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Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge an solothurnische öffentliche Krankenanstalten und Beiträge an ausserkantonale Spitalbehandlungen
Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge an solothurnische öffentliche Krankenanstalten und Beiträge an ausserkantonale Spitalbehandlungen VB vom 26. Mai 1963
Der Kantonsrat von Solothurn nach Artikel 17 Ziffern 2 und 4 und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom
23.
Oktober 1887 unter Hinweis auf § 1 des Gesetzes über die öffentliche 1 Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882 )
beschliesst:2
1. - 6. . . . )
7.
Der Regierungsrat kann im Rahmen der Budgetkredite mit ausserkantonalen Spitälern Spitalabkommen abschliessen. Das Sanitäts- Departement gewährt im Rahmen der Budgetkredite und der vom Regierungsrat aufgestellten Richtlinien zum Taxausgleich Beiträge zugunsten von im Kanton wohnhaften Patienten, denen der Besuch solothurnischer öffentlicher Krankenanstalten wegen der entfernten oder 3 abseitigen örtlichen Lage nicht zuzumuten ist. )
8.
Das Sanitäts-Departement kann nach Anhören des Kantonsarztes Beiträge gewähren zugunsten von im Kanton wohnhaften Patienten, die für Spezialkrankheiten in besonders geeigneten ausserkantonalen Krankenanstalten behandelt werden müssen.4