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Präsidial

STK 2022 63 · Schwyz District Court

Dated Feb 27, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/stk-2022-63/de/prasidial

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

STK 2022 63

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. Februar 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

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(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022, SGO 2022 12);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022 innert Frist Berufung anmeldete und nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Berufung erklärte (KG-act. 3);

- nach erfolgter Vorprüfung und Frist zur Antragstellung (KG-act. 5) für die weitere Behandlung der Berufung das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsführer Frist zur Begründung seiner Berufung angesetzt wurde (KG-act. 8);

- innert Frist keine Berufungsbegründung einging und die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Januar 2023 die Berufungserklärung vom 22. November 2022 schriftlich zurückzog (KG-act. 10);

- folglich das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf die §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;

- Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht entsprechend der eingereichten Honorarnote mit Fr. 519.20 (inkl. Spesen und MWST; KG-act. 13/1) zu entschädigen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars berechnen, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA; BEK 2015 13 Beschluss vom 7. März 2016, E. 10a/bb m.H. auf BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a/bb), einer Vergütung der geltend gemachten Pauschalspesen aber ausnahmsweise deshalb nichts entgegensteht, weil einem Rechtsvertreter im Rahmen der Mandatsführung bekanntlich gewisse Auslagen entstehen und die sich auf Fr. 14.05 belaufenen Spesen vorliegend angemessen sind;

- betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 519.20 (inkl. Spesen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) sowie an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

27. Februar 2023 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 135 and Art. 428 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.