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Errichtung eines kantonalen Pflegeheims im ehemaligen Kurhaus Fridau bei Egerkingen (als Filiale der kantonalen Psychiatrischen Klinik)
Errichtung eines kantonalen Pflegeheims im ehemaligen Kurhaus Fridau bei Egerkingen (als Filiale der kantonalen Psychiatrischen Klinik)
KRB vom 29. März 1921
Der Kantonsrat von Solothurn unter Bezugnahme auf seine Beschlüsse vom 2. Dezember 1920 und
21.
Februar 1921 betreffend Erwerbung und Ausbau des Kurhauses Fridau bei Egerkingen gestützt auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 21. März 1921
beschliesst:
1.
Auf der Liegenschaft und im Gebäude des ehemaligen Kurhauses Fridau bei Egerkingen ist unter der Bezeichnung kantonales Pflegeheim Fridau zur Aufnahme von Fällen leichterer Gemütskrankheit, und, soweit Raum, auch zur Versorgung gebrechlicher älterer Personen, sowie zur Unterbringung von nicht ansteckenden leicht Erkrankten und Rekonvaleszenten eine Filiale der kantonalen Psychiatrischen Klinik zu errichten.
2.
Die Zweiganstalt Fridau steht unter der ärztlichen Oberleitung der Direktion der kantonalen Psychiatrischen Klinik. Das Pflegeheim Fridau hat, unter Oberaufsicht des Sanitäts-Departementes und der Aufsichtskommission der kantonalen Psychiatrischen Klinik, eine von der Klinikverwaltung unabhängige Betriebs- und Rechnungsführung.
3.
Im übrigen ist die Organisation des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, sowie der Verwaltung und des Rechnungswesens des kantonalen Pflegeheims Fridau durch Verordnung des Regierungsrates zu bestimmen.