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Reglement über die Subvention des Staates an die durch die Gemeinden und Vereine ausgewiesenen Aufwendungen für Vogelschutzmassnahmen

626.551 · Solothurn Gesetzessammlung

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626.551

Reglement über die Subvention des Staates an die durch die Gemeinden und Vereine ausgewiesenen Aufwendungen für Vogelschutzmassnahmen

626.551 Reglement über die Subvention des Staates an die durch die Gemeinden und Vereine ausgewiesenen Aufwendungen für Vogelschutzmassnahmen RRB vom 23. Februar 1934

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 32 des Gesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 6. Dezem- 1 ber 1931 ) und auf § 32 Absatz 3 der regierungsrätlichen Vollzugsverord- 2 nung vom 23. März 1932 )

beschliesst: 1

Art. 1 . Berechtigt auf Subventionen des Staates im Sinne von § 32 des Gesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 6. Dezember 1931 sind:

  1. Gemeinden;

  2. Vogelschutzvereine, die dem solothurnisch-kantonalen Vogelschutzverbande angegliedert sind.

Subventionen werden innerhalb einer Gemeinde immer nur an eine Stelle ausgerichtet. 1

Art. 2 . Gemeinden und Vogelschutzvereine, die Anspruch auf die staatliche

Subvention machen wollen, haben alljährlich bis 10. Januar des folgenden Jahres ihre Abrechnungen und Statistiken nach besonderem Formular dem

Forst-Departement ) einzureichen. Zwecks Kontrolle können die Gemeinden und Vogelschutzvereine, die die Subventionen nachsuchen, verhalten werden, ihre Ausgabenbelege zur Einsicht vorzulegen. Die Nichtablieferung der Abrechnungen und Statistiken auf den genannten Zeitpunkt hat für das betreffende Jahr den Verlust der Subvention zur Folge.

Auf den 10. Januar ist auch vom solothurnisch-kantonalen Vogelschutzverbande die Abrechnung über seine allgemeinen Unkosten und die von ihm ausgerichteten Prämien einzureichen. 1

Art. 3 . Die Erstellung der jährlichen Gesamtstatistik, die Kontrolle der Ausgabenbelege sowie die Aufstellung einer Gesamtabrechnung und eines

Verteilers für die Staatssubvention ist Sache des Forst-Departementes ), das diese Funktionen dem solothurnisch-kantonalen Vogelschutzverbande übertragen kann.

Über die endgültige Verteilung und die Ausrichtung der Subvention

entscheidet auf Antrag des Forst-Departementes ) der Regierungsrat.

626.551

Art. 4 . Subventionen werden ausgerichtet für folgende Aufwendungen:

1. Schaffung von Nistgelegenheiten:

  1. Anschaffung von Nisthöhlen;

  2. Aufhängen von Nisthöhlen;

  3. Reinigen und Kontrolle der Nisthöhlen;

  4. Versicherung der Nisthöhlenkontrolleure;

  5. Unterhalt und Ausbau von Reservationen und Vogelschutzgebieten.

2. Winterfütterung:

  1. Futterbeschaffung;

  2. Beschaffung von Futtergeräten.

3. Propagandatätigkeit:

  1. Durchführung von Vogelschutzkursen;

  2. Durchführung von Vorträgen und Exkursionen;

  3. Vogelschutzausstellungen;

  4. Drucklegung von Wegleitungen über Vogelschutz für Gemeinden, Vereine, Schulen, Jagdaufsichtsorgane und Landwirtschaft.

4. Allgemeine Unkosten des Verbandes.

Art. 5 . Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.

Inkrafttreten am 23. Februar 1934 ) 2

Footnotes

  1. [1] BGS 626.11.
  2. [2] Heute geregelt in § 33 Abs. 2 VV vom 15. Dezember 1964; BGS 626.12.
  3. [3] Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 144.
  4. [4] Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 144.
  5. [5] Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 144.
  6. [1] Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 1981 am 1. Januar 1983.