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Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster

921.12 · Thurgau Gesetzessammlung

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921.12

Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster

vom 31.05.1996 (Stand 15.06.1996)

1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung

Art. 1 Rechtliche Stellung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich

  1. Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;

  2. Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie

  1. dem Forstkreis und dem Kantonsforstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufgabenbereich;

  2. der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.

Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhabern.

Art. 2 Anstellung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.

Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Försterschule oder eines kantonalen Wählbarkeitsausweises angestellt werden.

Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Absatz 3 Waldverordnung vom Kantonsforstamt zu genehmigen.

Art. 3 Anstellungsbedingungen

Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals, der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält.

Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien gemäss § 34 Absatz 2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster zu bewerten.

Kosten für notwendige Räumlichkeiten und Büroauslagen geben Anrecht auf Ersatz durch den Arbeitgeber.

Art. 4 Alters- und Invalidenvorsorge

Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell regelt, gelten die Bestimmungen der Personalfürsorgestiftung des Thurgauischen Försterverbandes.

Art. 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen

Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbeschäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.

Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der oder des fachlichen Vorgesetzten.

Art. 6 Inpflichtnahme

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Bezirksstatthalterin oder den Bezirksstatthalter in Pflicht zu nehmen.

Art. 7 Legitimation

Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Kantonsforstamt eine Legitimationskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.

Art. 8 Abwesenheit und Stellvertretung

Jede Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist der oder dem fachlichen Vorgesetzten zu melden.

Die oder der fachliche Vorgesetzte bestimmt für jedes Revier einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Art. 9 Arbeitsrapport

Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.

Art. 10 Aberkennung der Hoheitsaufgaben

Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflicht kann das Kantonsforstamt die Revierförsterinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.

2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst

2.1. Allgemeines

Art. 11 Forstrevier

Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selbständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.

Art. 12 Verantwortlichkeit

Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitlichen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz massgebend.

Art. 13 Allgemeine Dienstpflicht

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstleistung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.

2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich

Art. 14 Selbständige Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster

  1. beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenarbeit;

  2. überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;

  3. zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;

  4. beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;

  5. messen das Holz ein und erstellen die Holzlisten;

  6. organisieren, koordinieren und führen den Holzverkauf durch, soweit die Waldeigentümer es wünschen;

  7. führen ein Waldeigentümerverzeichnis;

  8. melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;

  9. unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutz im und am Wald;

  10. kontrollieren die Ausführung subventionierter Massnahmen sowie den Unterhalt subventionierter Anlagen im Wald.

Art. 15 Übertragene Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Kantonsforstamt oder Forstkreis an sie delegiert werden.

Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.

Art. 16 Grenzen

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sorgen in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern für die Offenhaltung der Grenzschneisen und für die Sichtbarmachung der Grenzzeichen.

Art. 17 Wald und Wild

Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.

Sie üben gemäss § 36 des kantonalen Jagdgesetzes die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Absatz 2 bei Wildzählungen mit.

Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen vom 8. Februar 1994.

Art. 18 Holzschutz

Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Behandlung des liegenden Holzes mit Pflanzenbehandlungsmitteln.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachgebiet weiterzubilden und die vom Kantonsforstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besuchen.

Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen besuchen.

Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.

Art. 20 Öffentlichkeitsarbeit

Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldeigentümer und die Revierträger über Wald und Holz.

Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.

Art. 21 Erhebungen

Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunterlagen und liefern die notwendigen Daten der Kreisforstingenieurin, dem Kreisforstingenieur oder dem Kantonsforstamt.

2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich

Art. 22 Beratung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden

  1. in allen Belangen von Wald und Holz;

  2. beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;

  3. bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfragen;

  4. beim Unterhalt von Wald- und Flurstrassen;

  5. bei der Kontrolle und Abrechnung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.

Art. 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben

In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen, stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.

2.4. Aufgaben im Wald mit eigenem Betriebsplan gemäss § 21 Absatz 2 des Waldgesetzes

Art. 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei den forstlichen Arbeiten in der Betriebsplanung nach den Weisungen der zuständigen Kreisforstingenieurinnen oder Kreisforstingenieure mit.

Sie erstellen in Zusammenarbeit mit den Kreisforstingenieurinnen oder Kreisforstingenieuren und der Verwaltung die Jahrespläne.

Art. 25 Holzanzeichnung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz nach Weisung der Kreisforstingenieurinnen oder Kreisforstingenieure an.

Art. 26 Weitere Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegearbeiten. Sie führen die Abrechnung, sofern die Waldeigentümer dies wünschen.

2.5. Aufgaben im Wald mit revierweisem Betriebsplan gemäss § 21 Absatz 3 des Waldgesetzes

Art. 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster

  1. fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;

  2. beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;

  3. zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgesehenen Verjüngungen gemäss § 25 Absatz 2 des Waldgesetzes an. Bei den übrigen Eingriffen handeln sie nach den Weisungen der Kreisforstingenieurinnen oder Kreisforstingenieure;

  4. leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsortierung an;

  5. vermitteln Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte sowie Forstpflanzen;

  6. betreuen auf Wunsch der Forstrevierkörperschaft das Abrechnungswesen.

Art. 28 Arbeitsvergebungen

Die Revierförsterinnen oder Revierförster vergeben Arbeiten auf Wunsch des Waldeigentümers.

3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb

Art. 29 Stellung im Betrieb

Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter im Forstbetrieb werden, soweit sie nicht durch die kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft bestimmt.

Art. 30 Umfang des Pflichtenheftes

Das Pflichtenheft kann der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen:

  1. Vollzug der Jahrespläne;

  2. Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;

  3. Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;

  4. Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;

  5. Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbekämpfung;

  6. Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;

  7. Führung der Arbeitsrapporte;

  8. Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder vom fachlichen Vorgesetzten verlangten Kontrollen und Abrechnungen;

  9. Führung einer Inventarliste;

  10. Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets.

Art. 31 Arbeitssicherheit

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfallverhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informationen.

Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhaltens, notfalls die Arbeitseinstellung an.

Art. 32 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten

Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturarbeiten mit der Verwaltung.

Laufende Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.

Art. 33 Personalanstellung

Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der ständigen Arbeitskräfte ist Sache des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.

Die Anstellung, Entlassung und Besoldung von temporären Arbeitskräften ist im Rahmen des Budgets Sache der Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter.

Art. 34 Lehrlingsausbildung

Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.

4. Schlussbestimmungen

Art. 35 Bestandteil der Anstellung

Die §§ 1 bis 28 des vorliegenden Försterinnen- und Försterreglements sind Bestandteil des Anstellungsvertrages für Revierförsterinnen oder Revierförster im Kanton Thurgau.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Dienstinstruktion für die Revierförster des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 1976 wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit seiner Publikation im Amtsblatt in Kraft.

ABl. 24/1996; ABl. 25/1996