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Präsidial

BEK 2023 149 · Kantonsgericht Schwyz

Dated Nov 16, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2023-149/de/prasidial

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz Cantonal Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2023 149

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. November 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2023, SU 2023 6954);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

A.________ und C.________ erstatteten am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts „auf alle in Betracht kommenden Delikte“ Strafanzeige (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 gegen eine unbekannte Täterschaft keine Strafuntersuchung anhand. Mit Eingabe vom 5. November 2023 beschwert sich A.________ dagegen beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).

2.

Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst einen Entscheid und eine angeblich nicht umgesetzte angekündigte Aktensendung in anderen Verfahren am Kantonsgericht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt hätte aufgrund eines Ausstandsgesuchs in einem anderen Verfahren, auf das notabene nicht eingetreten wurde (BEK 2023 112 vom 12. September 2023), das vorliegende Verfahren nicht an sich ziehen dürfen (vgl. zudem Art. 59 Abs. 3 StPO).

3.

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer allgemein öffentliche Interessen an der Strafverfolgung und die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme­voraussetzungen. Daraus sowie aufgrund einer Akteneinsicht, welche „die Nichtanhandnahmeverfügung innerhalb Stunden katalysierte“, leitet er ab, dass in keiner Form Untersuchungen stattgefunden hätten. Er beantragt „das Weiterreichen nach Bellinzona“, weil im Kanton Schwyz „nachweislich entgegen der Bundesverfassung“ vorgegangen werde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich beanstandet er die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret, wonach nicht im Ansatz auszumachen sei, weshalb ein Tatverdacht darauf bestehe, dass eine unbekannte Täterschaft die Liegenschaft der Anzeige­erstatter unerlaubt betreten hätte, zumal eine Person mit Hausrecht die fragliche Tür wahrscheinlich versehentlich offen liess.

4.

Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Angesichts der Haltlosigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers besteht abgesehen von der Zuständigkeitsfrage von vornherein kein Anlass, diese an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zu überweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16. November 2023 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 78 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 59, Art. 385, and Art. 428 — read in the version of August 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.