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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

143.2 · Thurgau Gesetzessammlung

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143.2

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

vom 16.02.2010 (Stand 01.01.2020)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)1, der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)2 und der Verordnung des Bundesrates über die Einführung des Passes 20103.

Footnotes

  1. [1] SR 143.1
  2. [2] SR 143.11
  3. [3] SR 143.13

Art. 2 Zuständigkeit

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Art. 3 Antragstellende Behörde

Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbestellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde.

Art. 4 Ausstellende Behörde

Ausstellende Behörde ist die kantonale Ausweisstelle.

Art. 5 Polizeistelle

Zuständige Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und lit. e AwG ist das Polizeikommando.

Art. 6 Meldepflicht

Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Vormundschaftsbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten der kantonalen Ausweisstelle die in Art. 13 Abs. 1 AwG4 vorgesehenen Meldungen.

Footnotes

  1. [4] SR 143.1

Art. 7 Antrag auf Ausstellung

Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grundsätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren für das Ausstellen der Ausweise und für weitere Dienstleistungen im Sinne von Art. 46 VAwG richten sich nach Anhang 2 der VAwG5.

Die Gebühren für Auslagen im Sinne von Art. 49 VAwG richten sich nach den Gebührenbestimmungen der leistungserbringenden Behörde.

Bei persönlicher Vorsprache ohne vorgängigen Antrag auf Ausstellung nach § 7 Abs. 1 wird pro Antrag ein Gebührenzuschlag von Fr. 20 nach Art. 46 Abs. 2 lit. a VAwG erhoben.

Footnotes

  1. [5] SR 143.11

Art. 9 Gebührenverteilung

Die Gebühreneinnahmen für die Ausstellung von Pässen, von Pässen und Identitätskarten zusammen zu einem Spezialpreis (Kombiangebote) und von provisorischen Pässen gemäss Anhang 3 der VAwG fallen dem Kanton zu.

Von den Gebühreneinnahmen für einzelne Identitätskarten ohne Datenchip gemäss Anhang 3 der VAwG stehen dem Kanton 60 % und den Gemeinden 40 % zu.

Die Gebühren für weitere Dienstleistungen oder Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG fallen der leistungserbringenden Behörde zu.

Art. 10 Inkasso

Die Gebühren für die Ausweise sind im Falle von § 3 der antragstellenden und in den übrigen Fällen der ausstellenden Behörde zu entrichten.

Die Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen im Sinne der Art. 46 und Art. 49 VAwG sind der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

Art. 11 Gebührenabrechnung

Der Kanton rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2010 in Kraft.

ABl. 7/2010