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Präsidial

BEK 2024 176 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dated Oct 22, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sz/staatsanwaltschaften/bek-2024-176/de/prasidial

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz Public Prosecutor Offices
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

BEK 2024 176

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Oktober 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 5. Oktober 2024, __ 2023 11301);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- A.________ als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung am 5. Oktober 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin B.________ einreichte (KG-act. 2),

- die Gesuchsgegnerin zu diesem Gesuch Stellung nahm und die Akten überwies (KG-act. 1),

- A.________ sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch um die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuch­lichkeit weiss (BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),

- er dennoch aufgrund von soweit nachvollziehbar offensichtlich irrelevanten, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa pauschal darüber, dass nichts gesetzeskonform gelaufen sei, wegen angeblichen Wegzuges, mithin wohl wegen fehlender Zuständigkeit die Nichtigkeit der Untersuchung, des Strafbefehls und dessen Überweisung geltend macht,

- Zuständigkeit sowie Gültigkeit und Inhalt von Strafbefehlen nicht im Ausstandsverfahren, sondern durch den Sachrichter beurteilt werden,

- daher auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten ist

(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und

- ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten des

Gesuchstellers gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem

Gesuchsteller auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG

entsprechen.

4.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach

definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Oktober 2024 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 78, and Art. 92 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 59 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.

Cited in