177.22
Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals
vom 18.11.1998 (Stand 01.10.2025)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Besoldung des im Dienste des Kantons stehenden Personals.
Auf das Personal der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau und der Pädagogischen Hochschule ist sie nur anwendbar, soweit die für diese Institutionen massgebenden Bestimmungen dies vorsehen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf das Personal der Thurgauer Kantonalbank, der Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau AG, der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und der Spital Thurgau AG.
Die Besoldungen der Lehrkräfte an Kindergärten, Volks-, Berufs- und Mittelschulen werden in besonderen Erlassen geregelt.
Art. 2 Erlasse des Regierungsrates
Der Regierungsrat regelt insbesondere:
Besoldungen und Entschädigungen von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten sowie Inhaberinnen und Inhabern einzelner Nebenämter
Besoldungen für bis zu einem Jahr befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende
Inkonvenienzzulagen
Funktionszulagen
…
Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken
Entschädigungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
Art. 3 Vereinbarungen des Regierungsrates
Der Regierungsrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit Institutionen über die Besoldung der von diesen gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
…
Art. 4 Begriffe
Magistratspersonen sind:
die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind:
Angestellte, die unbefristet oder befristet in einem Dienstverhältnis beim Kanton stehen
auf Amtsdauer gewählte Personen
Auszubildende
Praktikantinnen und Praktikanten
Art. 5 Voranschlag
Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich mit dem Voranschlag ausführlich über den Personalaufwand.
1.2. Besoldung
Art. 6 Bestandteile der Besoldung
Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:
Grundbesoldung
Sozialzulagen (Familienzulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage)1
Zulagen gemäss § 2 dieser Verordnung
Als Grundbesoldung gelten der Ansatz nach der Besoldungsklasse sowie die Ansätze nach den Besonderen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese nicht als Zulagen bezeichnet werden.
Zulagen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden nur gewährt, wenn ihre Voraussetzungen nicht in der Grundbesoldung berücksichtigt sind, namentlich bei Erschwernissen oder Belastungen vorübergehender Natur.
Art. 7 Einreihungsplan
Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1).
Der Regierungsrat umschreibt die einzelnen Richtpositionen.
Er passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- oder Funktionsbilder. Er achtet auf die Gleichstellung der Geschlechter.
Art. 8 Zuordnung der Stellen
Die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsklassen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine andere Funktion oder eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und Anforderungen.
Art. 9 Besoldungsklassen
Es bestehen 27 Besoldungsklassen.
Die Besoldungsansätze für die einzelnen Klassen werden in der Lohntabelle festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).
Der Regierungsrat regelt die individuelle positive oder negative Besoldungsentwicklung innerhalb des Besoldungsrahmens.
Er überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Grossen Rat Antrag auf Anpassung der Lohnkurve.
Art. 10 Anfangsbesoldung
Die Wahl- oder Anstellungsinstanz legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung, Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers sowie aufgrund des verwaltungsinternen Quervergleiches fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen.
Sie kann in begründeten Fällen für die Zeit der Einarbeitung eine Besoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen.
Art. 10a Generelle Besoldungsanpassung
Der Regierungsrat legt die Grundbesoldung gemäss § 6 dieser Verordnung in der Regel jährlich auf den 1. Januar neu fest. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung der Kaufkraft.
Die Festlegung erfolgt im Rahmen des Voranschlages. Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:
Entwicklung der Lebenshaltungskosten
Finanzlage des Kantons
allgemeine Wirtschaftslage
Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt
allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft
Art. 11 Besoldungsanpassung
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat im Rahmen des Voranschlages den vorgesehenen prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für individuelle Besoldungsanpassungen. Massgebend sind insbesondere:
allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft
Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt
Finanzlage des Kantons
Für individuelle Besoldungsanpassungen stehen dem Regierungsrat jährlich bis zu 1 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung. Der Grosse Rat beschliesst im Rahmen des Voranschlages vor Ende November über einen allfällig höheren Prozentsatz.
Der Regierungsrat erlässt jährlich Richtlinien, welche die Bandbreiten für die individuellen, leistungsbezogenen Besoldungsanpassungen innerhalb der finanziellen Vorgabe umschreiben.
Er hört vor seinen Entscheiden den Dachverband der Personalverbände und die Personalkommission an.
Art. 12 Individuelle Besoldungsanpassung
Im Rahmen der vom Regierungsrat erlassenen Vorgaben sind die Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten, beziehungsweise der Departemente für die ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Festlegung der individuellen Besoldungsanpassung zuständig.
Grundlage für die Besoldungsanpassung ist die jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Zudem sind die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau zu berücksichtigen.
Lohnerhöhungen setzen erfüllte Leistungen voraus.
Bei mangelhaften Leistungen sind pro Jahr Lohnsenkungen bis zu 5 % des aktuellen Lohnes vorzusehen.
Art. 13 Streitigkeiten
Der Regierungsrat setzt für Streitigkeiten um die Besoldungsanpassung eine paritätisch aus Personal- und Arbeitgebervertretungen zusammengesetzte Begutachtungskommission ein.
Diese überprüft nach einem internen Anhörungsverfahren auf Gesuch die Entscheidgrundlagen und unterbreitet dem vorgesetzten Departement eine Empfehlung.
Das Departement entscheidet abschliessend.
Art. 14 Leistungsprämien
Ausserordentliche Leistungen von Teams oder Einzelpersonen können mit Leistungsprämien honoriert werden. Diese werden nicht in die Grundbesoldung eingebaut.
Art. 15 Kompetenzzulage
Der Regierungsrat kann zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu 15 % des Maximums der betreffenden Besoldungsklasse gewähren.
Die Budgetkommission des Grossen Rates ist über die Gewährung einer solchen Zulage zu informieren.
Art. 16 Soziale Härtefälle
Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen.
Art. 17 Dienstaltersgeschenk
Bei Erfüllung des 10. Dienstjahres und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.
Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen, höchstens jedoch bis zur Hälfte ausbezahlt werden.
Der Regierungsrat kann andere, gleichwertige Formen der Anerkennung der Diensttreue zur Auswahl anbieten.
Art. 18 Kinder- und Ausbildungszulagen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Diese richten sich nach dem Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen2.
Art. 19 Familienzulage
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten eine Familienzulage von Fr. 225 pro Monat.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.3. Besoldung unter besonderen Umständen
Art. 20 Krankheit oder Unfall
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls besteht ein Leistungsanspruch in zeitlicher Hinsicht. Während zwölf Monaten werden Leistungen in der Höhe von 100 % und anschliessend während zwölf Monaten in der Höhe von 80 % der bisherigen Besoldung ausgerichtet.
Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtspersonen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen.
Der Regierungsrat regelt insbesondere:
Leistungsvoraussetzungen
Kürzung oder Aufhebung der Leistungen bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung von Krankheit oder Unfall
Leistungsanspruch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
Sonderregelungen bei Berufskrankheit und -unfall sowie zur Vermeidung von Härtefällen
Leistungsanspruch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad, die infolge Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig sind
Art. 21 Anrechnung und Abtretung von Leistungen anderer Leistungserbringer, Übergang Schadenersatz
Soweit die Besoldung durch andere Leistungserbringer, namentlich durch Sozialversicherer gedeckt wird, ist diese auf die Leistungen gemäss § 20 dieser Verordnung anzurechnen.
Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber anderen Leistungserbringern gehen im Umfang der während bestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgten Zahlungen gemäss § 20 dieser Verordnung auf den Kanton über. Der Kanton kann verlangen, dass ihm diese direkt ausbezahlt werden.
Ist eine Drittperson der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gegenüber für Krankheit oder Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche der Geschädigten oder des Geschädigten auf den Kanton über, soweit dieser Leistungen erbringt.
Art. 22 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Mitarbeiterinnen, die gemäss Art. 16b des Erwerbsersatzgesetzes (EOG)3 für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft.
Der Urlaub beginnt in der Regel zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.
…
Der Regierungsrat regelt insbesondere:
den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Urlaubes
den Beginn des Urlaubes in besonderen Fällen, namentlich bei Niederkunft vor oder nach dem errechneten Termin
die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes
die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen
Art. 22a Vaterschaftsurlaub
Mitarbeiter, die gemäss Art. 16i EOG für eine Vaterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf zwei Wochen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Der Regierungsrat regelt insbesondere:
den Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit oder Unfall
weitere Bezugsmodalitäten sowie die Folgen eines unvollständigen Bezugs des Urlaubs bis zum Austritt
Art. 22b Betreuungsurlaub
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die als Eltern gemäss Art. 16n EOG für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor Beginn des Entschädigungsanspruchs.
Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Bezug des ersten Urlaubstags. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
Sind beide Elternteile erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte des Urlaubs. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
Der Regierungsrat regelt insbesondere:
den Anspruch auf Nachgewährung bei Krankheit oder Unfall
weitere Bezugsmodalitäten
Art. 23 Militärdienst
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Der Regierungsrat kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird.
Der Zivilschutzdienst, der Zivildienst und der Militärische Frauendienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungsdiensten, können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden.
Art. 24 Nichtwiederwahl durch das Volk oder den Grossen Rat
Eine vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtsperson, die aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht wiedergewählt wird, erhält die bisherige Besoldung während längstens drei Monaten nach Ablauf der Amtsdauer, sofern das Rentenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht ist.
Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besoldung angerechnet.
Art. 25 Besoldungsnachgenuss
Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird den Hinterbliebenen, deren Versorgung der verstorbenen Person oblag, die Besoldung bis zum Ende des dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt.
Art. 26 Personalhilfsfonds
Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds.
Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.4. Besoldungsadministration
Art. 27 Auszahlung
Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbezahlt. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.
Art. 28 Verrechnung
Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.
Ansprüche des Kantons aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden.
Art. 29 Ablieferung an den Kanton
Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen in die Staatskasse. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
1.5. Mitwirkung weiterer Stellen
Art. 30 Anhören der kantonalen Gerichte
Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen, welche die Gerichte betreffen, hört der Regierungsrat das Obergericht beziehungsweise das Verwaltungsgericht an.
Die kantonalen Gerichte legen die Anstellungsbedingungen für ihr Personal im Rahmen dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement fest. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dieser Verordnung.
Art. 31 Mitwirkung
Das Personalamt sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für den Vollzug dieser Verordnung nach einheitlichen Grundsätzen.
Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Er legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest.
Der Dachverband der Personalverbände ist das Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat und als solcher ständiger Verhandlungspartner. Er wird in grundlegenden Personalfragen und vor Änderungen personalrechtlicher Bestimmungen frühzeitig informiert und zur Vernehmlassung eingeladen.
Dem Dachverband nicht angeschlossene Personalverbände, die eine eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben und wesentliche Teile des betroffenen Personals vertreten, werden vor Änderungen der personalrechtlichen Bestimmungen, die ihre Mitglieder in wesentlichen Bereichen betreffen, zur Vernehmlassung eingeladen.
2. Besondere Bestimmungen
2.1. Magistratspersonen
Art. 32 Regierung, Staatskanzlei
Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse:
die Mitglieder des Regierungsrates 130 %
die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber 110 %
Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5 % der Grundbesoldung.
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn eine Vertretung im Interesse des Kantons liegt. Im Rechenschaftsbericht ist aufzuführen, welchen Verwaltungsorganen die Mitglieder des Regierungsrates angehören. Die Einkünfte aus solchen Mandaten fallen in die Staatskasse.
Art. 33 Kantonale Gerichte
Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse:
die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes 115 %
die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten des Obergerichtes 110 %
die übrigen Mitglieder des Obergerichtes 105 %
…
die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes 115 %
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes 110 %
die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes 105 %
2.2. Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksgerichte, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Friedensrichter- und Betreibungsämter
Art. 34 Grundbesoldungen
Die Funktionen der zentralen Justizinstanzen, soweit es sich nicht um Magistratsfunktionen handelt, der Rekurskommissionen, der Bezirksgerichte, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Friedensrichter- und Betreibungsämter werden einer Richtposition oder einer Richtpositionskette zugeordnet.
Der Regierungsrat regelt die Besoldungen der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber entsprechend ihrer Beanspruchung unter Berücksichtigung der Geschäftslast oder nach festen Stundenansätzen. Für die Bezirksgerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und das Zwangsmassnahmengericht sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter stellt das Obergericht Antrag, für die Rekurskommissionen das Verwaltungsgericht.
Art. 35 Besoldungshöhe
Der Regierungsrat regelt die Anfangsbesoldung unter Beachtung von Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung sowie besonderen Kenntnissen.
Die Besoldungsanpassung findet erfahrungsbezogen statt. Das Ausmass wird unter Berücksichtigung der jährlichen Richtlinien des Regierungsrates für das übrige Staatspersonal festgelegt.
Funktionen mit erfahrungsbezogener Besoldungsanpassung dürfen 145 % des massgebenden Klassenminimums nicht überschreiten.
…
Art. 36 Weiteres Personal
Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Geschäftslast den Anspruch auf weiteres Personal.
Das weitere Personal der Gerichte und der Rekurskommissionen wird von der leitenden Amtsperson angestellt.
Das weitere Personal wird nach den für das übrige Staatspersonal geltenden Vorschriften angestellt und besoldet.
Die Anfangsbesoldungen für das weitere Personal der Bezirksgerichte, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und des Zwangsmassnahmengerichtes werden mit Zustimmung des zuständigen Departementes festgelegt.
2.3. Ständeräte
Art. 37 Entschädigungen
Die Mitglieder des Ständerates beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Nationalrates.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das Besoldungssystem dieser Verordnung.
Er kann den Besitzstand gewähren.
Art. 39–39a …
Art. 39b Übergangsrecht
Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Teuerungsausgleich zur generellen Besoldungsanpassung gemäss § 10a dieser Verordnung werden die Grundbesoldung per 1. Januar 2004 zur anteiligen Ausgleichung des Rückstandes beim Teuerungsausgleich um 0.5 % und die Beträge der Lohnklassen um 1 % erhöht.
Die als Inspektorinnen und Inspektoren angestellten Personen werden per 1. Januar 2004 als Fachexpertinnen und Fachexperten des Funktionsbereiches Erziehung eingereiht. Die bisherige Grundbesoldung wird als Besitzstand per 1. Januar 2004 gewährleistet. Die künftige Anpassung der Besoldung richtet sich nach den Grundsätzen dieser Verordnung.
Für Mitarbeiterinnen, welche den Urlaub bei Schwangerschaft und Niederkunft vor dem 1. Juli 2005 antreten, richtet sich der Anspruch während der ganzen Dauer des Urlaubes nach bisherigem Recht.
Für die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen, die Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Basis von 145 % des Minimums der massgebenden Besoldungsklasse entschädigt worden sind, wird die bisherige Besoldung als Besitzstand per 1. Januar 2013 gewährleistet. Bei einer Funktionsänderung innerhalb der gleichen Behörde verbunden mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsklasse bildet die bisherige Besoldung die Basis für die weitere Besoldungsanpassung, sofern sie höher ist als die vom Regierungsrat für die neue Funktion festgelegte Anfangsbesoldung. Die Besoldungsanpassung erfolgt in der neuen Funktion erfahrungsbezogen.
Art. 40 …
Anhänge
Anhang 1 : Einreihungsplan gemäss § 7 Abs. 1 Anhang 2: Lohntabelle gemäss § 9 Abs. 2
ABl. 49/1998