712.916.11
Verbindlicherklärung der Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
Verbindlicherklärung der Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft RRB vom 28. Juli 1981
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Gewässer vom1
17. Februar 1981 )
beschliesst:
1.
Die vom Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft ausgearbeiteten «Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft» werden als verbindlich erklärt.
2.
Das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft wird mit der Einführung der neuen Richtlinien beauftragt.
3.
Die «Richtlinien über die landwirtschaftliche Abwassersanierung» vom
21.
Juli 1970 (RRB Nr. 3833) werden aufgehoben.