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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft KRB vom 21. Mai 1952
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungs- 1 reserven der privaten Wirtschaft vom 20. April 1952 )
beschliesst:
Art. 1 . Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz ist auf diejenigen Unternehmungen der privaten Wirtschaft anwendbar, welche im Kanton Solothurn ihren Hauptsitz haben oder eine Betriebsstätte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot unterhalten.
Wirtschaftsunternehmungen mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen, bei denen die Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven nur zu einem Teil im Kanton Solothurn zur Besteuerung gelangen, können eine Vergütung nur für die auf diesem Teil entrichteten Staats- und Gemeindesteuern beanspruchen.
Art. 2 . Beschränkung der Gemeindesteuervergütung
Macht eine Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde) von der in § 2 des Gesetzes vorgesehenen Möglichkeit, die Vergütung auf einen Teil der jährlichen Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve zu beschränken, keinen Gebrauch, so steht der Unternehmung für das betreffende Steuerjahr ein Anspruch auf die volle Gemeindesteuervergütung im Sinne des Gesetzes zu.
Keiner Beschränkung können diejenigen Einlagen unterworfen werden, die weniger als 25% des für die Staatssteuerveranlagung massgebenden steuerbaren Ertrages beziehungsweise Einkommens der Unternehmung betragen oder die eine Gemeindesteuervergütung von weniger als 1000 Franken ergeben. Im Falle einer Beschränkung ist im Minimum eine Gemeindesteuervergütung von 1000 Franken zu berechnen.
Der Beschluss über die Beschränkung ist dem Finanz-Departement zur Genehmigung durch den Regierungsrat nach der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
Art. 3 . Beschränkung im Falle einer Steuerausscheidung
Im Falle einer Steuerausscheidung gemäss § 3 des Gesetzes wird eine allfällig beschlossene Beschränkung einer Gemeinde nur insoweit berück- sichtigt, als der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Reserveeinlage eine Vergütung von mehr als 1000 Franken ergibt.
Art. 4 . Vergütung der Finanzausgleichssteuer
Die Berechnung und Ausrichtung der Vergütung auf der Finanzausgleichsbis steuer, welche der Staat gemäss § 9 des Staats- und Gemeindesteuerge-
setzes ) von den juristischen Personen zuhanden der Kirchgemeinden erhebt, wird ohne Beschränkung durch die kantonalen Instanzen vorgenommen. Die Vergütungsbetreffnisse werden vom Ertrag dieser Steuer vor der Verteilung auf die Konfessionen in Abzug gebracht und durch die staatliche Fondsverwaltung sichergestellt. Frei gewordene Vergütungsbeträge werden zum Steuerertrag des nächstfolgenden Jahres gerechnet.
Art. 5 . Vergütungsanspruch der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Wird die Unternehmung von einer Personengesellschaft oder einer andern Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so steht der Anspruch auf die Vergütung der Unternehmung zu. Die Vergütung entspricht der Summe der Teilbeträge, die von den einzelnen Teilhabern von den auf sie entfallenden Einlageanteilen entrichtet wurden. Massgebend für die Bestimmung eines Einlageanteils ist die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Höhe der Beteiligung am Ertrag durch den betreffenden Teilhaber.
Art. 6 . Verfahren für die Berechnung der Vergütung
Die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuervergütung wird von Amtes wegen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung oder in Beilagen hierzu die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven im Sinne des Bundesgesetzes dargestellt hat oder wenn die Steuerbehörden in anderer Weise von dieser Bildung Kenntnis erhalten haben. Erhält die Unternehmung nicht gleichzeitig mit der Steuerveranlagung oder der Gemeindesteuerrechnung eine Vergütungsberechnung, so ist sie gehalten, nachträglich eine solche zu verlangen. Im Falle einer provisorischen Veranlagung werden provisorische Berechnungen vorgenommen.
Der Meldepflicht gegenüber den Gemeinden im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes kommen die Staatssteuerbehörden dadurch nach, dass sie die Berechnung der Staatssteuervergütung mit Angaben über die Höhe der zugelassenen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven auch den Gemeinden zustellen. Im Falle einer Steuerausscheidung im Sinne von § 3 des Gesetzes erfolgt die Mitteilung im Steuerausscheidungsverfahren durch die kantonale Steuerverwaltung.
Art. 7 . Ausrichtung der Vergütung
Die Unternehmung, die Anspruch auf Auszahlung der Vergütung erhebt, hat die Staats- beziehungsweise Gemeindevergütungsberechnungen und den Entscheid über die Auszahlung der Wehrsteuer beziehungsweise der Staatssteuervergütung vorzulegen. Der Nachweis über die erfolgte Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern auf den Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven ist nur auf besonderes Verlangen zu erbringen.
Die Vergütungen werden nicht verzinst, wenn die Bezahlung innert 30 Tagen seit Anmeldung des Anspruches erfolgt. Bei späterer Zahlung ist ein Verzugszins von 4% zu entrichten.
Art. 8 . Rückerstattung der Vergütung
Ausser den in Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes erwähnten Fällen hat eine Rückerstattung bereits bezogener Vergütungen auch dann zu erfolgen, wenn eine Ausrichtung aus Irrtum erfolgte oder die Berechnung der Vergütung unrichtig war.
Art. 9 . Fonds für Vergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven
Die gemäss § 10 des Gesetzes durch Staat und Gemeinden zu gründenden Fonds werden „Fonds für Vergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven“ bezeichnet. Die Fondsanlage ist in der Regel nach Erhalt der Vergütungsberechnungen, spätestens aber bei Entrichtung der auf die Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven entfallenden Steuerbetreffnisse, vorzunehmen. Die Fondsrechnung ist in der Weise zu führen, dass der gesamte Vergütungsanspruch einer Unternehmung jederzeit feststellbar ist.
Bei der Sicherstellung des Fondsvermögens sind die in § 190 des Gemeindegesetzes niedergelegten Grundsätze zu befolgen. Über die Zinserträgnisse kann frei verfügt werden. Frei werdende Fondsbeträge sind als nachträglicher Steuereingang zu behandeln.
Die Verwaltung der staatlichen Fonds liegt der kantonalen Finanzverwaltung ob. Die Verwaltung der Gemeindefonds durch einen Gemeindefondsverwalter unterliegt der staatlichen Aufsicht im Sinne von § 215 ff des Gemeindegesetzes.
Art. 10 . Beschwerdeverfahren
Gegen alle Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzuge des Gesetzes betrauten Behörden kann innert 30 Tagen beim Kantonalen Steuerge-
richt ) Beschwerde eingereicht werden. Allfällig abweichende Entscheide über die Wehrsteuervergütung bleiben auch gegenüber den Beschwerdeentscheiden vorbehalten.
Art. 11 . Aufsicht
Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes zu. Er kann an die verschiedenen Organe ergänzende Weisungen erlassen.
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