916.401
Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen
vom 19.04.1988 (Stand 01.04.2019)
1. Organisation
Art. 1 Vollzug, Aufsicht
Der tierseuchenpolizeiliche Dienst obliegt dem unter der Leitung des Kantonstierarztes stehenden kantonalen Veterinäramt (Veterinäramt). Es verfügt über sämtliche Kompetenzen und erfüllt alle Aufgaben, welche durch das Tierseuchenrecht des Bundes dem Kanton beziehungsweise der zuständigen kantonalen Amtsstelle zugewiesen werden und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Im Auftrag des Regierungsrates übt das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (Departement) die unmittelbare Aufsicht aus.
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat kann bezüglich einzelner Tierkrankheiten spezielle Vorschriften erlassen und regelt durch besondere Verordnung die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten.
…
Er bezeichnet die für das Kantonsgebiet zuständigen Tierkörperbeseitigungsanlagen.
Art. 3 Departement
Das Departement erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung gemäss Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV).
Art. 4 Kantonstierarzt
Neben dem ihm durch Bundesrecht und diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt dem Kantonstierarzt:
die Überwachung der Tätigkeit der Klauenschneider;
die Mitwirkung in Tiergesundheitsdiensten;
die Mitwirkung im koordinierten Veterinärsdienst.
Der Kantonstierarzt arbeitet bei Zoonosen mit dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker sowie bei Fischseuchen mit dem kantonalen Jagd- und Fischereiverwalter zusammen.
Der Kantonstierarzt bestimmt die Kontrolltierärzte, die Bieneninspektoren und deren Stellvertreter sowie die Schatzungsexperten.
Art. 5 Bezirkstierärzte
Neben den ihnen durch diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt den Bezirkstierärzten:
die Durchführung der Seuchenbekämpfung und Überwachung der seuchenpolizeilichen Massnahmen, ausgenommen bei Bienen- und Fischseuchen;
…
die Aufsicht über Viehmärkte und Tierausstellungen;
die Aufsicht über die regionalen Tierkörpersammelstellen und die Stallungen gewerbsmässiger Viehhändler;
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Die Bezirkstierärzte können zur Mitwirkung bei Kursen für Viehhändler und Fleischkontrolleure herangezogen werden.
Die Konferenz der Bezirkstierärzte steht dem Veterinäramt beratend zur Seite. Sie wird vom Kantonstierarzt geleitet und nach Bedarf einberufen.
Art. 6 Ausserkantonale Tierärzte
Ausserkantonale Tierärzte mit Praxisbewilligung im Kanton Thurgau können als Kontrolltierärzte bestimmt werden, sofern der Wohnsitzkanton Gegenrecht hält.
Art. 7 Aufgaben der Kontrolltierärzte
Die Kontrolltierärzte üben nach Weisung des Veterinäramtes in den ihnen zugeteilten Beständen die Funktion eines amtlichen Tierarztes aus.
Sie können in besonderen Fällen von den Bezirksärzten herangezogen werden.
Art. 8 …
Art. 9 Bieneninspektoren
Neben dem kantonalen Bieneninspektor und seinem Stellvertreter wird in der Regel für jeden Bezirk ein Bieneninspektor sowie ein Stellvertreter bestimmt.
Die Wahl des kantonalen Bieneninspektors erfolgt auf Vorschlag des Kantonstierarztes, diejenige der Bezirksbieneninspektoren auf Vorschlag des kantonalen Bieneninspektors.
Der kantonale Bieneninspektor ist gleichzeitig als Bezirksbieneninspektor wählbar. Die Bezirksbieneninspektoren können sich gegenseitig vertreten.
Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Bieneninspektors und seines Stellvertreters bezeichnet der kantonale Bieneninspektor oder der Kantonstierarzt einen Ersatz.
Die Bieneninspektoren können zur Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen geeignete Hilfskräfte heranziehen.
Art. 10 Aufgaben des kantonalen Bieneninspektors
Der kantonale Bieneninspektor erlässt die zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten notwendigen Weisungen und besorgt das Rapportwesen sowie den administrativen Verkehr mit dem Veterinäramt.
Art. 11–12 …
Art. 13 Instruktionskurse
Der Kanton trägt die Kosten der Instruktionskurse für Bieneninspektoren und Schatzungsexperten und entschädigt die Kursteilnehmer.
Art. 14 Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe
Die Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe richtet sich nach den Verordnungen des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten.
2. Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen
2.1. …
Art. 15–16 …
2.2. Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen
Art. 17 Aufsicht
Die Aufsicht über die Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen obliegt der Kantonspolizei, welche das Veterinäramt beiziehen kann.
Art. 18 Prüfung von Fahrzeugen
Die gemäss Art. 74 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vorgeschriebene Prüfung von Motorfahrzeugen und Anhängern für den regelmässigen Transport von Klauentieren wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt vorgenommen.
2.3. Märkte, Ausstellungen und Schauen
Art. 19 …
Art. 20 Meldepflicht
Märkte, Ausstellungen oder Schauen anderer Tiergattungen sind von den Veranstaltern rechtzeitig dem Veterinäramt zu melden.
2.4. Viehhandel
Art. 21 Viehhandelspatent
Wer ein Viehandelspatent beantragen oder erneuern möchte, hat beim Veterinäramt ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Für das Viehhandelspatent wird eine jährliche Gebühr von Fr. 200 erhoben.
Weist das Veterinäramt ein Gesuch ab oder entzieht es ein Viehhandelspatent, kann es Gebühren gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV)erheben.
Art. 22–25 …
2.5. Klauenschneiden
Art. 26 Bewilligung
Die gewerbsmässige Ausübung des Klauenschneidens bedarf einer Bewilligung des Veterinäramtes.
Art. 27 Anforderungen
Die Bewerber müssen über einen guten Leumund verfügen, einen Klauenpflegekurs absolviert haben und die erforderlichen Instrumente besitzen.
…
Art. 28 …
2.6. Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 29 Grundsatz
Tierische Abfälle sind in den bezeichneten Anlagen zu beseitigen.
Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über eine anderweitige Verwertung beziehungsweise Beseitigung.
Art. 30 Entsorgung durch Beseitigungsanlagen
Die Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die Entsorgung von tierischen Abfällen zu regeln. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gemeinden für den Sammeldienst auf ihrem Gebiet inklusive Transport in die regionale Tierkörpersammelstelle zuständig.
Die ordentliche Entsorgung hat über eine vom Kantonstierarzt genehmigte Sammelstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende grössere Mengen Tierkörper können direkt abgeholt werden.
Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung des Kantonstierarztes.
Art. 31 Ausserordentliche Beseitigung
Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung des Kantonstierarztes zu beseitigen.
Der Kantonstierarzt arbeitet mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zusammen.
2.7. …
Art. 32 Entsorgungskosten
Die Gemeinden tragen die Kosten ihres Sammeldienstes sowie der regionalen Tierkörpersammelstelle. Sie können diese Kosten auf die Überbringer von tierischen Abfällen überwälzen.
Die gewerbsmässigen Inhaber von Fleisch- und Fischabfällen, Schlachtneben- sowie Stoffwechselprodukten, die ihre Abfälle über die Sammelstelle entsorgen, sind gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beträge fallen in den Tierseuchenfonds.
Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen melden dem Veterinäramt die gewerbsmässigen Inhaber und ihre Liefermengen.
Art. 33 Abholdienst
Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen regeln den Abholdienst mit den vom Departement bezeichneten Entsorgungsbetrieben direkt.
3. Bekämpfungsmassnahmen
Art. 34 Übernahme der Bekämpfungskosten
Als Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen:
die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Weisungen des Kantonstierarztes;
die Kosten der vom Kantonstierarzt angeordneten Untersuchungen und Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliesslich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen;
die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den vom Kantonstierarzt angeordneten Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind, sofern das Tierseuchengesetz nichts anderes vorsieht;
die Kosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte zu Seuchenschlachthöfen;
die Kosten der seuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen in Seuchenschlachthöfen oder Notschlachtlokalen.
Der Kantonstierarzt kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter überbinden, wenn:
das Privatinteresse überwiegt;
ein Selbstverschulden des Tierhalters oder ein Verstoss gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegt;
der Tierhalter keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet;
die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt werden und unter Quarantäne stehen oder sich im Ausland befinden.
Art. 35 Leistungen der Gemeinden
Die von den Gemeinden gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV zu erbringenden Leistungen werden nicht entschädigt.
Art. 36 Vorkehren der Tierärzte
Die Tierärzte sind verpflichtet, die Mittel zur persönlichen Desinfektion sowie eine zweckmässige Ausrüstung zur Seuchenbekämpfung unentgeltlich bereitzuhalten.
Art. 37 Schlachtungen
Das Veterinäramt kann bestimmen, in welchen Anlagen die aus seuchenpolizeilichen Gründen auszumerzenden Tiere zu schlachten sind.
Die Viehversicherungs- und Schlachthauskorporationen haben ihre Schlachtanlagen für seuchenpolizeiliche Schlachtungen einzelner Tiere zur Verfügung zu halten.
Art. 38 Verwertung
Das Veterinäramt sorgt für eine bestmögliche Verwertung der auszumerzenden Tiere.
Es kann mit Zustimmung des Departementes diese Aufgabe einer geeigneten Organisation übertragen.
4. Entschädigung von Tierverlusten
Art. 39 Bundesrecht
Die Entschädigungen für Tierverluste, zu denen der Kanton durch Bundesrecht verpflichtet ist, betragen 90 Prozent des Schatzungswertes.
Bei Bienenkrankheiten umfasst die Entschädigung auch vernichtetes Wabenmaterial.
Art. 40 Zusätzliche Entschädigungen
Im weiteren können Entschädigungen von bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes ausgerichtet werden bei Verlusten von Zuchtschweinen, Tieren aus Geflügelzucht- und Legebetrieben sowie über sechs Monate alten Tieren der Rindergattung, die wegen Salmonellose umstehen oder abgetan werden müssen.
Die Entschädigung wird gekürzt oder verweigert, wenn:
die Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind;
ein Betrieb mit mehr als 50 Zuchttieren oder Legehennen nicht gegen Betriebsausfälle jeder Art versichert ist;
die Überwachungspflicht gemäss Art. 257 Abs. 2 TSV während den letzten zwei Jahren nicht befolgt wurde;
wesentliche Hygienegrundsätze verletzt wurden.
Art. 41 …
Art. 42 Ausschluss
Keine Entschädigung wird geleistet für den Minderwert von Tieren und für Ertragsausfälle sowie für den Verlust von Tieren, die aus dem Ausland eingeführt werden und unter Quarantäne stehen.
Art. 43 Schatzung
Die Schatzung von Gross- und Kleinvieh erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen. Sie wird im Beisein des Tiereigentümers durch mindestens zwei Schatzungsexperten vorgenommen. An deren Stelle können in dringenden Fällen der Kantonstierarzt oder der zuständige Bezirkstierarzt treten.
Die Schatzung von Geflügel und Kaninchen erfolgt durch den Kantonstierarzt unter Beizug eines Fachmannes.
Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch den kantonalen oder den zuständigen Bezirksbieneninspektor abgeschätzt.
Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus seuchenpolizeilichen oder anderen Gründen nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenommen werden.
Art. 44 Schatzungsentscheid
Das zuständige Schatzungsorgan legt seinen Entscheid entsprechend den Weisungen des Veterinäramtes in einem Protokoll fest.
Art. 45 Überprüfung der Schatzung
Erscheint aufgrund der Unterlagen eine Schatzung als unzutreffend, so hat das Veterinäramt deren Überprüfung anzuordnen.
Art. 46 Instruktionskurse
Das Veterinäramt kann die Schatzungsexperten zum Besuch von Instruktionskursen aufbieten.
5. Beiträge für den Tierseuchenfonds
Art. 47 Beiträge
Die Beiträge für die einzelnen Kategorien betragen pro Tier:
Jungvieh unter vier Monaten Fr. 0.50
Jungvieh von vier bis zwölf Monaten Fr. 1
Jungvieh ein- bis zweijährig Fr. 3
Kälber von Mutter- oder Ammenkühen Fr. 1
Rindvieh über zwei Jahre Fr. 6
Mutterschweine und Eber Fr. 1.50
übrige Schweine (ohne Saugferkel) Fr. 0.50
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Schafe und Ziegen Fr. 0.50
Geflügel (Bestände ab 100 Tiere) Fr. 0.03
Der Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhalter beträgt Fr. 20.
Art. 48 Ermittlung und Einzug
Das Landwirtschaftsamt ermittelt die Tierbestände im Rahmen der jährlichen Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
Es besorgt den Einzug der Tierhalterbeiträge.
6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
Art. 49 Rechtsmittelfrist
Die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide über Schatzungen beträgt fünf Tage. Die Schlachtung oder die Vernichtung der Tiere darf durch das Rechtsmittelverfahren nicht verzögert werden.
Art. 50 ...
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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