708.112
Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung von Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes
vom 11.03.1980 (Stand 27.06.1981)
Art. 1
Die folgenden Reglemente des Schweizerischen Feuerwehrverbandes werden verbindlich erklärt:
1. Branddienst 1954, soweit nicht
1.1. mit den folgenden Reglementen in Widerspruch stehend (wie die Angaben über den Gasschutzdienst, Rettungsdienst und die Elektrikerabteilung);
1.2. anders geordnet (wie Umbenennung von Schweizerischer Feuerwehrverein in Schweizerischen Feuerwehrverband, Verbindlicherklärung der Unterlagen des Sanitäts- und Zivilschutzdienstes, Ersatz der Telefonnummer 18 durch Nr. 118, Ersatz der Schläuche mit einer Nennweite von 65 mm durch solche von 75 mm und der Handdruckspritzen durch Motorspritzen oder Zapfwellenpumpen);
1.3. überholt (wie Verwendung von Kerzen und Petrollaternen bei der Feuerwehr sowie Tetra- und Methylbromidlöscher, die zufolge Giftigkeit verboten sind).
2. Baumaterialien und Baukonstruktionen, Ausgabe 1954.
3. Anleitung für Materialverwalter, Ausgabe 1973.
4. Zusammenstellung der Kommandos, Ausgabe 1975.
5. Reglement für den Leiterndienst, Ausgabe 1976.
6. Instruktion für den Feuerwehr-Gasschutzdienst, Ausgabe 1970.
7. Anleitung für den Rettungsdienst, Ausgabe 1970 mit «Erste Hilfe», Ausgabe 1975.
8. Reglement für den Löschdienst, Ausgabe 1974.
9. Reglement für den Motorspritzendienst, Ausgabe 1975.
10. Kontrollheft für Motorspritzen.
11. Anleitung für den Feuerwehr-Verkehrsdienst, Ausgabe 1980.
12. Reglement für den Elektrodienst, Ausgabe 1979.
13. Einsatzakten «Transport gefährlicher Güter».
14. Richtlinien für die Stützpunktfeuerwehren, Ausgabe 1974.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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