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Präsidial

ZK2 2017 13 · March District Court

Dated Apr 6, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/zk2-2017-13/de/prasidial

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. March District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZK2 2017 13

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. April 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte C.________

betreffend

Prozessentschädigung (Forderung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 37);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017 mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass die Berufung sich einzig gegen die verfügte Parteientschädigung richtet, weshalb die Rechtsmitteleingabe in Anwendung von Art. 110 ZPO als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde;

- dass die Klägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 6. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. März 2017 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Aufwand – eine Beschwerdeantwort wurde bislang nicht eingeholt – indes zu entfallen hat;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.

Zufertigung an die A.________ (1/R), an die Rechtsanwälte C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

3. Mai 2017 rfl

ZK2 2017 13

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of April 1, 2017; the act was consolidated again on June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 101, Art. 106, and Art. 110 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.