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Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik
Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik RRB vom 4. August 1933
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Erweiterung des grundlegenden Beschlusses vom 28. März 1931 über die Schaffung eines Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik nach Vorschlag der Klinikdirektion, sowie im Einvernehmen mit dem Vorstand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte auf Antrag des Sanitäts-Departementes
beschliesst:
Art. 1 . Als Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik besteht
ein staatlicher Spezial-Fonds.
Art. 2 . Der Fonds setzt sich zusammen:
aus der laut Regierungsratsbeschluss vom 28. März 1931 von ungenannt sein wollender Seite zwecks Errichtung eines Freibetten-Fonds erfolgten Zuwendung von 25'000 Franken;
aus der nach dem Regierungsratsbeschluss vom 8. September 1931 zur Äufnung des Freibetten-Fonds bestimmten Hälfte aus dem Ertrag der Bettagssteuersammlung 1931 im Betrag von 11'213.64 Franken;
aus der durch den kantonalen Fürsorgeverein für psychisch Behinderte laut Eingaben vom 12. Februar 1929, 22. Februar 1933 und 21. Juli 1933 zugesicherten Schenkung von 11'228.50 Franken, womit der auf 30. Juni 1933 38'771.50 Franken betragende Fonds auf 50'000 Franken aufgerundet wird;
aus weiteren freiwilligen Kapitalzuwendungen durch den Staat, durch Gemeinden oder Private. 1
Art. 3 . ) Der Fonds hat den Zweck, durch Zuwendungen aus dem Zinsertrag
den Aufenthalt von unbemittelten Patienten in der kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn, im kantonalen Pflegeheim Fridau oder in von diesen Anstalten beaufsichtigten Wohngemeinschaften zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Es geschieht dies, indem die Verpflegungskosten, welche der Patient laut Taxordnung zu bezahlen verpflichtet wäre oder indem Beiträge an die Betriebskosten der Wohngemeinschaften aus dem Zinsertrag des Fonds bestritten werden.
Die Klinikkasse bezieht für jeden Freibettenpatienten aus dem Freibettenbetriebskonto denjenigen Betrag, der dem Kranken aus dem Freibetten-Fonds bewilligt worden ist. Auf diese Weise nicht verwendete Mittel aus den Zinserträgen können dem kantonalen Fürsorgeverein für psychisch 1) § 3 Fassung vom 8. März 1974 (nicht in GS).
Behinderte, Solothurn, zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel sind für die Einrichtung und Führung von Wohngemeinschaften für Patienten aus psychiatrischen Kliniken, die nicht mehr einer ständigen ärztlichen und fürsorgerischen Betreuung bedürfen und auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert werden, zu verwenden. Die Mittelverwendung ist der Verwaltung des Freibetten-Fonds jährlich nachzuweisen. 1
Art. 4 . ) Beiträge aus dem Fonds können gewährt werden an Personen,
denen selbst oder deren Verwandten es schwer fällt oder unmöglich ist, für die Kosten der psychiatrischen Behandlung im Sinne von § 3 hievor aufzukommen, die aber die Hilfe der Gemeinde aus Fürsorgeunterstützungsmitteln aus achtenswerten oder wichtigen Gründen, als welche in besonderen Fällen auch eine Rücksichtnahme auf die finanziell bedrängte Lage der unterstützungspflichtigen Heimat- beziehungsweise Wohngemeinde angesehen werden darf, vermeiden möchten.
Art. 5 . Beiträge aus dem Fonds können gewährt werden sowohl an Personen, die vorübergehend, als auch an Kranke, die dauernd der Pflege bedürfen.
Art. 6 . Die Zuwendung eines Beitrages aus dem Fonds ist zulässig zugunsten aller Personen, die den Aufnahmebedingungen der Anstalt, umschrieben im Regierungsratsbeschluss vom 30. Juli 1915/26. September
1924, entsprechen, und zwar sowohl an Kantonsbürger, als auch an im Kanton wohnhafte Nichtkantonsbürger, sofern nicht bei einzelnen Kapital-Zuwendungen etwas anderes bestimmt wurde.
Art. 7 . Der Fonds darf nicht in Anspruch genommen werden:
soweit und solange Krankenkassen oder Unfallversicherungsinstitutionen rechtlich verpflichtet sind, für die Verpflegungskosten von Kranken aufzukommen;
sofern und soweit Gemeinden rechtlich verpflichtet sind, für die Verpflegungskosten aufzukommen, und nicht im Sinne von § 4 eine Zuwendung an den Patienten aus achtenswerten oder wichtigen Gründen als angezeigt erscheint. 1
Art. 8 . Das Kapital des Fonds darf in keinem Fall angegriffen werden.
Zinsüberschüsse sind zu kapitalisieren. 1
Art. 9 . Die Beiträge aus dem Fonds sind nach Massgabe der verfügbaren
Mittel und so zu bemessen, dass eine einseitige Verteilung nicht stattfindet.
Im übrigen ist für die Zuteilung der Beiträge aus dem Fonds massgebend die wirkliche Notlage des Kranken, wobei auch auf bisherige Dauer seines Aufenthaltes im Kanton Rücksicht genommen werden kann. 2
Art. 10 . ) Das Gesuch um Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds ist durch
eine Vertrauensperson (Arzt, Geistlicher, Beamter usw.) oder durch den Vorstand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte, Solo- 1) § 4 Fassung vom 8. März 1974. 2) § 10 Fassung vom 8. März 1974.
thurn, an den Verwalter der den Kranken beaufsichtigenden Anstalt zu stellen. 1
Art. 11 . Die Anlegung der Kapitalien des Fonds erfolgt durch die Staatskasse auf Konto Staatliche Fonds bei der Kantonalbank Solothurn. Die
Staatskasse bezieht von der Kantonalbank den Kapitalzins des Fonds gleichzeitig mit den Zinsen der übrigen Fonds und überweist ihn der Klinikverwaltung.
Die Klinikverwaltung führt über den Freibetten-Fonds eine gesonderte Kapitalien- und Zinsrechnung. Der Kapitalbestand des Fonds, sowie der von der Staatskasse überwiesene Kapitalzins und dessen Verwendung nach Massgabe der bezüglichen Verfügungen der Klinikdirektion (§ 10) sind in der Klinikrechnung unter entsprechender Rubrik gesondert zu erzeigen; nicht verwendete Zinse sind der Staatskasse zur Kapitalisierung abzuliefern.
Art. 12 . Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
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