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Verordnung über die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse Schwyz
Verordnung über die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse Schwyz1 (Vom 14. September 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. f und g des Einführungsgesetzes vom 24. März 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung,2 beschliesst:
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Ausgleichskasse Schwyz und regelt deren Beiträge an die Verwaltungskosten.
Beitragspflichtige Mitglieder der Ausgleichskasse Schwyz sind Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinn von Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG).
Art. 2 Grundlage der Bemessung
Die Verwaltungskostenbeiträge bemessen sich in Prozenten der bundesrechtlich festgelegten Beitragssumme an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Art. 3 Beiträge der Arbeitgeber
Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber werden nach Massgabe des beitragspflichtigen Einkommens in Prozenten der massgebenden Beitragssumme wie folgt bemessen: Beitragspflichtiges Einkommen in Franken Beitragsansatz bis 500 000 Franken Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV5 500 001 bis 1 000 000 Franken2.5 Prozent 1 000 001 bis 2 500 000 Franken1.5 Prozent 2 500 001 bis 5 000 000 Franken1.0 Prozent 5 000 001 bis 10 000 000 Franken 0.8 Prozent über 10 000 000 Franken 0.6 Prozent
Art. 3a 6
§ 3a
Art. 4 Beiträge der Selbstständigerwerbenden und der versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden nach Massgabe der beitragspflichtigen Einkommen in Prozenten der massgebenden Beitragssumme wie folgt bemessen: Beitragspflichtiges Einkommen in Franken Beitragsansatz bis 500 000 Franken4.0 Prozent 500 001 bis 1 000 000 Franken2.5 Prozent 1 000 001 bis 2 500 000 Franken1.5 Prozent 2 500 001 bis 5 000 000 Franken1.0 Prozent 5 000 001 bis 10 000 000 Franken 0.8 Prozent über 10 000 000 Franken 0.6 Prozent
Art. 5 Beiträge der Nichterwerbstätigen
Nichterwerbstätige entrichten einen Verwaltungskostenbeitrag, der dem Höchstansatz gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV8 entspricht.
Art. 6 Ermässigung der Verwaltungskostenbeiträge
Für Mitglieder, die gemäss den Weisungen der Ausgleichskasse ihren Mitwirkungs- und Zahlungspflichten einwandfrei nachkommen und elektronisch abrechnen, kann die Ausgleichskasse den Verwaltungskostenbeitrag ermässigen.
Art. 7 10 Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge
Mitglieder, die wiederholt ihren Mitwirkungs- und Zahlungspflichten gemäss den Weisungen der Ausgleichskasse Schwyz nicht einwandfrei oder nicht termingerecht nachkommen, entrichten für das laufende Kalenderjahr einen Verwaltungskostenbeitrag, der dem Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV entspricht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.11
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.