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Verordnung zum Bundesgesetz und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
vom 16.09.1997 (Stand 29.03.2025)
1. Zuständigkeit
Art. 1 …
Art. 2 Departement für Bau und Umwelt
Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und zuständig für:
Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale gemäss § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG)1
1a. Festlegung der Gewässerschutzbereiche gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes2
Erlass oder die Verbindlicherklärung von Richtlinien für die Erstellung und Nachführung des Generellen Entwässerungsplanes gemäss § 5 Abs. 2 EG GSchG
Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes.
Art. 3 Amt für Umwelt
Das Amt für Umwelt vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes und des Kantons, soweit das Bundesgesetz, das Einführungsgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten festlegen.
Das Amt ist Gewässerschutzfachstelle gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes. Es erfüllt die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei und organisiert den Schadendienst.
Das Amt führt die direkte Aufsicht über:
Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe
öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Abwasserreinigungsanlagen
direkte Einleitung von behandeltem verschmutztem Abwasser in Gewässer
Versickerung von behandeltem verschmutzem Abwasser
Abbau von Bodenschätzen
Art. 4 Düngerberatungsstelle
Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Düngerberatungsstelle im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes.
2. Bewilligungen
Art. 5 Bewilligungspflichtige private Anlagen
Folgende private Anlagen bedürfen einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes:
Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche und industrielle Abwasser mit einer Kapazität von mehr als 10'000 Einwohnergleichwerten
Kleinkläranlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer
Art. 6 Gesuche
Bewilligungsgesuche sind mit dem Baugesuch und den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Ist keine Baubewilligung erforderlich, sind die Gesuche direkt beim Amt einzureichen.
3. Betriebe mit Nutztierhaltung
Art. 7 Grenzwerte
Auf eine Hektare bewirtschaftete Nutzfläche eines Betriebes dürfen höchstens folgende Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen:
3,0 DGVE in der Talzone
2,5 DGVE in der Hügelzone
2,1 DGVE in der Bergzone I
1,8 DGVE in der Bergzone II
Art. 7a Nährstoffbilanz
Betriebe mit Nutztierhaltung müssen über eine ausgeglichene Nährstoffbilanz verfügen.
Art. 8 Lagerdauer
Lageranlagen für Hof- und Recyclingdünger müssen mindestens den anfallenden Hofdünger für folgende Zeiträume aufnehmen können:
4,0 Monate in Betrieben der Talzone
4,5 Monate in Betrieben der Hügelzone
5,0 Monate in Betrieben der Bergzone I
5,5 Monate in Betrieben der Bergzone II
Art. 9 Erhöhung der Lagerdauer
In Betrieben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche für das Ausbringen des Hofdüngers nicht ausreicht, erhöht sich die Lagerdauer gemäss § 8 um einen Monat.
4. Besondere Bestimmungen
Art. 10 Verbindliche Richtlinie
Verbindliche Richtlinie für die Erhebung der Abgaben durch die Gemeinden gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes ist das jeweils gültige Musterreglement des Departementes.
Abweichungen vom Musterreglement können genehmigt werden, soweit die Bestimmungen von § 10 bis § 12 des Einführungsgesetzes nicht verletzt werden.
Art. 10a Nachführung der Generellen Entwässerungspläne
Die Generellen Entwässerungspläne sind mindestens alle fünf Jahre nachzuführen und die aktualisierten elektronischen Daten dem Amt für Geoinformation zu übermitteln.
Der Datenkatalog und das Datenmodell für die elektronische Datenerfassung der Nachführung richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Umwelt.
Art. 11 Starke Belastung des Abwassers
Für die Erhebung der Verbrauchsgebühr gemäss § 12 Abs. 2 EG GSchG gelten als Gewerbe- oder Industriebetriebe, die das Abwasser stark belasten, Betriebe, bei denen die Belastungswerte der Abwasser erheblich von den Richtwerten des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) abweichen.
Art. 11a Tankdokument
Für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die bewilligt oder gemeldet wurden, stellt das Amt für Umwelt gegen eine Gebühr ein Tankdokument aus.
Die Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, das Tankdokument gut zugänglich bei der Anlage aufzubewahren.
Die Kontrollunternehmen haben in das Tankdokument einzutragen:
Datum und Ergebnis der Kontrolle
…
Firma und Unterschrift des Chauffeurs
Die Befüller der Anlage haben in das Tankdokument einzutragen:
Flüssigkeitsstand vor der Befüllung
Datum der Befüllung
Menge und Art des eingefüllten Produktes
Firma und Unterschrift des Chauffeurs
Art. 11b Befüllungsverbot
Bewilligungs- oder meldepflichtige Anlagen dürfen nicht befüllt oder betrieben werden, wenn
kein Tankdokument vorliegt,
die Sanierungs- oder Kontrollfrist abgelaufen ist, oder
die Anlage offensichtliche Mängel aufweist.
Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen vom Verbot gemäss Abs. 1 bewilligen, sofern keine Gefahr für die Umwelt besteht.
Art. 11c Kontrollen, Ausserbetriebsetzung
Die Inhaber sorgen dafür, dass bei bestehenden bewilligungspflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und bei bestehenden meldepflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die nicht dem Stand der Technik vom 1. Januar 1999 entsprechen, alle 10 Jahre eine Sichtkontrolle auf Mängel durchgeführt wird. Sie sorgen auch dafür, dass Überwachungsgeräte von Tankanlagen alle zwei Jahre einer Kontrolle unterzogen werden.
Kontrollen und Ausserbetriebsetzungen von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind nach dem Stand der Technik und durch Fachpersonen durchzuführen, die über eine Ausbildung gemäss dem Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse) verfügen.
Die Rapporte der Kontrollen und Ausserbetriebsetzungen sind von den Kontrollunternehmen innert 30 Tagen nach Ausführung dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen zu melden. Für die Bearbeitung der Rapporte kann das Amt für Umwelt eine Gebühr erheben.
Bei nicht fachgerecht ausser Betrieb gesetzten Tankanlagen kann das Amt eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchführen.
Art. 11d Meldepflicht
Die Inhaber von meldepflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten müssen dem Amt für Umwelt folgende Daten melden:
Standort
Lagergut
Volumen und Anzahl Tanks
Einbauart
Werkstoff
Form
Rückhaltung
Verlegungs- und Förderart der Leitungen
Art. 12 Register
Das Amt führt ein Register der bewilligten und gemeldeten Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12a Strafbestimmung
Mit Busse bis Fr. 5'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
seine Pflichten nach § 11a Abs. 2 bis Abs. 4 nicht erfüllt,
gegen das Befüllungsverbot gemäss § 11b Abs. 1 verstösst.
Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 1'000.
Art. 13 Fristen
…
Für die Anpassung der Lagerkapazitäten für Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung an die Vorschriften von § 10 und § 11 gelten folgende Fristen:
31. Dezember 1997 für Betriebe mit weniger als 50 % der erforderlichen Lagerkapazität
31. Dezember 1999 für Betriebe mit 50 bis 75 % der erforderlichen Lagerkapazität
31. Dezember 2007 für Betriebe mit mehr als 75 % der erforderlichen Lagerkapazität
Art. 14 Staatsbeiträge
Staatsbeiträge an Gewässerschutzmassnahmen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn die Beitragszusicherung durch den Regierungsrat bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erfolgt ist.
Art. 15–16 …
keine Angabe