725.115.2
Programm für den weiteren Ausbau der Kantonsstrassen, der Nationalstrassen und der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen
Programm für den weiteren Ausbau der Kantonsstrassen, der Nationalstrassen und der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen (Strassenbauprogramm 1971)
VB vom 21. November 1971
Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1971 über den Ausbau der Kantonsstrassen, der Nationalstrassen und der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen (Regionalstrassen)
beschliesst:
1.
Dem Kantonsrat wird die Kompetenz übertragen, für den Zeitraum von 1972-1981 die jährlichen Teilprogramme festzulegen und die erforderlichen Objektkredite zu bewilligen. Der Kantonsrat ist ausnahmsweise ermächtigt, dringliche Bauvorhaben zu beschliessen, die im Strassenbauprogramm 1971 nicht aufgeführt sind. Auf gleiche Weise kann er Bauvorhaben, die im Strassenbauprogamm enthalten sind, auf später verschieben oder gänzlich streichen.
2.
Auf das Jahr 1982 wird der Regierungsrat dem Kantonsrat ein Anschlussprogramm für einen weiteren noch zu bestimmenden Zeitraum vorlegen, in welches die im Strassenbauprogramm 1971 für die Periode
1982.
bis Planungsziel Z 1 aufgeführten sowie die in der Zwischenzeit als notwendig erkannten zusätzlichen Bauvorhaben aufzunehmen sind. Der Kantonsrat kann für das Anschlussprogramm den Ermächtigungsbeschluss zur Festlegung der jährlichen Teilprogramme und zur Bewilligung der erforderlichen Objektkredite der Volksabstimmung unterbreiten.
3.
Für die Finanzierung, Verzinsung und Tilgung der Strassenbauschuld stehen zur Verfügung: a) der Ertrag der Motorfahrzeugsteuer und die Gebühren aus dem Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr nach Abzug der Verwaltungskosten der Motorfahrzeugkontrolle und der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und anderen Auslagen für das Motorfahrzeug- und Fahrradwesen; b) der Anteil des Treibstoffzollertrages; c) die Beiträge des Bundes, der Gemeinden und Dritter nach Massgabe der Gesetzgebung oder nach Vereinbarung.
4.
Sofern die in Ziffer 3 aufgeführten zweckgebundenen Einnahmen für die Finanzierung der Strassenbauaufwendungen nicht ausreichen, wird
der Regierungsrat ermächtigt, die erforderlichen Mittel auf dem Anleihensweg aufzunehmen.
5.
Mit Inkrafttreten des Strassenbauprogramms 1971 werden das Strassen- und Brückenbauprogramm 1962 und der Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1963 über den Ausbau der Zufahrtsstrassen aufgehoben. Die Schulden beider Programme werden in das neue Programm übernommen. Vom Kantonsrat bereits bewilligte Objektkredite bleiben den entsprechenden Bauvorhaben zugeteilt. Noch nicht freigegebene Kredite verfallen.
6.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er berichtet dem Kantonsrat mit den jährlichen Teilprogrammen jeweils über den Stand des Strassenbauprogramms 1971, der Strassenbauschuld und die Beschaffung der allfällig erforderlichen zusätzlichen Mittel.
7.
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1972 in Kraft.