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Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz)
Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz)1 (Vom 20. Februar 1970)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 13 Geltungsbereich
Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des Art. 703 ZGB sind dem Gesetz unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorporationen.
Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es keine abweichende Regelung trifft:
a) die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;
b) die Beamten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
c) die Angestellten, welche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Gemeinwesen stehen;
d) andere Personen, welche aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.
Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare sind in bezug auf ihre freiberufliche Beurkundungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von § 1 Abs. 2. Sie haften nach den Regeln von Art. 41 ff. OR.
Art. 2 Vorbehalte eidgenössischen und kantonalen Rechts
Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur, soweit nicht durch kantonale Erlasse eine abweichende Regelung getroffen wird. Il. Vermögensrechtliche Haftung
Art. 3 Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen
a) Schadenersatz Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Art. 4 b) Genugtuung
Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind.
Art. 5 c) Beschränkung der Haftung
Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.
Art. 6 d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu.
Art. 7 Haftung des Gemeinwesens für rechtmässige Schädigungen
Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Art. 7a Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung
Erfüllen mehrere Gemeinwesen eine Aufgabe gemeinsam, haften diese dem Geschädigten solidarisch.
Art. 8 Haftung des Funktionärs
a) Ausmass Der Funktionär ist für den Schaden, welchen er dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht zufügt, haftbar.
Art. 9 b) Rückgriff
Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt oder ihm Genugtuung geleistet, so kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig in Verletzung seiner Dienst- oder Amtspflicht verursacht hat.
Art. 10 5 c) Haftung Mehrerer
Haben mehrere Funktionäre den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber dem Gemeinwesen (§§8 und 9) anteilsmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.
Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verursacht, so haften sie solidarisch.
Art. 11 Verjährung
Der Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.
Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.
Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches.
Art. 12 Subsidiäres Recht
Für die Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der Art. 42, 44 Abs. 1, 45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funktionärs gegenüber dem Gemeinwesen zudem auch die Bestimmungen der Art. 43, 44 Abs. 2 und 54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht anwendbar.
Art. 13 Verfahren
a) Geltendmachung Vermögensrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht:
a) gegen Mitglieder des Kantonsrates und der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates, des Kantons-, des Verwaltungs- und des kantonalen Strafgerichts durch den Kantonsrat;
b) gegen die übrigen kantonalen Funktionäre, die Mitglieder des Bezirksrates und des Gemeinderates sowie die Verwaltungsorgane der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch den Regierungsrat;
c) gegen andere Funktionäre des Bezirks durch den Bezirksrat, der Gemeinde durch den Gemeinderat, der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch das Verwaltungsorgan der Körperschaft oder Anstalt.
Art. 14 7 b) Sachliche Zuständigkeit
Klagen, die sich auf Ansprüche aus diesem Gesetz beziehen, beurteilt das Verwaltungsgericht.
Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
Art. 15 8
§ 15
Art. 16 9 c) Prüfungsbefugnis
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.
III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 17 10 Verweis auf andere Erlasse
Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
Vorbehalten bleibt § 104 des Justizgesetzes.
IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 18 11 Grundsatz
Funktionäre können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Amts- oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c.
Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der vermögensrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgeführt. Ist gegen den Funktionär eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.
Art. 19 Disziplinarmassnahmen
a) gegen Behörden und Kommissionen
Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder der ihnen untergeordneten Behörden oder Kommissionen und ihrer Mitglieder mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.-- zu ahnden.
Bei wiederholten oder schweren Verfehlungen, insbesondere bei Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Amtspflicht, können Mitglieder von Behörden und Kommissionen auf die Dauer von 6 Monaten oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden.
Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.
Art. 20 b) gegen andere Funktionäre
Gegen Funktionäre im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) Verweis;
b) Busse bis Fr. 200.--;
c) Versetzung in eine andere Gehaltsklasse oder Zuweisung einer andern Tätigkeit;
d) Einstellung oder Kürzung der Besoldungserhöhung;
e) vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung.
Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts- oder Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.
Art. 21 Verfahren
Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhören.
Die Disziplinarverfügung ist dem Fehlbaren schriftlich zu eröffnen. Er kann dagegen Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes führen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 22 Abänderungen des früheren Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert:1. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch:12
Art. 37 Abs. 2
Für Schaden, der durch den Zivilstandsbeamten rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nachher der Kanton. Für die Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.
Art. 106
Für Schaden, der vom Vormund oder von Mitgliedern des Waisenamtes oder des Gemeinderates rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nach dieser der Kanton.
Für Schaden, der von Mitgliedern des Regierungsrates rechtswidrig verursacht wird, haftet der Kanton. Die §§ 234-239 werden aufgehoben.2. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz: 13 Die §§ 43-47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt: Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis erteilen oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 200.- ausfällen, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Verfahren einleiten. Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch:14
Art. 49
Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden, sofern nicht ein Tatbestand der Art. 312 ff. StGB vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 23 Aufhebung früheren Rechts
Die §§ 13 und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals15 werden aufgehoben.
Art. 24 Genehmigung
Art. 14 Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.16
Art. 25 17 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.18