672.526
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Uri und Thurgau betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 24.05.1994 (Stand 31.05.1994)
Art. 1
Die Regierungen der Kantone Thurgau und Uri verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
des anderen Kantons
seiner Gemeinden
und von Institutionen mit Sitz im anderen Kanton, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
Art. 2
Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1994 in Kraft1.
Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.
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