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Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen
vom 05.02.2002 (Stand 01.02.2023)
Art. 1 Zulassung
Zur Aufnahmeprüfung an die gymnasialen Maturitätsschulen oder an die Fachmittelschulen wird zugelassen, wer in der Regel nicht mehr als zwei Jahre älter ist als der Jahrgang der Klasse.
Über Ausnahmen entscheidet der Konvent der prüfenden Schule.
Art. 2 Aufnahmebedingungen
In die 1. Klasse der Maturitätsschulen oder der Fachmittelschulen wird aufgenommen, wer die entsprechende Aufnahmeprüfung bestanden hat.
Art. 3 Prüfungszeitpunkt
Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I abgelegt.
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Art. 4 Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen
Die Aufnahme in die 1. Klasse der Maturitätsschule der Kantonsschulen erfolgt in der Regel im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe I.
Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschule berechtigt zum Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen im Prüfungsjahr.
Auf Gesuch hin kann der Eintritt aufgeschoben werden. Gesuche sind bis zwei Wochen nach Eröffnung des Prüfungsentscheids bei der aufnehmenden Schule einzureichen. Über das Gesuch entscheidet die Schulleitung.
Art. 5 Eintritt in die Pädagogische Maturitätsschule
Die Aufnahme in die 1. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule erfolgt im Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarstufe I.
Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschule aus der 2. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule, wenn das folgende Schuljahr in der 3. Klasse der Sekundarstufe I absolviert wird.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Art. 6 Eintritt in die Fachmittelschulen
Die Aufnahme in die 1. Klasse der Fachmittelschulen erfolgt im Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarstufe I.
Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Fachmittelschulen aus der 2. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschulen, wenn das folgende Schuljahr in der 3. Klasse der Sekundarstufe I absolviert wird.
Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschulen berechtigt nach der 3. Klasse der Sekundarstufe I auch zum Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschulen.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.
Art. 7 Übertritt
Schülerinnen und Schüler der Kantonsschulen, die am Ende der 2. Klasse der Maturitätsschule definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in die 2. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule übertreten.
Schülerinnen und Schüler der Pädagogischen Maturitätsschule, die am Ende der 1. Klasse definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in die 2. Klasse der Maturitätsschule oder der Fachmittelschule an den Kantonsschulen übertreten.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.
Art. 8 Anmeldung und einzureichende Unterlagen
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Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich rechtzeitig gemäss den Vorgaben der Maturitätsschulen und Fachmittelschulen zur Aufnahmeprüfung anzumelden.
Die Klassenlehrperson der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule reicht der prüfenden Schule nach der Anmeldung das ausgefüllte Formular des Departements für Erziehung und Kultur mit der Einschätzung der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten ein. Mit dem Formular wird eine der folgenden Empfehlungen abgegeben und begründet:
Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
Empfehlung B: empfohlen
Empfehlung C: bedingt empfohlen
Empfehlung D: nicht empfohlen
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Art. 9 …
Art. 10 Prüfungsart
Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu absolvieren.
Wer in der schriftlichen Prüfung einen ungerundeten Notendurchschnitt von unter 3.5 erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen.
Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer in der schriftlichen Prüfung die Aufnahmeprüfung nach den Bedingungen von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 nicht bestanden und einen ungerundeten Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat.
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Art. 10a Verhinderung und Prüfungsunfähigkeit
Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Wer eine Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden Verhinderungsgrunds nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
Der Verhinderungsgrund ist zu belegen.
Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
Art. 10b Unredlichkeiten
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.
Art. 11 Bewertung
Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Note 6: sehr gut
Note 5: gut
Note 4: genügend
Note 3: nicht genügend
Note 2: schwach
Note 1: sehr schwach
Für die Teilprüfungen eines Fachs werden Viertelnoten gesetzt. Die Prüfungsnote, die sich aus den Teilprüfungen zusammensetzt, wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
In der schriftlichen Prüfung werden die beiden Prüfungsfächer gleich gewichtet.
Art. 12 Aufnahme
Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in der schriftlichen Prüfung einen ungerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erreicht.
Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote von weniger als 4.0 erreichen, wird die Empfehlung berücksichtigt. Aufgenommen werden auch Kandidatinnen und Kandidaten mit
Empfehlung A und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.7,
Empfehlung B und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.8 oder
Empfehlung C und einem ungerundeten Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.9.
Wer aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens einen ungerundeten Notendurchschnitt von 4.0 erzielt, hat ebenfalls bestanden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden gleich gewichtet.
Der Konvent kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung auf Grund besonderer Umstände aufnehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler fähig ist, die gewünschte Schule zu durchlaufen.
Art. 12a Privatschulen und Privatunterricht
Privatschulen können ihre Empfehlungen beim Departement anerkennen lassen. Empfehlungen von Privatschulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung über eine bonuswirksame Empfehlung verfügten, gelten als anerkannt.
Kandidatinnen oder Kandidaten aus Privatschulen mit anerkannten Empfehlungen werden gleichbehandelt wie diejenigen aus öffentlichen Schulen.
Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Privatunterricht oder aus einer Privatschule, die über keine Anerkennung der Empfehlung verfügt, gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der schriftlichen Prüfung oder der Notendurchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung ungerundet mindestens 4.0 beträgt.
Art. 12b Information
Der Prüfungsstoff, der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden mindestens ein halbes Jahr vor dem ersten Prüfungstermin in geeigneter Form publiziert.
Art. 13 …
Art. 14 Hospitantinnen und Hospitanten
Der Konvent kann ausnahmsweise einzelne Schülerinnen und Schüler als Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen.
Er legt die Dauer und die zu besuchenden Fächer sowie allfällige weitere Bedingungen fest.
Art. 15–16 …
ABl. 7/2002