734.421
Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
Vom 08.03.1923 (Stand 08.03.1923)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. Februar 1923
beschliesst:
Art. 1
Der Staat Solothurn unterstützt die Autoverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen1 auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten Grundlagen mit einer Aktienbeteiligung von 25% der projektierten Anlagekosten von 60’000 Franken, also mit 15’000 Franken.
Art. 2
Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 3
Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6 obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.
Art. 4
Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegenstände vornehmen.
Art. 5
Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat2 durch ein Mitglied vertreten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
Art. 6
Die Bestellung des Omnibusses darf erst vorgenommen und mit der Er-stellung der Garage darf erst begonnen werden, wenn der Finanzaus-weis vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die Pläne der Garage und der Lieferungsvertrag für den Omnibus unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 7
Dieser Beschluss erlischt, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei Jahren in Betrieb gesetzt worden ist.
GS 69, 39