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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

822.13 · Solothurn Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

822.13

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Vom 13.06.2010 (Stand 01.10.2010)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. November 2009 (RRB Nr. 2009/2162)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Arbeitsgesetzes sowie der dazugehörenden Verordnungen (Arbeitsgesetzgebung).

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Kanton

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Wirtschaft und Arbeit sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heranzuziehen.

Art. 3 Gemeinden

Die Einwohner- und Einheitsgemeinden wirken beim Vollzug der Arbeitsgesetzgebung mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe.

3. Aufgaben

Art. 4 Betriebsverzeichnisse

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verzeichnisse über die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe.

Art. 5 Industrielle Betriebe

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Unterstellung sowie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung der industriellen Betriebe unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes.

Art. 6 Anzeigepflicht

Die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Namens der Firma, der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

Art. 7 Gemeinden

Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden sämtliche Bau- und Einrichtungsgesuche für Industriebetriebe und für nicht industrielle Betriebe, welche Arbeitnehmende beschäftigen, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden auch die nicht industriellen Betriebe und deren Änderungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 8 Polizei

Das kantonale Polizeikommando sowie die städtischen Polizeikommandos melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit:

  1. Übertretungen der Vorschriften der Arbeitsgesetzgebung;

  2. Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.

4. Gesundheitsvorsorge

Art. 9 Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebes sind der Solothurnischen Gebäudeversicherung zu melden. Die Solothurnische Gebäudeversicherung leitet diese Gesuche dem Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter. Dieses überprüft die Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Bei Gesuchen, welche nicht industrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Planbegutachtung vor. Diese Planbegutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.

Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des Arbeitsgesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bildet Bestandteil des Bauentscheids.

Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit um die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes nachzusuchen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt.

Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.

Die Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plangenehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vorliegt.

Art. 10 Beseitigung von Übelständen

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Artikel 52 des Arbeitsgesetzes.

5. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 11 Arbeitszeitbewilligungen

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für welche gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.

Art. 12 Feiertage

Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt:

  1. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten, sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August;

  2. Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg.

Art. 13 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften

Der Regierungsrat bezeichnet maximal vier Sonntage, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.

Zwei der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und zwei dem Adventsverkauf.

Art. 14 Verkaufsgeschäfte

Als Verkaufsgeschäfte gelten Geschäfte gemäss § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über den Ladenschluss vom 25. Februar 1987.

Art. 15 Saisonverkäufe

Der Regierungsrat bestimmt jährlich maximal zwei bewilligungsfreie Sonntage für Saisonverkäufe. Er kann auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Dem Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband und dem Gewerkschaftsbund Solothurn steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu, welches bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.

Die zwei bewilligungsfreien Sonntage, die dem Saisonverkauf dienen, dürfen nicht auf einen staatlich anerkannten oder einen hohen Feiertag im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964 fallen.

Die Daten werden jeweils zwei Jahre im Voraus festgelegt und vor Jahresbeginn im Amtsblatt publiziert.

Art. 16 Adventsverkäufe

An den zwei dem 24. Dezember vorangehenden Sonntagen dürfen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden.

6. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmenden

Art. 17 Jugendliche unter 15 Jahren

Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen.

Für Tätigkeiten gemäss Artikel 7 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) dürfen Jugendliche unter 15 Jahre beschäftigt werden. Die Beschäftigung muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden.

Jugendliche ab 13 Jahre dürfen leichte Arbeiten ausführen. Die Arbeitgeber müssen diese Einsätze vor Arbeitsbeginn dem Amt für Wirtschaft und Arbeit melden.

Als leichte Arbeiten gelten Ferienjobs, Schnupperlehren oder kleine Erledigungen.

7. Betriebsordnung

Art. 18 Kontrolle der Betriebsordnung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.

8. Verfahren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 19 Verfügungen

Verfügungen im Sinne von Artikel 51 und Artikel 52 des Arbeitsgesetzes erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 20 Anzeigen

Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu richten.

Art. 21 Beschwerden

Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Departement Beschwerde erhoben werden.

Art. 22 Strafverfolgung

Strafverfahren im Rahmen der Artikel 59 ff. des Arbeitsgesetzes richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.

Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, sind die strengeren Vorschriften anzuwenden.

Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Einstellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit für sich und zwei Ausfertigungen zuhanden der Bundesbehörde zuzustellen.

9. Schlussbestimmungen

Art. 23 Gebühren

Gebühren für Bewilligungen gemäss der Arbeitsgesetzgebung richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom 24. Oktober 1979.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965 wird aufgehoben.

Art. 25 Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010. Inkrafttreten am 1. Oktober 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 20. August 2010.

GS 105, 112