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Präsidial

ZK1 2019 8 · Einsiedeln District Court

Dated Jul 16, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-einsiedeln/zk1-2019-8/de/prasidial

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Einsiedeln District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK1 2019 8

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Juli 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Haftung (Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschulden; Ereignis vom 31.05.2009)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018, ZGO 2016 003);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Klägerin am 29. Januar 2019 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 19. Dezember 2018 betr. Genugtuung und Regressforderung aus dem Ereignis vom 31. Mai 2009 erhob und verlangte, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 95'000.00 nebst Zins, d.h. eine Genugtuung ohne Abzug eines Selbstverschuldens der Klägerin zuzusprechen;

- dass die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (KG-act. 14) um Abschreibung des Verfahrens gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung vom 10./11. Juli 2019 ersucht und beantragt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen;

- dass das Berufungsverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass den Parteien antragsgemäss keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Gerichtskosten antragsgemäss (Art. 109 ZPO) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei bei der Kostenfestsetzung dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 400.00 zurückzuerstatten. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 zurückzuzahlen.

3.

Die ausserrechtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28'500.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 14, inkl. Beilage), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Juli 2019 kau

ZK1 2019 8

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 109 and Art. 241 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.