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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) RRB vom 10. Juni 1997
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 1 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die 1 Invalidenversicherung (EG AHV/IV-SO) vom 26. September 1993 )
beschliesst:
1. Organisation und gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 . Aufsichtskommission Organisation
Art. 5 EG AHV/IV-SO
Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
Das Departementssekretariat kann die Administration an die administrativen Dienste der Ausgleichskasse (AK SO) oder der Invalidenversicherungs- Stelle (IVST SO) delegieren.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Stellvertretung für die vorsitzende Person.
Die Kommission wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens 10 Tage im voraus einberufen.
Art. 2 . Aufgaben der Aufsichtskommission
Art. 6 EG AHV/IV-SO
Die Kommission regelt in einer Geschäftsordnung ihre Arbeitsweise.
Sie überwacht die Geschäftsführung von Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes.
Sie nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
Art. 3 . Mitglieder
Die Kommissionsmitglieder werden nach der Verordnung über die Ent-
schädigung der Mitglieder des Kantonsrates vom 18. August 1981 ) entschädigt.
Sie sorgen für die gegenseitige Information zwischen Aufsichtskommission und der Organisation, die sie vertreten.
Art. 4 . Sitz
Art. 8 EG AHV/IV-SO
Der Sitz der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle ist Zuchwil.
Art. 5 . Aufsicht
Art. 9 EG AHV/IV-SO
Die Aufsicht der Kommission betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
Sie errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
2 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung ) und die Aufsicht betref-
fend die durch Kantonsratsbeschluss ) übertragenen Aufgaben.
Art. 6 . Personal
Art. 11 EG AHV/IV-SO
Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse oder IV-Stelle.
Das Stellenausschreibungs-, Wahl- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach der Staats-
personalgesetzgebung ).
II. Besondere Bestimmungen für die Ausgleichskasse (AK SO)
Art. 7 . Zweigstellen
Art. 15 EG AHV/IV-SO
Die von den Gemeinden zu unterhaltenden Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten und der AK SO.
Die Zweigstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
Information und Beratung von der AK SO angeschlossenen Versicherten und Beitragspflichtigen;
Entgegennahme von Eingaben und Weiterleitung an die zuständigen Stellen;
Unaufgeforderte Weiterleitung von festgestellten Veränderungen namentlich gemäss Einwohnerkontrolle oder Steuerakten an die AK SO;
Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs und bei der Beitragserhebung;
Entgegennahme von Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen, deren Prüfung auf Vollständigkeit, Vervollständigung und Weiterleitung an die AK SO;
Meldung der allfälligen in ihrem Aufgabenbereich festgestellten strafbaren Handlungen oder Unterlassungen an die AK SO.
Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin des AK SO.
Werden durch die Kontrolle der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, die nach dem Einschreiten der AK SO nicht behoben werden, so hat diese den zuständigen Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die Behebung der Ursache der Beanstandung sorgt.
Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der AK SO dem Gemeinderat zu prüfen, ob Massnahmen
nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 ) zu ergreifen sind.
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 . Änderung von bestehenden Erlassen
Die Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993 ) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und in Buchstabe c wird nach dem Ausdruck Ausgleichskasse des Kantons Solothurn der Ausdruck Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn eingefügt.
Art. 9 . Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
a) das Verwaltungsreglement der Ausgleichskasse vom 3. März 1949 );
b) das Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invalidenversicherungskommission des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 4 1961 ).
Art. 10 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates und die Zustimmung des Bundesrates.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde am 2. September 1997 zurückgezogen. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. November 1997.