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Präsidial

BEK 2022 40 · Höfe District Court

Dated May 6, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/bek-2022-40/de/prasidial

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Höfe District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2022 40

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. Mai 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. März 2022, ZES 2022 70);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2022 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung erteilte für Fr. 547.10 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2021;

- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. März 2022 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. März 2022 der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.00 bis spätestens 4. April 2022 setzte;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihr mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 25. April 2022 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 225.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547.10.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

6. Mai 2022 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, and Art. 113 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 101 and Art. 106 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.