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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes1 (Vom 30. Mai 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom10. Februar 1999 (GBNU),2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben.
II. Zuständigkeiten
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes aus;
b) entscheidet über den Rückkauf einer Konzession (§ 20 GBNU);
c) erklärt, ob der Kanton das Heimfallsrecht (§ 21 GBNU) beanspruchen will.
Art. 3 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) erlässt kantonale Nutzungspläne (§ 31 GBNU);
b) erteilt die Rahmenkonzession (§ 35 GBNU).
Art. 4 Amt für Raumentwicklung
Das Amt für Raumentwicklung:
a) erteilt die Konzession oder die Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes;
b) erteilt das Enteignungsrecht (§ 11 GBNU);
c) ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 37 GBNU.
Das Amt für Raumentwicklung ist im Übrigen in den weiteren Belangen zuständig, in denen nicht eine andere Instanz hiefür bezeichnet ist.
III. Verfahren und Koordination
Art. 5 1. Inhalt des Gesuchs
a) Rahmenkonzession
Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c) Situations- oder Baupläne;
d) Angaben über Art und Umfang der konzessionspflichtigen Nutzung.
Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungsplanes eingereicht werden.
Art. 6 b) Konzession
Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in § 5 verlangten Angaben folgende Unterlagen enthalten:
a) Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
b) Betriebskonzept;
c) Sicherstellung der Wiederherstellung oder der Nachsorge;
d) Nachweis der Finanzierung und einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.
Art. 7 c) Bewilligungspflichtige Nutzungen
Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflichtige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewilligungsgesuch folgende Unterlagen enthalten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c) Situationspläne mit Angaben über Art, Umfang und Ausdehnung der bewilligungspflichtigen Nutzung.
Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
a) Massnahmen zur Wiederherstellung und Rekultivierung oder Nachsorge;
b) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
a) Nutzungskonzept;
b) Sicherheitskonzept und Konzept einer Rettungsorganisation;
c) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
Art. 8 d) Weitere Unterlagen
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
Art. 9 2. Einreichung
Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist der Standortgemeinde einzureichen.
Diese entscheidet nach Anhören des Amtes für Raumentwicklung, ob für das Vorhaben ein kommunales Nutzungsplanverfahren erforderlich ist.
Die Standortgemeinde leitet das Gesuch mit einer ersten Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter, wenn weder ein kommunales Nutzungsplan- noch ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist oder wenn der Erlass eines kantonalen Nutzungsplanes verlangt wird.
Art. 10 6 3. Auflage und Publikation
Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes wird gleichzeitig und am gleichen Ort mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch von der dafür zuständigen Behörde öffentlich aufgelegt. Die Auflagedauer richtet sich nach dem massgebenden Verfahren (§ 34 GBNU).
Gleichzeitig mit der Publikation des Nutzungsplanentwurfes oder des Baugesuches wird die Auflage des Gesuchs für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes gesondert im Amtsblatt publiziert. Diese Publikation muss auf die Einsprachemöglichkeit hinweisen und die zuständige Behörde bezeichnen, bei welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist.
Ist für das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im Amtsblatt bekannt.
Art. 11 7 4. Einsprache
Gegen das Rahmenkonzessionsgesuch kann während der Auflagefrist bei der für den Erlass des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Wird das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem kantonalen Nutzungsplan aufgelegt, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 11 des Planungs- und Baugesetzes. 8 Erfolgt die Auflage zusammen mit einem kommunalen Nutzungsplan, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 25 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes.9
Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 bei der für das massgebende Verfahren zuständigen Behörde (§ 34 GBNU), privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung11 beim zuständigen Einzelrichter am Ort der gelegenen Sache einzureichen.
Die für die Erteilung der Rahmenkonzession, der Konzession oder der Bewilligung zuständige Behörde beurteilt öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch.
Art. 12 12 5. Koordination
a) Grundsatz
Im kantonalen Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im kommunalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach den Grundsätzen von §§ 13-15 verantwortlich.
Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes13 und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.14
Ist kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so koordiniert das Amt für Raumentwicklung nach den Grundsätzen von §§ 13-15.
Art. 13 15 b) Verfahren
Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine beförderliche und koordinierte Behandlung des Gesuchs durch sämtliche zuständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koordinierenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das Rahmenkonzessionsgesuch erhobenen Einsprachen an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.
Die koordinierende Behörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Entscheide der anderen zuständigen Instanzen.
Art. 14 16 c) Entscheid
Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde gleichzeitig.
Im kantonalen Nutzungsplanverfahren entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement gleichzeitig über das Rahmenkonzessionsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige Einsprachen.
Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das Volkswirtschaftsdepartement seinen Entscheid über das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem allfälligen Einspracheentscheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien zu.
Art. 15 d) Eröffnung
Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusammen mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Entscheiden kantonaler und kommunaler Instanzen.
Sämtliche Entscheide sind den Parteien gleichzeitig zuzustellen.
Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 17 Beschwerde erhoben werden.
Art. 16 6. Publikation des Entscheides
Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
Art. 17 7. Inhalt der Rahmenkonzession
Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt wird.
Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.
Art. 18 8. Konzession
Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet erteilt.
In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
a) Genaue horizontale und vertikale Ausdehnung des Konzessionsgebietes;
b) Art und Umfang des Nutzungsrechts des Bergregals oder des Untergrundes;
c) Dauer der Konzession;
d) Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall;
e) Festsetzung der Sicherheitsleistung;
f) Konzessionsgebühr;
g) einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben;
h) allfällige Nebenbestimmungen.
In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
a) Wiederherstellungs- oder Sicherungsmassnahmen (§ 22 Abs. 2 GBNU);
b) Indexierung der wiederkehrenden Abgaben (§ 44 Abs. 2 GBNU);
c) Aufteilung der einmaligen Abgabe (§ 43 Abs. 2 GBNU);
d) Möglichkeit der periodischen Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben (§ 42 Abs. 3 GBNU).
Art. 19 9. Bewilligung
In der Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes müssen sinngemäss mindestens die in § 18 Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser Verordnung umschriebenen Punkte geregelt sein.
Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen muss zusätzlich die Art der Wiederherstellung und Rekultivierung regeln.
IV. Gebühren und Abgaben
Art. 20 1. Gebühren
Für die Festsetzung der Gebühren ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom20. Januar 197518 massgebend.
Art. 21 2. Einmalige Abgabe
Die Konzessionsbehörde legt die einmalige Konzessionsabgabe im Rahmen von
Art. 43 Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
Art. 22 3. Wiederkehrende Abgabe
Basierend auf dem Marktwert der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge beträgt die jährliche Produktionsabgabe 1 % für die ersten 50 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die 125 mio kW/h übersteigende Jahresproduktion. Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung von Kavernen und Stollen sowie andere Bauten und Anlagen im Rahmen von
Art. 44 Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 19 1. Geplante und bestehende Nutzungen
Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kantonalen oder kommunalen Nutzungsplanes bereits eingeleitet oder abgeschlossen, so ist das Rahmenkonzessionsgesuch direkt beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch für eine bereits bestehende Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen.
Art. 24 2. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.20
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.