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Präsidial

BEK 2023 120 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dated Oct 4, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/staatsanwaltschaften/bek-2023-120/de/prasidial

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz Public Prosecutor Offices
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2023 120

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023, SU 2023 7322);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2023 das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von A.________ sistierte;

- der Privatkläger mit Beschwerde vom 7. September 2023 die Sistierung monierte und (sinngemäss) in Aufhebung dieser Verfügung die Fortführung der Untersuchung forderte (zum Ganzen KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft dazu am 26. September 2023 Stellung nahm mit Hinweis darauf, die Untersuchung werde wieder an die Hand genommen, und beantragte, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (KG-act. 7 und 7/1);

- dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen mitgeteilt wurde (KG-act. 8), worauf er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Rückforderung der geleisteten Sicherheit ersuchte, gegen das Abschreiben des Beschwerdeverfahrens aber nicht opponierte (KG-act. 9 und 9/1);

- der Beschwerdegrund (Sistierung Strafverfahren) nunmehr dahingefallen ist, sodass das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);

- von einer Kostenerhebung bei diesem Verfahrensausgang abzusehen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 9/1, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

4. Oktober 2023 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 139 and Art. 147 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 78 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.