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Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen

916.401 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-tg/rb/916-401/de/verordnung-des-regierungsrates-uber-die-bekampfung-von-tierseuchen

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This text is no longer in force.

916.401

Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen

vom 19.04.1988 (Stand 01.04.2019)

1. Organisation

Art. 1 Vollzug, Aufsicht

Der tierseuchenpolizeiliche Dienst obliegt dem unter der Leitung des Kantonstierarztes stehenden kantonalen Veterinäramt (Veterinäramt). Es verfügt über sämtliche Kompetenzen und erfüllt alle Aufgaben, welche durch das Tierseuchenrecht des Bundes dem Kanton beziehungsweise der zuständigen kantonalen Amtsstelle zugewiesen werden und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Im Auftrag des Regierungsrates übt das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (Departement) die unmittelbare Aufsicht aus.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat kann bezüglich einzelner Tierkrankheiten spezielle Vorschriften erlassen und regelt durch besondere Verordnung die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten.

…

Er bezeichnet die für das Kantonsgebiet zuständigen Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Art. 3 Departement

Das Departement erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung gemäss Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV).

Art. 4 Kantonstierarzt

Neben dem ihm durch Bundesrecht und diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt dem Kantonstierarzt:

  1. die Überwachung der Tätigkeit der Klauenschneider;

  2. die Mitwirkung in Tiergesundheitsdiensten;

  3. die Mitwirkung im koordinierten Veterinärsdienst.

Der Kantonstierarzt arbeitet bei Zoonosen mit dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker sowie bei Fischseuchen mit dem kantonalen Jagd- und Fischereiverwalter zusammen.

Der Kantonstierarzt bestimmt die Kontrolltierärzte, die Bieneninspektoren und deren Stellvertreter sowie die Schatzungsexperten.

Art. 5 Bezirkstierärzte

Neben den ihnen durch diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt den Bezirkstierärzten:

  1. die Durchführung der Seuchenbekämpfung und Überwachung der seuchenpolizeilichen Massnahmen, ausgenommen bei Bienen- und Fischseuchen;

  2. …

  3. die Aufsicht über Viehmärkte und Tierausstellungen;

  4. die Aufsicht über die regionalen Tierkörpersammelstellen und die Stallungen gewerbsmässiger Viehhändler;

  5. …

Die Bezirkstierärzte können zur Mitwirkung bei Kursen für Viehhändler und Fleischkontrolleure herangezogen werden.

Die Konferenz der Bezirkstierärzte steht dem Veterinäramt beratend zur Seite. Sie wird vom Kantonstierarzt geleitet und nach Bedarf einberufen.

Art. 6 Ausserkantonale Tierärzte

Ausserkantonale Tierärzte mit Praxisbewilligung im Kanton Thurgau können als Kontrolltierärzte bestimmt werden, sofern der Wohnsitzkanton Gegenrecht hält.

Art. 7 Aufgaben der Kontrolltierärzte

Die Kontrolltierärzte üben nach Weisung des Veterinäramtes in den ihnen zugeteilten Beständen die Funktion eines amtlichen Tierarztes aus.

Sie können in besonderen Fällen von den Bezirksärzten herangezogen werden.

Art. 8 …

Art. 9 Bieneninspektoren

Neben dem kantonalen Bieneninspektor und seinem Stellvertreter wird in der Regel für jeden Bezirk ein Bieneninspektor sowie ein Stellvertreter bestimmt.

Die Wahl des kantonalen Bieneninspektors erfolgt auf Vorschlag des Kantonstierarztes, diejenige der Bezirksbieneninspektoren auf Vorschlag des kantonalen Bieneninspektors.

Der kantonale Bieneninspektor ist gleichzeitig als Bezirksbieneninspektor wählbar. Die Bezirksbieneninspektoren können sich gegenseitig vertreten.

Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Bieneninspektors und seines Stellvertreters bezeichnet der kantonale Bieneninspektor oder der Kantonstierarzt einen Ersatz.

Die Bieneninspektoren können zur Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen geeignete Hilfskräfte heranziehen.

Art. 10 Aufgaben des kantonalen Bieneninspektors

Der kantonale Bieneninspektor erlässt die zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten notwendigen Weisungen und besorgt das Rapportwesen sowie den administrativen Verkehr mit dem Veterinäramt.

Art. 11–12 …

Art. 13 Instruktionskurse

Der Kanton trägt die Kosten der Instruktionskurse für Bieneninspektoren und Schatzungsexperten und entschädigt die Kursteilnehmer.

Art. 14 Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe

Die Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe richtet sich nach den Verordnungen des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten.

2. Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen

2.1. …

Art. 15–16 …

2.2. Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen

Art. 17 Aufsicht

Die Aufsicht über die Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen obliegt der Kantonspolizei, welche das Veterinäramt beiziehen kann.

Art. 18 Prüfung von Fahrzeugen

Die gemäss Art. 74 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vorgeschriebene Prüfung von Motorfahrzeugen und Anhängern für den regelmässigen Transport von Klauentieren wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt vorgenommen.

2.3. Märkte, Ausstellungen und Schauen

Art. 19 …

Art. 20 Meldepflicht

Märkte, Ausstellungen oder Schauen anderer Tiergattungen sind von den Veranstaltern rechtzeitig dem Veterinäramt zu melden.

2.4. Viehhandel

Art. 21 Viehhandelspatent

Wer ein Viehandelspatent beantragen oder erneuern möchte, hat beim Veterinäramt ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Für das Viehhandelspatent wird eine jährliche Gebühr von Fr. 200 erhoben.

Weist das Veterinäramt ein Gesuch ab oder entzieht es ein Viehhandelspatent, kann es Gebühren gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV)erheben.

Art. 22–25 …

2.5. Klauenschneiden

Art. 26 Bewilligung

Die gewerbsmässige Ausübung des Klauenschneidens bedarf einer Bewilligung des Veterinäramtes.

Art. 27 Anforderungen

Die Bewerber müssen über einen guten Leumund verfügen, einen Klauenpflegekurs absolviert haben und die erforderlichen Instrumente besitzen.

…

Art. 28 …

2.6. Entsorgung tierischer Abfälle

Art. 29 Grundsatz

Tierische Abfälle sind in den bezeichneten Anlagen zu beseitigen.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über eine anderweitige Verwertung beziehungsweise Beseitigung.

Art. 30 Entsorgung durch Beseitigungsanlagen

Die Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die Entsorgung von tierischen Abfällen zu regeln. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gemeinden für den Sammeldienst auf ihrem Gebiet inklusive Transport in die regionale Tierkörpersammelstelle zuständig.

Die ordentliche Entsorgung hat über eine vom Kantonstierarzt genehmigte Sammelstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende grössere Mengen Tierkörper können direkt abgeholt werden.

Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung des Kantonstierarztes.

Art. 31 Ausserordentliche Beseitigung

Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung des Kantonstierarztes zu beseitigen.

Der Kantonstierarzt arbeitet mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zusammen.

2.7. …

Art. 32 Entsorgungskosten

Die Gemeinden tragen die Kosten ihres Sammeldienstes sowie der regionalen Tierkörpersammelstelle. Sie können diese Kosten auf die Überbringer von tierischen Abfällen überwälzen.

Die gewerbsmässigen Inhaber von Fleisch- und Fischabfällen, Schlachtneben- sowie Stoffwechselprodukten, die ihre Abfälle über die Sammelstelle entsorgen, sind gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beträge fallen in den Tierseuchenfonds.

Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen melden dem Veterinäramt die gewerbsmässigen Inhaber und ihre Liefermengen.

Art. 33 Abholdienst

Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen regeln den Abholdienst mit den vom Departement bezeichneten Entsorgungsbetrieben direkt.

3. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 34 Übernahme der Bekämpfungskosten

Als Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen:

  1. die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Weisungen des Kantonstierarztes;

  2. die Kosten der vom Kantonstierarzt angeordneten Untersuchungen und Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliesslich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen;

  3. die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den vom Kantonstierarzt angeordneten Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind, sofern das Tierseuchengesetz nichts anderes vorsieht;

  4. die Kosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte zu Seuchenschlachthöfen;

  5. die Kosten der seuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen in Seuchenschlachthöfen oder Notschlachtlokalen.

Der Kantonstierarzt kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter überbinden, wenn:

  1. das Privatinteresse überwiegt;

  2. ein Selbstverschulden des Tierhalters oder ein Verstoss gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegt;

  3. der Tierhalter keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet;

  4. die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt werden und unter Quarantäne stehen oder sich im Ausland befinden.

Art. 35 Leistungen der Gemeinden

Die von den Gemeinden gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV zu erbringenden Leistungen werden nicht entschädigt.

Art. 36 Vorkehren der Tierärzte

Die Tierärzte sind verpflichtet, die Mittel zur persönlichen Desinfektion sowie eine zweckmässige Ausrüstung zur Seuchenbekämpfung unentgeltlich bereitzuhalten.

Art. 37 Schlachtungen

Das Veterinäramt kann bestimmen, in welchen Anlagen die aus seuchenpolizeilichen Gründen auszumerzenden Tiere zu schlachten sind.

Die Viehversicherungs- und Schlachthauskorporationen haben ihre Schlachtanlagen für seuchenpolizeiliche Schlachtungen einzelner Tiere zur Verfügung zu halten.

Art. 38 Verwertung

Das Veterinäramt sorgt für eine bestmögliche Verwertung der auszumerzenden Tiere.

Es kann mit Zustimmung des Departementes diese Aufgabe einer geeigneten Organisation übertragen.

4. Entschädigung von Tierverlusten

Art. 39 Bundesrecht

Die Entschädigungen für Tierverluste, zu denen der Kanton durch Bundesrecht verpflichtet ist, betragen 90 Prozent des Schatzungswertes.

Bei Bienenkrankheiten umfasst die Entschädigung auch vernichtetes Wabenmaterial.

Art. 40 Zusätzliche Entschädigungen

Im weiteren können Entschädigungen von bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes ausgerichtet werden bei Verlusten von Zuchtschweinen, Tieren aus Geflügelzucht- und Legebetrieben sowie über sechs Monate alten Tieren der Rindergattung, die wegen Salmonellose umstehen oder abgetan werden müssen.

Die Entschädigung wird gekürzt oder verweigert, wenn:

  1. die Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind;

  2. ein Betrieb mit mehr als 50 Zuchttieren oder Legehennen nicht gegen Betriebsausfälle jeder Art versichert ist;

  3. die Überwachungspflicht gemäss Art. 257 Abs. 2 TSV während den letzten zwei Jahren nicht befolgt wurde;

  4. wesentliche Hygienegrundsätze verletzt wurden.

Art. 41 …

Art. 42 Ausschluss

Keine Entschädigung wird geleistet für den Minderwert von Tieren und für Ertragsausfälle sowie für den Verlust von Tieren, die aus dem Ausland eingeführt werden und unter Quarantäne stehen.

Art. 43 Schatzung

Die Schatzung von Gross- und Kleinvieh erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen. Sie wird im Beisein des Tiereigentümers durch mindestens zwei Schatzungsexperten vorgenommen. An deren Stelle können in dringenden Fällen der Kantonstierarzt oder der zuständige Bezirkstierarzt treten.

Die Schatzung von Geflügel und Kaninchen erfolgt durch den Kantonstierarzt unter Beizug eines Fachmannes.

Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch den kantonalen oder den zuständigen Bezirksbieneninspektor abgeschätzt.

Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus seuchenpolizeilichen oder anderen Gründen nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenommen werden.

Art. 44 Schatzungsentscheid

Das zuständige Schatzungsorgan legt seinen Entscheid entsprechend den Weisungen des Veterinäramtes in einem Protokoll fest.

Art. 45 Überprüfung der Schatzung

Erscheint aufgrund der Unterlagen eine Schatzung als unzutreffend, so hat das Veterinäramt deren Überprüfung anzuordnen.

Art. 46 Instruktionskurse

Das Veterinäramt kann die Schatzungsexperten zum Besuch von Instruktionskursen aufbieten.

5. Beiträge für den Tierseuchenfonds

Art. 47 Beiträge

Die Beiträge für die einzelnen Kategorien betragen pro Tier:

  1. Jungvieh unter vier Monaten Fr. 0.50

  2. Jungvieh von vier bis zwölf Monaten Fr. 1

  3. Jungvieh ein- bis zweijährig Fr. 3

  4. Kälber von Mutter- oder Ammenkühen Fr. 1

  5. Rindvieh über zwei Jahre Fr. 6

  6. Mutterschweine und Eber Fr. 1.50

  7. übrige Schweine (ohne Saugferkel) Fr. 0.50

  8. …

  9. Schafe und Ziegen Fr. 0.50

  10. Geflügel (Bestände ab 100 Tiere) Fr. 0.03

Der Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhalter beträgt Fr. 20.

Art. 48 Ermittlung und Einzug

Das Landwirtschaftsamt ermittelt die Tierbestände im Rahmen der jährlichen Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten.

Es besorgt den Einzug der Tierhalterbeiträge.

6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

Art. 49 Rechtsmittelfrist

Die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide über Schatzungen beträgt fünf Tage. Die Schlachtung oder die Vernichtung der Tiere darf durch das Rechtsmittelverfahren nicht verzögert werden.

Art. 50 ...

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und Publikation im Amtsblatt in Kraft.

27/1988