832.14
Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Vom 21.06.2005 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 sowie auf § 26 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KRB vom 3. April 1996
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle selbstständig tätigen Ärzte und Ärztinnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens über keine Zulassungsbewilligung und nicht über einen der folgenden Weiterbildungstitel verfügen:
Allgemeinmedizin;
Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
Kinder- und Jugendmedizin.
Für die übrigen in Art. 55a KVG und in der eidgenössischen Verordnung aufgeführten Kategorien von Leistungserbringern gilt der Zulassungsstopp nicht. Sie benötigen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Zulassungsbewilligung.
Art. 2 Ausnahmezulassungen
Unbesehen der festgelegten Höchstzahl kann das Departement des Innern im begründeten Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Als begründeter Einzelfall gilt:
die Übernahme einer bestehenden Praxis;
das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs an weiteren Leistungserbringern der entsprechenden Fachrichtung;
die privatärztliche Tätigkeit von Chefärzten und Chefärztinnen sowie Leitenden Ärzten und Ärztinnen im Anstellungsverhältnis von Spitälern für die Dauer ihrer Anstellung.
Die Ausnahmezulassung kann mit Auflagen und Beschränkungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern. Sie ist in jedem Fall unter der Bedingung zu erteilen, dass der Ort der zugelassenen Tätigkeit nicht gewechselt wird.
Art. 3 Praxisübernahmen
Eine Praxisübernahme im Sinne von § 2 Abs. 2 Bst. a liegt dann vor, wenn
die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers verzichtet;
die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde;
die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt;
die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes- oder des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 4 Verfahren
Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.
Das Gesundheitsamt kann bei der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn und/oder einzelnen Unterorganisationen dieser Gesellschaft sowie vom Verband der Krankenversicherer (santésuisse) eine Stellungnahme zum Gesuch einholen.
Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung entscheidet das Departement des Innern. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
Die Gebühr für den Entscheid über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung beträgt 100 Franken.
Der Entscheid des Departementes des Innern wird der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn und santésuisse zur Kenntnis gebracht. Diesen Organisationen steht kein Beschwerderecht zu.
Art. 5 Verfall der Zulassungen
Die Zulassung verfällt, wenn der Leistungserbringer nicht innert 12 Monaten nach ihrer Erteilung Gebrauch macht, indem er zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird.
Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, auf Antrag die Frist verlängern.
Art. 6 Gesundheitspolizeiliche Bewilligung
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung erfolgt gemäss den massgebenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Die Berufsausübungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Leistungserbringer, die vor dem 4. Juli 2002 ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung gestellt haben, fallen nicht unter die Einschränkung dieser Verordnung, wenn sie spätestens 12 Monate nach dem 4. Juli 2005 zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig geworden sind. Eine Verlängerung nach § 5 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
§ 5 gilt auch für Leistungserbringer, welche vor dem 4. Juli 2005 eine Zulassung erhalten haben. Die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zur Ausserkraftsetzung der Verordnung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2005.
GS 100, 170