. 16 . Wiederholung eines Studienjahres

Nicht promovierte Studierende können im Verlaufe des Studiums maximal ein Studienjahr wiederholen.

Als Wiederholung gilt auch, wenn Studierende im Verlaufe eines Studienjahres freiwillig in das vorhergehende Studienjahr wechseln.

Art. 17 . Urlaub

Auf begründetes Gesuch können Studierende für ein Jahr um Urlaub nachsuchen. Sie verpflichten sich dabei, nach Abschluss des Urlaubs das Studium fortzusetzen.

Während des Studiums haben Studierende grundsätzlich Anspruch auf höchstens einen ganzjährigen Urlaub.

Urlaub gilt nicht als Wiederholung eines Studienjahres.

3. Leistungsbeurteilung und Promotion

Art. 18 . Promotionsperioden und Zeugnisse

Den Studierenden wird am Ende jeder Promotionsperiode ein Zeugnis über die Leistungen ausgestellt. Als Promotionsperiode gilt jeweils ein Studienjahr.

Die Zeugnisse dienen zur Orientierung der Studierenden und als Grundlage für den Entscheid über die Promotion sowie zur Berechnung der Erfahrungsnoten für die Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen.

Freiwillig belegte Fächer werden im Zeugnis separat ausgewiesen.

Zeugnisse und Ausweise über abgelegte Diplomprüfungen unterzeichnet der Direktor oder die Direktorin gemeinsam mit einem Mitglied der Schulleitung.

Art. 19 . Besondere Zeugnisse

Als Standortbestimmung während eines Studienjahres können Zwischenzeugnisse ausgestellt werden.

Bei einem vorzeitigen Studienabbruch oder -unterbruch wird den Studierenden auf Gesuch ein Zwischenzeugnis ausgestellt.

Für einen Wechsel an andere Ausbildungsstätten wird den Studierenden auf Gesuch ein internationales Zeugnis in deutscher, französischer oder englischer Sprache ausgestellt.

Art. 20 . Leistungsbewertung

Die Leistungen im Unterricht und in den Prüfungen werden für alle Fächer mit Zahlen oder mit Worten bewertet:

  1. Bewertung mit Zahlen gemäss folgender Skala: 4 = genügend; 3 = ungenügend; 2 = schwach; 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung dienen die Noten 5,5; 4,5; 3,5; 2,5 und 1,5.

  2. Bewertung mit folgenden Worten: Lernziel erreicht; Lernziel nicht erreicht. Die Bewertung «Lernziel nicht erreicht», gilt als ungenügende Leistung.

Art. 21 . Information der Studierenden

Zu Beginn jeder Promotionsperiode oder bei Fächern, die erst später beginnen, zu Beginn des Unterrichts, informieren die unterrichtenden Dozenten und Dozentinnen die Studierenden schriftlich über die Art und den zeitlichen Ablauf der Leistungsbeurteilung im Unterricht.

Art. 22 . Lernziele

Die unterrichtenden Dozenten und Dozentinnen ermöglichen es den Studierenden durch geeignete Massnahmen, ihr Lernverhalten und die erbrachten Leistungen an den Lernzielen zu messen.

Art. 23 . Promotion

Ins zweite Studienjahr wird promoviert, wer

  1. die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme zum Studium erfüllt (§§ 9 oder 10),

  2. im Zeugnis für das erste Studienjahr im gewichteten Notenmittel aller Pflichtfächer mindestens 4,0 erzielt, dabei höchstens in zwei obligatorischen Grundlagenfächern eine ungenügende Bewertung erreicht 1 und ) 2 c) das erste Vordiplom besteht. ) 2 Ins dritte Studienjahr wird promoviert, wer

  3. im Zeugnis für das zweite Studienjahr im gewichteten Notenmittel 3 aller Pflichtfächer mindestens 4,0 erzielt, )

  4. höchstens in zwei Pflichtfächern (Grundlagenfächer sowie obligatorische und wählbare Kernfächer) eine ungenügende Bewertung erreicht und 4 c) das zweite Vordiplom besteht. ) 3 Das dritte Studienjahr gilt als bestanden, wenn im Zeugnis für das dritte Studienjahr das gewichtete Notenmittel aller Pflichtfächer mindestens 4,0 beträgt und höchstens ein obligatorisches Grundlagenfach ungenügend 5 bewertet ist. ) 4. Allgemeine Bestimmungen für die Diplomprüfungen

Art. 24 . Organisation

Die Diplomprüfungen gliedern sich in erste Prüfungen des Vordiploms, des zweiten Vordiploms und des Schlussdiploms. ) Sie werden in der Regel schriftlich durchgeführt. Der Lehrplan kann für einzelne Fächer schriftliche und mündliche oder nur mündliche Prüfungen vorsehen.

Die Diplomprüfungen werden im Auftrag der Schulleitung von den Mitgliedern des Lehrkörpers vorbereitet, durchgeführt und von diesen ) § 24 Abs. 1 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.

sowie von Fachexperten und Fachexpertinnen abgenommen und bewertet.

Die Fachexperten und Fachexpertinnen werden vom Schulrat auf Antrag der Direktion gewählt.

Mindestens fünf Wochen vor Beginn der Diplomprüfungen sind die Studierenden mit einem Prüfungsplan über Ort, Zeit, Dauer und allfällige Auflagen (Hilfsmittel, usw.) zu informieren.

Art. 25 . Beurteilung

Die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen richtet sich nach § 20.

In der Bewertung der Diplomprüfungen und der Diplomarbeit ist neben den fachlichen Kenntnissen angemessen zu berücksichtigen, wie die in den Grundlagenfächern vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden.

In allen Diplomprüfungen werden die massgebenden Noten aus den

Prüfungsnoten und den Erfahrungsnoten ermittelt. ) Die Prüfungsnoten haben dabei das Gewicht und die Erfahrungsnoten das Gewicht. Es gelten die üblichen Rundungsregeln.

Der Lehrplan bestimmt vorbehältlich von Absatz 3 für alle Noten in den Diplomprüfungen

a) das Notengewicht für jede einzelne Vordiplom- oder Diplomnote;

b) die zugehörige Erfahrungsnote. )

Art. 26 . Verhinderung, Nachprüfung

Kann aus wichtigen Gründen wie ärztlich bescheinigte Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person die Prüfung nicht begonnen oder nicht beendet werden, so setzt die Schulleitung den Termin für eine Nachprüfung fest. In einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen müssen nicht wiederholt werden.

Wichtige Gründe sind bei ihrem Vorliegen unverzüglich der Schulleitung zu melden. Andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

Wer ohne wichtigen Grund nicht zu einer Prüfung antritt oder sie nicht beendet, kann keine Nachprüfung ablegen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Art. 27 . Ausschluss

Wer an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder versucht, sich oder anderen durch Unredlichkeit, aktiven oder passiven Austausch von Information Vorteile zu verschaffen, wird von der Prüfung ausgeschlossen.

Ausgeschlossene Studierende haben die Prüfung nicht bestanden.

5. Erstes und zweites Vordiplom1) 2

Art. 28 . ) Erstes Vordiplom

Das erste Vordiplom ermittelt, ob die Studierenden ausreichende Grundlagenkenntnisse für ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Studienjahres erworben haben.

Die Prüfungen des ersten Vordiploms finden nach Abschluss des ersten und vor Beginn des zweiten Studienjahres statt.

Prüfungsfächer sind die im Lehrplan entsprechend vorgesehenen Grundlagenfächer des ersten Studienjahres. 3

Art. 29 . ) Zweites Vordiplom

Das zweite Vordiplom überprüft, ob die Studierenden im gewählten Ausbildungsschwerpunkt eine ausreichende Wissensgrundlage für ein erfolgreiches Bestehen des dritten Studienjahres erworben haben.

Die Prüfungen des zweiten Vordiploms finden nach Abschluss des zweiten und vor Beginn des dritten Studienjahres statt.

Prüfungsfächer sind alle Kernfächer und die im Lehrplan entsprechend vorgesehenen Grundlagenfächer des zweiten Studienjahres.

Ein als Projektarbeit absolviertes Kernfach wird im zweiten Vordiplom nicht geprüft. Die Zeugnisnote gilt direkt als Vordiplomnote. 4

Art. 30 . ) Ergebnis

Ein Vordiplom gilt als bestanden, wenn das gewichtete Mittel aller Vordiplomnoten mindestens 4,0 beträgt. 5

Art. 31 . ) Vordiplomausweis

Wer die Prüfungen für das erste oder für das zweite Vordiplom abgelegt hat, erhält jedes Mal einen Vordiplomausweis mit allen entsprechenden Vordiplomnoten, den zugehörigen Notengewichten und dem Vermerk «1. Vordiplom bestanden» oder «1. Vordiplom nicht bestanden» beziehungsweise «2. Vordiplom bestanden» oder «2. Vordiplom nicht bestanden».

Art. 32 . Wiederholung

Jedes Vordiplom kann frühestens nach einem Jahr und höchstens einmal wiederholt werden. ) Bei einer Wiederholung müssen alle Vordiplomnoten wiederholt werden.

Massgebend für das Bestehen der Prüfung sind die bei der Wiederholung erzielten Noten sowie die zugehörigen Erfahrungsnoten.

1) Titel Fassung vom 12. Februar 1996. 2) § 28 Fassung vom 12. Februar 1996. 3) § 29 Fassung vom 12. Februar 1996. 4) § 30 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866. 5) § 31 Fassung vom 12. Februar 1996. ) § 32 Abs. 1 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.

6. Schlussdiplom

Art. 33 . Zweck, Zeitpunkt

Das Schlussdiplom stellt den ordentlichen Abschluss des Studiums an der HTL dar. In den Prüfungen wird ermittelt, welche theoretischen Kenntnisse die Studierenden erworben haben und auf welche Art sie praktische Aufgaben lösen.

Die Schlussdiplomprüfungen sind für alle Studierenden obligatorisch und finden nach Abschluss des dritten Studienjahres statt.

Art. 34 . Prüfungsfächer

In den Schlussdiplomprüfungen werden die im dritten Studienjahr zu belegenden Vertiefungsfächer geprüft.

Für jedes Vertiefungsfach gelten die im Zeugnis erzielten Unterrichts- und Projektarbeitsnoten als gleichwertige Erfahrungsnoten.

Art. 35 . Diplomarbeit

Die als Bestandteil des Schlussdiploms geltende praktische Arbeit (Diplomarbeit) dauert zehn bis vierzehn Arbeitswochen. Sie ist in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Schlussdiplomprüfungen zu beginnen.

Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist auf den gewählten Ausbildungsschwerpunkt auszurichten.

Art. 36 . Ergebnis

Das Schlussdiplom gilt als bestanden, wenn

  1. das gewichtete Mittel aller Schlussdiplomnoten (ohne Diplomarbeit) mindestens 4,0 beträgt und

  2. die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird.

Art. 37 . Wiederholung

Das Schlussdiplom kann frühestens nach einem Jahr und höchstens einmal wiederholt werden.

Wer die Bedingung von § 36 Buchstabe a) nicht erfüllt, muss alle Schlussdiplomprüfungen wiederholen.

Wer die Bedingung von § 36 Buchstabe b) nicht erfüllt, muss die Diplomarbeit mit einer neuen Aufgabenstellung wiederholen.

Massgebend für die Schlussdiplomnoten sind die bei der Wiederholung der Prüfung erzielten Noten sowie die zugehörigen Erfahrungsnoten.

Art. 38 . Diplomausweis

Wer die Schlussdiplomprüfungen vollständig abgelegt hat, erhält einen Diplomausweis.

Der Diplomausweis gibt Auskunft über den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Er enthält alle Schlussdiplomnoten (inkl. Diplomarbeit) und den Vermerk «Diplom bestanden» oder «Diplom nicht bestanden».

Art. 39 . Titel

Wer das Diplom bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Diplomierter Ingenieur HTL» («Dipl. Ing. HTL») beziehungsweise «Diplomierte Ingenieurin HTL» («Dipl. Ing. HTL») zu führen.

Art. 40 . Diplomurkunde

Alle Studierenden, welche die Schlussdiplomprüfung bestanden haben, erhalten von der HTL eine Diplomurkunde, die den erworbenen Titel und den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bestätigt.

Die Diplomurkunde enthält keine Noten. Sie wird vom Direktor oder der Direktorin und einem Mitglied der Schulleitung unterzeichnet.

7. Beschwerde

Art. 41 . Vorgehen bei Unstimmigkeiten

Bei Unstimmigkeiten betreffend Prüfungen, Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Prüfungsausweise wenden sich die Studierenden zuerst an den zuständigen Dozenten oder die zuständige Dozentin. Falls sich im Gespräch keine Einigung ergibt, stehen die Mitglieder der Schulleitung vermittelnd zur Verfügung.

Art. 42 . Frist und Beschwerdeinstanz

Gegen Verfügungen und Entscheide, welche die Schulleitung oder die Prüfungsorgane gestützt auf diese Verordnung treffen, kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder des Entscheides bei der Beschwerdekommission in Sachen Berufsbildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

8. Schlussbestimmungen

Art. 43 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

1) Die Änderungen vom 12. Februar 1996 treten rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 1995/1996 in Kraft. Die Aufteilung in zwei Vordiplomprüfungen gilt erstmals für die Studierenden, die im Herbst 1995 ihre Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt Oensingen begonnen haben.

10

Footnotes

  1. [1] BGS 416.911.
  2. [2] BGS 416.911.2.
  3. [3] § 2 Abs. 2 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
  4. [1] § 4 Abs. 2 lit. a Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
  5. [1] § 8 Abs. 4 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
  6. [2] § 8 Abs. 5 eingefügt am 12. Februar 1996.
  7. [1] § 23 Abs. 1 lit. b Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
  8. [2] § 23 Abs. 1 lit. c eingefügt am 12. Februar 1996.
  9. [3] § 23 Abs. 2 lit. a Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
  10. [4] § 23 Abs. 2 lit. c Fassung vom 12. Februar 1996.
  11. [5] § 23 Abs. 3 Fassung vom 12. Februar 1996.
  12. [1] § 25 Abs. 3 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.
  13. [2] § 25 Abs. 4 eingefügt am 12. Februar 1996; GS 93, 866.