615.138.1
Gebührenfreiheit von grundbuchlichen Verurkundungen für Wohnungsbau-Subventionen der Gemeinden
615.138.1 Gebührenfreiheit von grundbuchlichen Verurkundungen für Wohnungsbau- Subventionen der Gemeinden RRB vom 7. März 1950
Die Errichtung, Beurkundung und Eintragung im Grundbuch von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen zugunsten von Einwohnergemeinden, zum Zwecke der grundpfändlichen Sicherstellung von Wohnbausubventionen, welche von den Einwohnergemeinden im Interesse der Bekämpfung der Wohnungsnot zugesichert und gewährt werden, sowie die Löschung dieser Grundpfandrechte sind von sämtlichen Gebühren - Errichtungs -, Schreib - und Grundbuchgebühren - befreit.
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