OG V 23 32
2026_OG V 23 32. Neubau Bewirtschaftungsweg.
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
E n t s c h ei d v o m 3 0 . A ug u s t 2 0 2 4
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichterin Renata Graf Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Aarbergergasse 6, Postfach, 3001 Bern
beide vertreten durch RA lic. iur. Ursula Ramseier, Ramseier Anwaltskanzlei, Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon
Beschwerdeführerinnen
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf
Vorinstanz
IG A.___, bestehend aus:
alle vertreten durch D.___
Beschwerdegegnerin / Bauherrschaft
Einwohnergemeinde E.___
Gegenstand Neubau Bewirtschaftungsweg F.___
Sachverhalt
A.
Im Gebiet F.___ befinden sich in der Landwirtschaftszone die drei Liegenschaften G.___, H.___ und I.___, mit einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von insgesamt rund 16 Hektaren. Die Liegenschaften G.___ und H.___ sind temporär, die Liegenschaft I.___ ist ganzjährig bewohnt. Die Liegenschaft I.___ wird vom Talboden her mit der Luftseilbahn J.___ erschlossen. Von dort führen zwei Transportseilbahnen zu den Liegenschaften G.___ und H.___. Untereinander und mit dem Talboden sind die Liegenschaften durch steile Fuss- und Viehtriebwege verbunden.
B.
Die Eigentümer der Liegenschaften G.___, H.___ und I.___ haben sich zur «IG A.___» (fortan: Beschwerdegegnerin / Bauherrschaft) zusammengeschlossen und beabsichtigen, das Gebiet F.___ mit einem 1'070 m langen befahrbaren Bewirtschaftungsweg ab der bestehenden Waldstrasse K.___ zu erschliessen. Der als unbefestigte Naturstrasse geplante Bewirtschaftungsweg soll ab der K.___ Waldstrasse zunächst durch Waldgebiet verlaufen und dort mittels Furte den L.___ Bach queren. Danach führt der Weg durch die Liegenschaft G.___, wobei mit einem zusätzlichen Wegstrang die Gebäude der höhergelegenen Liegenschaft H.___ erschlossen werden sollen. Schliesslich führt der Weg durch das bewaldete M.___-Tal, wo wiederum mittels Furte der M.___ Bach überquert wird, und erreicht die Liegenschaft I.__. Für das Bauvorhaben sollen 1'150 m2 Waldfläche dauerhaft gerodet werden. Weiter soll das für den Wegbau benötigte Steinmaterial im (rund einen Kilometer südlich der F.___ an der K.___ Strasse gelegenen) Gebiet N.___ gewonnen werden. Dafür ist die Erstellung einer kurzen Baupiste sowie die vorübergehende Rodung von 1'500 m2 Wald erforderlich.
C.
Am 3. Juli 2017 reichte die Bauherrschaft bei der Baukommission (BK) E.___ das Baugesuch ein. Die Publikation des Baugesuchs (und des Rodungsgesuchs) erfolgte im Amtsblatt. Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Basel, und VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Bern, (fortan: Beschwerdeführerinnen) Einsprache. Die BK E.___ wies die Einsprachen in der Folge ab und erteilte dem Bauvorhaben am 27. März 2018 die Baubewilligung. Bestandteil der Baubewilligung waren verschiedene, im Rahmen der Koordination eingeholte Bewilligungen der kantonalen Fachstellen.
D.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Regierungsrat des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz) Verwaltungsbeschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid und die Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz holte verschiedene Stellungnahmen sowie Amtsberichte ein. In der Folge war das Verfahren längere Zeit sistiert, weil die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung suchten. Nachdem keine Einigung zu Stande gekommen war, hob die Vorinstanz die Sistierung auf, holte einen weiteren Amtsbericht des kantonalen Amtes für Raumentwicklung ein und wies die Verwaltungsbeschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung sowie der Bewilligungen der kantonalen Fachstellen, die Bestandteil der Baubewilligung waren. Eventualiter seien die Bewilligungen aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 edierte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Akten und nahm zur Sache Stellung ohne einen formellen Antrag zu stellen. Nach erster Prüfung der Akten gab das Gericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Februar 2024 der Bauherrschaft, der Einwohnergemeinde E.___ sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. März 2024 nahm die Bauherrschaft zur Sache Stellung ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Einwohnergemeinde E.___ verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2024 auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/die Sache entscheiden werde.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 122 Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 40.1111) sind Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetz oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) anfechtbar. Der Regierungsrat als Vorinstanz wies die Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der Baukommission (BK) E.___ vom 20./27. März 2018, in welchem die Baubewilligung für das Bauvorhaben der Bauherrschaft erteilt und die Einsprache der Beschwerdeführerinnen abgewiesen wurde, ab. Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein Ausschluss oder eine andere Regelung liegt nicht vor; das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist für die Behandlung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass und weshalb die eine Beschwerdeführerin als von Bundesrechts wegen beschwerdeberechtigte Organisation zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 2.3). Darauf wird verwiesen. Wie schon vor der Vorinstanz kann offenbleiben, ob die andere Beschwerdeführerin ebenfalls als beschwerdeberechtigte Organisation zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, nachdem die andere Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsmittel gemeinsam mit der zur Beschwerdeführung legitimierten Beschwerdeführerin eingereicht hat.
1.3 Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 VRPV und Art. 145 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 PBG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]). Der vorliegend geplante Bewirtschaftungsweg kommt hauptsächlich in der Landwirtschaftszone zu liegen.
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). In Konkretisierung dessen, sieht Art. 34 Abs. 1 lit. a und b Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) vor, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung eines bodenabhängigen Betriebs dienen und für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Gemäss Art. 34 Abs. 3 RPV darf eine Bewilligung sodann nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b); und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
2.2 Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein (BGE 125 II 278 E. 3a; BGer 1C_561/2012 vom 04.10.2013 E. 3.1). Bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ist demnach der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung zu erbringen (Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Rz. 7 zu Art. 24). Die Standortgebundenheit darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen (bzw. innerhalb der Landwirtschaftszone) angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGer 1C_284/2017 vom 01.03.2018 E. 4.3). Die Anforderungen an die Standortgebundenheit sind streng; dennoch genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als viel vorteilhafter gegenüber anderen Standorten erscheinen lassen (BGer 1C_561/2012 vom 04.10.2013 E. 3.1,1C_203/2009 vom 01.12.2009 E. 2.1). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 254 E. 7.6.1).
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Weganlagen in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGer 1C_589/2022 vom 04.07.2023 E. 4.2,1A.256/2004 vom 31.08.2005 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung landwirtschaftlicher Bauten oder Anlagen nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung (BGer 1C_589/2022 vom 04.07.2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Von den Inventaren des Bundes gibt es zurzeit drei: das «Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN», das «Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung ISOS» sowie das «Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz IVS» (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 6).
3.2 Die Schutzbestimmungen des 1. Abschnittes des NHG gelten nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe unmittelbar (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 6). Das Gesetz umschreibt nicht abschliessend, was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 NHG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Voraussetzung für das Vorliegen einer «Bundesaufgabe» in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist, wobei nicht jegliche Anwendung von Bundesrecht genügt (BGE 139 II 271 E. 9.3 f.). Kantone oder Gemeinden erfüllen insbesondere eine «Bundesaufgabe», wenn die betreffende Tätigkeit oder staatliche Aufsicht auf Bundesrecht beruht, eine bestimmte Auswirkung auf Natur und Landschaft hat und die zur Anwendung kommende Gesetzgebung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt (Jeannerat/Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Rz. 20 zu Art. 17). Die Erfüllung einer Bundesaufgabe liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: bei der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, bei der Erteilung oder verbindlichen Inaussichtstellung einer Rodungsbewilligung durch eine kantonale Forstbehörde, Entscheide auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und des Schutzes von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (BGE 139 II 271 E. 9.2).
3.3
3.3.1 «Ungeschmälerte Erhaltung» eines Objektes von nationaler Bedeutung in einem Inventar des Bundes i.S.v. Art. 6 Abs. 1 NHG bedeutet nicht ein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjektes nichts geändert werden darf (Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 6). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 6 mit Hinweisen). Der Zustand eines Objektes soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden (BGE 127 II 273 E. 4c). Wenn beispielsweise in einem Wald, der als zentraler, charakteristischer Teil eines Inventarobjektes gilt, ein kleines Gebiet gerodet wird, dann ist der Wald nach der Rodung zwar nicht mehr der genau gleiche Wald wie vorher, und in einem solch weiten Sinne wurde er auch nicht ungeschmälert erhalten. Aber der Wald ist (möglicherweise) trotz dieser Rodung nach wie vor von grundsätzlich gleicher Qualität und bleibt in seinem Charakter und in seiner Bedeutung für das Inventarobjekt ungeschmälert erhalten: Dann liegt zwar eine «Beeinträchtigung», aber noch kein «Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung» vor (Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 6). Diesem Grundgedanken entspricht auch die kantonale Regelung gemäss Reglement über den Schutz der Region O.___, wonach die Täler möglichst unverändert zu erhalten sind und sie durch bauliche Massnahmen weder verunstaltet noch in ihrem heutigen Landschaftscharakter gefährdet werden dürfen (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 1). Das Schutzgebiet O.___ entspricht im Wesentlichen (und vor allem im hier interessierenden Bereich der streitbetroffenen Liegenschaften) dem Gebiet des entsprechenden BLN-Objekts (vgl. E. 4.4 hernach).
3.3.2 Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines Inventarobjektes ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen (BGE 127 II 273 E. 4c). Ist der Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigeren Nachteil verbunden, ist er grundsätzlich bei der Interessenabwägung bezüglich der grösstmöglichen Schonung mit entsprechenden (qualitativ gleichwertigen) Ersatzmassnahmen auszugleichen. Zudem dürfen mit solchen Einzeleingriffen, die zwar für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen (BGE 127 II 273 E. 4c). Somit dürfen Beeinträchtigungen der Schutzziele nur dann zugelassen werden, wenn hinter dem Eingriff ein ebenfalls gewichtiges Interesse steht, das im konkreten Fall das Erhaltungsinteresse überwiegt. Zu beachten ist auch in diesem Falle das Gebot der grösstmöglichen Schonung (Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 6). «Grösstmögliche Schonung» wiederum verlangt, dass sich das Projekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält. Daher gehört zur grösstmöglichen Schonung eines Objektes auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden (Jörg Leimbacher, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 6).
4.
4.1 Das Gebiet F.___ liegt oberhalb der Gemeinde E.___ in steilem Berggelände. Das Gebiet ist vom Talboden her aktuell mit der Luftseilbahn J.___ und zwei weiterführenden Transportseilbahnen sowie durch Fuss- und Viehtriebwege erschlossen. Der Startpunkt des vorliegend projektierten Bewirtschaftungswegs befindet sich auf 1'125 m.ü.M. direkt bei der bestehenden Waldstrasse K.___. Der Weg führt ab dort durch Waldgebiet zum L.___ Bach und quert diesen mittels Furt. Nach der Querung des L.___ Bchs und weiterem Verlauf im Wald verzweigt die Erschliessung. Der Wegabschnitt ab der K.--- Strasse bis zur Verzweigung wird als Teilstück A bezeichnet und ist 230 Meter lang. Die durchschnittliche Hangneigung liegt bei ca. 70 % (vgl. Technischer Bericht Juli 2017, S. 6 und 12).
4.2 Ab der Verzweigung verläuft der Weg in zwei Strängen weiter. Der obere Strang führt zur Liegenschaft H.___ (vgl. Bst. A. hievor). Dieser Wegabschnitt wird als Teilstück B bezeichnet und ist 360 Meter lang. Der untere Strang führt über die Liegenschaft G.___, quert das M.___ Tal bzw. den dort verlaufenden M.___ Bach mittels Furt und erreicht schliesslich die Liegenschaft I.___ (vgl. Bst. A. hievor). Dieser Wegabschnitt wird als Teilstück C bezeichnet und ist 480 Meter lang (vgl. Technischer Bericht Juli 2017, S. 6 und 12).
4.3 Der Bewirtschaftungsweg hat eine projektierte Gesamtlänge (Teilstücke A - C) von 1'070 Metern. Davon verlaufen 300 Meter im Wald, wobei der grösste Anteil auf das Teilstück A entfällt, welches fast auf der gesamten Länge von 230 Metern in Waldgebiet verläuft (vgl. E. 4.1 hievor). Der Rest des Weges verläuft auf Wiesland bzw. in der Landwirtschaftszone (vgl. Technischer Bericht Juli 2017, S. 5).
4.4 Der vorgesehene Bewirtschaftungsweg kommt am Rande bzw. teilweise innerhalb des BLN-Objekts O.___ zu liegen (und, weil im betreffenden Bereich deckungsgleich, im kantonalen Schutzgebiet O.___, vgl. E. 3.3.1 hievor). Das Trassee des geplanten Erschliessungswegs liegt auf den ersten knapp 200 Metern ab der bestehenden Waldstrasse (auf dem Teilstück A, vgl. E. 4.1 hievor) sowie auf den letzten 220 Metern zum Weiler H.___ (auf dem Teilstück B, vgl. E. 4.2 hievor) im BLN-Gebiet (Technischer Bericht Juli 2017, S. 14). Für das Objekt gelten die folgenden (für den vorliegenden Fall relevanten [vgl. Amtsbericht kantonales Amt für Raumentwicklung vom 17.09.2018]) Schutzziele:
1. Erhalt der Ursprünglichkeit, Dynamik und Vielfalt der Naturlandschaft und ihre kleinräumige Verzahnung mit der Kulturlandschaft.
2. Erhalt der Natürlichkeit der Lebensräume und deren Vernetzung.
3. Erhalt der geologischen und geomorphologischen Formenvielfalt mit ihren landschaftsprägenden Charakteristika.
4. Erhalt der Trocken- und Feuchtbiotope mit ihren charakteristischen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten.
5. Erhalt der zusammenhängenden Wälder und insbesondere die Vielfalt der Waldgesellschaften mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.
6. Erhalt der Ruhe und Ungestörtheit der Lebensräume für Säugetiere und Vögel, insbesondere für die Rauhfusshühner.
7. Erhalt der standortangepassten alp- und landwirtschaftlichen Nutzung und ihre Entwicklung zulassen.
8. Erhalt der Bewirtschaftung der Wildheuplanggen.
9. Erhalt der traditionellen alpinen Kulturlandschaft
10. Erhalt der standorttypischen Strukturelemente der Landschaft wie Wald- und Alpweiden, Kleinäcker, Trockenmauern, Findlinge, Obstbäume und Hecken.
Das kantonale Amt für Raumentwicklung beurteilte das Projekt in seinem Amtsbericht vom 17. September 2018 unter Berücksichtigung der erwähnten Schutzziele als leichte Beeinträchtigung des BLN- Objekts. Es kam zum Schluss, besonders schutzwürdige Lebensräume sowie markante, landschaftsprägende Strukturen würden vom Weg nicht tangiert. Dieser komme mehrheitlich im Waldareal zu liegen, womit er wenig einsichtig sei. Die Linienführung der Strasse, welche ohne befestigte Oberfläche ausgeführt werde, sei so gewählt worden, dass zur Schonung des Landschaftsbildes möglichst wenig neue Stützmauern und Wendeplatten erstellt werden müssten. Unter verschiedenen Auflagen gemäss fachtechnischer Beurteilung der Abteilung Natur- und Heimatschutz vom 15. September 2017 könne sichergestellt werden, dass die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes gering gehalten werde. Es könne auf jeden Fall nicht von einer Verunstaltung der Täler noch von einer Gefährdung des heutigen Landschaftscharakters gesprochen werden. Denkbar sei, dass mit der verbesserten Erschliessung eine Intensivierung bisher extensiv genutzter Flächen erfolgen könnte, beispielsweise der im Gebiet und in der näheren Umgebung vorkommenden Trockenwiesen und -weiden. Deswegen sei verlangt worden, dass schutzwürdige Biotope im Gebiet P.___ vor Baubeginn mit Erlass von Schutzmassnahmen gemäss Art. 18a NHG sowie Art. 11 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) rechtlich zu sichern seien. Damit die Umsetzung von Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen für die dem Wegprojekt zu weichenden Kleinststrukturen (wie kleinere Felsblöcke, Trockenmauern) sichergestellt sei, seien sie vor Baubeginn detailliert zu bestimmen und zu sichern. Dafür sei eine umfassende Ökobilanz (welche auch die landschaftlichen Aspekte berücksichtige) durch die Bauherrschaft vor Erteilung der Baubewilligung zu erstellen und nachzureichen.
4.5 Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren war längere Zeit sistiert, weil die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung suchten (vgl. Bst. D. hievor). Die Bauherrschaft hatte ihr Baugesuch in der Zwischenzeit mit zusätzlichen Unterlagen ergänzt. Im Amtsbericht vom 4. Dezember 2022 zuhanden der Vorinstanz führte das kantonale Amt für Raumentwicklung aus, die zusätzlichen Unterlagen würden als wesentliche Grundlage für den mittelfristigen Erhalt der reich strukturierten Landschaft und damit auch des regional bedeutenden Landschaftsschutzgebietes F.___ erachtet. Die detaillierte Strukturkartierung ermögliche einerseits die exakte Beurteilung, welche Strukturen dem Neubau des Bewirtschaftungsweges weichen müssten (und somit angemessen zu ersetzen seien), andererseits werde ein zielgerichtetes Monitoring der Strukturen nach Bauende ermöglicht. Mit den schriftlich festgehaltenen Schutzbestimmungen und Bewirtschaftungsvorschriften für die verschiedenen Schutzzonen und dem Entwurf eines Schutzzonenplans für das Landschaftsschutzgebiet F.___ würden zwei wesentliche Grundlagendokumente vorliegen, um für das regional bedeutende Landschaftsschutzgebiet F.___ die geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen zu können, damit der Erhalt sämtlicher erhaltenswerter Lebensräume und Strukturen auch nach Erstellung des Bewirtschaftungsweges gesichert sei. Zur Sicherstellung des Erhalts der schutzwürdigen Lebensräume (Trockenwiesen und -weiden, strukturreiche Landschaftsräume, strukturreiche Waldränder und strukturreiche Waldweiden) und der Gehölz- und Gesteinsstrukturen (Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und -sträucher, Trockenmauern etc.) seien spätestens vor Beginn der Bauarbeiten am neuen Bewirtschaftungsweg die notwendigen Schutzmassnahmen durch den Regierungsrat zu erlassen (mittels eines Reglements inkl. Schutzzonenplan). Zudem habe die Bauherrschaft spätestens vor Baubeginn eine detaillierte Ökobilanz mit allfällig notwendigen angemessenen Ersatzmassnahmen, welche von der Abteilung Natur und Landschaft geprüft und genehmigt worden sei, beizubringen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Erhalt der schutzwürdigen Lebensräume und Strukturen und somit des Landschaftsschutzgebietes F.___ nur
durch eine funktionierende Landwirtschaft sichergestellt werden könne. Der Erhalt einer standortangepassten landwirtschaftlichen Nutzung und ihrer Entwicklung, wozu auch eine zeitgemässe Erschliessung zähle, seien jeweils auch Bestandteil der entsprechenden Schutzziele bei regional und national bedeutenden Landschaftsschutzgebieten, welche wesentlich von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt seien.
4.6 In seiner Stellungnahme zum Baugesuch vom 16. November 2017 führte das kantonale Amt für Landwirtschaft aus, das Gebiet «F.___» umfasse eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 15 Hektaren, welche durch drei Landwirtschaftsbetriebe genutzt werde. Alle drei Betriebe hätten ihr Betriebszentrum im Talboden, in der Gemeinde E.___. Gesamthaft würden die drei Betriebe eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 96 Hektaren bewirtschaften und 102 Grossvieheinheiten (GVE) halten. Die Flächen auf F.___ würden beweidet und jährlich ein- bis zweimal für die Heugewinnung geschnitten. Zwei Betriebe würden das gewonnene Heu vor Ort verfüttern, der dritte Betrieb fliege es mit dem Helikopter aus und nehme es anschliessend mit dem Transporter ins Tal. Der Maschinenpark zur Heugewinnung bestehe aus einem alten, beschränkt einsatzfähigen Transporter auf der Liegenschaft «I.___». Die beiden anderen Betriebe würden über eine Motorkarette verfügen, mit welcher sie das Heu in ihre Gäden transportierten. Weitere Maschinen für die Heuernte gebe es auf F.__ nicht. Die Motormäher würden vor jedem Schnitt mit der Seilbahn vom Tal herauf und anschliessend wieder herunter transportiert. Für die Transporte müssten sie zerlegt und wieder zusammengesetzt werden. Die Seilbahntransporte kollidierten mitunter mit Fahrten von Ausflugswilligen, welche das gute Wetter ebenfalls auf das Gebiet F.___ locke. Bei allen drei Betrieben handle es sich um arbeitsintensive und für den Kanton Uri überdurchschnittlich grosse Betriebe. Der geplante Bewirtschaftungsweg erleichtere die Betriebsabläufe erheblich. Auf F.___ könne die heute zeitaufwändige und körperlich anstrengende Handarbeit bei der Heugewinnung durch vermehrten Maschineneinsatz ersetzt werden. Dazu bedürfe es einer internen Erschliessung mit Bewirtschaftungswegen. Durch den Abtransport des Heus ins Tal könne zudem die zeitintensive Verfütterung auf F.___ ersetzt werden. Dazu sei ein Anschluss an einen Weg notwendig, welcher ins Tal führe. Heutransporte mit dem Helikopter seien langfristig keine Alternative. Die heutigen Maschinen (Transporter, Heuballenpresse) würden eine Wegbreite wie projektiert voraussetzen. Die Wegbreite von 2.6 Metern (zzgl. Bankette von total 0.8 Metern) entspreche den Vorgaben des kantonalen Amtes für Raumentwicklung und liege unter den Empfehlungen des
Bundesamtes für Landwirtschaft. Das vorliegende Bauvorhaben sei landwirtschaftlich begründet und zweckmässig. Es diene der Verbesserung der Betriebsstrukturen und sei zur Weiterführung der Mähnutzung im Gebiet F.___ notwendig. Ohne Wegerschliessung werde auf einem Teil der Fläche die landwirtschaftliche Nutzung über kurz oder lang aufgegeben (Vergandung) und auf der verbleibenden Fläche die Schnittnutzung durch den Weidgang ersetzt. Das Projekt diene somit auch der längerfristigen Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft sowie der Förderung der Biodiversität. Die Frequenzen auf dem geplanten Bewirtschaftungsweg seien tief und es sei davon auszugehen, dass die Bankette und der Mittelstreifen der Fahrbahn durch den natürlichen Einwuchs bald wieder begrünt sein würden. Das Bauvorhaben sei landwirtschaftlich begründet und würde unterstützt.
5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der geplante Weg als in der Landwirtschaftszone zonenkonform gelten kann (vgl. E. 2.1 ff. hievor).
5.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies. Sie führen aus, der Weg sei überdimensioniert. Das Projekt sei auf den bestehenden Maschinenpark der zwei für Urner Verhältnisse grossen Talbetriebe ausgerichtet. Das Wiesland in der Bergzone IV (teilweise wenig intensiv und extensiv bewirtschaftet) erfordere keine lastwagentaugliche Strasse von 3.4 Metern Breite (inkl. Bankett). Für steile Mähwiesen gebe es heute angepasstere Maschinen als die Maschinen für die grossen Talwiesen. Eine erhebliche Rationalisierung sei nicht ersichtlich und werde nicht ausreichend dargetan. Es handle sich nur um 15 Hektaren Land und nur um eine Mähnutzung 1-2 Mal im Jahr. Es sei weder dargelegt worden, wie viel Zeit dank der Strasse eingespart werden könne, noch welche Mehrkosten durch die Arbeit und den Heuabtransport oder Nicht-Abtransport anfallen würden. Dies alles wäre zudem in das Verhältnis zum Gesamtbetrieb und Betriebsergebnis der Bauherrschaft zu setzen. Bekannt sei einzig, dass die drei Betriebe zusammen 92 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche aufweisen würden. Weiter würden Kostenszenarien für mögliche Alternativlösungen fehlen, wie etwa eine bessere interne Erschliessung im Gebiet F.___ kombiniert mit einem zweiten Maschinenpark mit kleineren, dem Gelände angepassten Maschinen vor Ort. Unklar sei auch der Effekt, welchen der Weg auf die Seilbahn ins Tal haben werde. Der Technische Bericht sei zudem widersprüchlich, wenn er argumentiere, die Seilbahn sei zeitsparender und die Strasse würde daher sehr wenig genutzt, gleichzeitig aber festhalte, die Strasse stelle eine erhebliche Bewirtschaftungserleichterung dar. Der Nachweis des längerfristigen Bestandes sei sodann nicht erbracht. Mindestens einer der Grundeigentümer sei im Pensionsalter, nämlich derjenige der einzigen ganzjährig bewohnten Liegenschaft I.___. Ein zweiter sei dem Pensionsalter zumindest nahe und ob Nachfolgeregelungen bestünden, sei nicht bekannt. Es wäre ein langfristiges Gesamt- und Betriebskonzept erforderlich.
5.2 Die Bauherrschaft führt in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 25. März 2024 aus, dass die jetzige Bewirtschaftungsart ohne Bewirtschaftungsweg nicht mehr weitergeführt werden würde. Es seien bereits heute schon Anpassungen vorgenommen worden und dies würde fortgesetzt; Anpassungen von weniger Mähnutzung zu mehr Weidnutzung mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Biodiversität. Dass die Flächen nach einer Erschliessung intensiviert bewirtschaftet würden, könne klar verneint werden. Man befinde sich in steilem Gelände, womit eine Intensivierung der Nutzung absolut nicht wirtschaftlich sei. Das Hauptanliegen sei, dass die Flächen so erhalten werden könnten, wie sie jetzt da sind. Zum Vergleich sei die bereits erschlossene Liegenschaft beim Q.___ zu erwähnen (ebenfalls bewirtschaftet von einem Mitglied der vorliegenden Bauherrschaft). Dort sei nach der Erschliessung zu einem grösseren Teil von Weidenutzung auf Mähnutzung umgestellt worden. Nur mit einem Bewirtschaftungsweg könne der Erhalt im Gebiet F.___ langfristig und nachhaltig auch für kommende Generationen gewährleistet werden.
5.3 Unbegründet ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es sei der Nachweis für den längerfristigen Bestand der Betriebe nicht erbracht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Gericht vom 19. Oktober 2023 unter Hinweis auf E. 4.2 des angefochtenen Beschlusses darlegt, sind die drei Bewirtschafter im Gebiet F.___ (bis auf eine Ausnahme nicht deckungsgleich mit den drei Grundeigentümern) mit den Jahrgängen 1979 und 1974 noch weit vom Pensionsalter entfernt. Im Übrigen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Betriebe der drei Bewirtschafter nicht längerfristig Bestand haben sollten, zumal es sich für Urner Verhältnisse um überdurchschnittlich grosse Betriebe handelt (vgl. E. 4.6 hievor). Der Standort F.___ als Stufenbetrieb ist in das Betriebskonzept der Talbetriebe eingebunden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der langfristige Bestand des Betriebes auch auf F.___ nicht erbracht wäre. Ohnehin machen die Bewirtschafter geltend, dass gerade der Bewirtschaftungsweg den Erhalt des Betriebes auf F.___ sicherstellen soll (dazu Näheres unten E. 5.7.2 f.).
5.4 Aufgrund der vorhandenen Akten offensichtlich und auch unbestritten ist, dass der Bewirtschaftungsweg der bodenabhängigen Bewirtschaftung der Teilbetriebe im Gebiet F.___ dienen würde. Die Grundvoraussetzung, um als Weg in der Landwirtschaftszone zonenkonform zu sein, ist erfüllt. Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist der Weg aus den nachfolgenden Gründen auch notwendig und nicht überdimensioniert.
5.5
5.5.1 Das Gebiet F.___ ist heute vom Tal aus einzig mit einer Luftseilbahn (Nutzlast 4 Personen oder 320 Kg) erschlossen. Die Luftseilbahn führt vom Talboden zur Bergstation auf der Parzelle R.___ umgeben von der Liegenschaft I.___. Von dort führen zwei Transportseilbahnen zu den weiteren bewirtschafteten Liegenschaften im Gebiet. Im Übrigen bestehen nur Fuss- und Viehtriebwege (vgl. E. 4.1 hievor). Im Rahmen der Einspracheverhandlung wurde u.a. von den Beschwerdeführerinnen als Alternative zum projektierten Weg eine verbesserte interne Erschliessung des Gebietes vorgeschlagen (vgl. Protokoll zur Verhandlung vom 25.10.2017, S. 6). Die Idee mit der verbesserten internen Erschliessung der drei Liegenschaften untereinander mit eigenem (im Gebiet verbleibendem) Maschinenpark wurde auch in der vorliegenden Beschwerde erneut vorgebracht (vgl. E. 5.1 hievor). Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen ist insbesondere, dass nicht durch den Anschluss an die bestehende Waldstrasse eine Verbindung mit dem Talboden erfolgt (vgl. Protokoll a.a.O. S. 6, wobei die Verbindung mit dem Tal mit der Seilbahn gewährleistet sei). Somit besteht Einigkeit, dass für den Erhalt der Bewirtschaftung auf F.___ im Mindesten eine verbesserte interne Erschliessung der drei Liegenschaften notwendig ist. Der Erhalt der Bewirtschaftung auf F.___ und ihre standortangepasste Entwicklung ist ein Schutzziel des BLN-Objekts (vgl. E. 4.4 hievor) und vorliegend auch ausserhalb des Inventargebiets ein schutzwürdiges Interesse. Entsprechend sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – vorliegend auch öffentliche Interessen und nicht nur private Interessen der Bewirtschafter tangiert.
5.5.2 Die Teilstücke B und C des vorliegend projektierten Weges (vgl. E. 4.2 hievor) würden, wenn sie alleine realisiert würden, einer internen Erschliessung der drei Liegenschaften im Gebiet F.___ entsprechen. Erst das Teilstück A bewirkt, dass aus dem Bewirtschaftungsweg eine Erschliessung bis zum Talboden wird, denn erst das Teilstück A bewirkt, dass der Bewirtschaftungsweg an die bestehende Waldstrasse angeschlossen würde, die ihrerseits eine Verbindung zum Talboden darstellt. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht überzeugend und substantiiert darzulegen, inwiefern die Teilstücke B und C, wenn sie denn im Sinne einer rein internen Erschliessung alleine realisiert würden, nicht für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig wären. Das ist, wie sich sogleich noch zeigen wird, auch nicht ersichtlich.
5.5.3 Bereits im heutigen Zustand gibt es im Gebiet F.___ eine gewisse interne Wegerschliessung durch Fuss- und Viehtriebwege. In der Fotodokumentation im Technischen Bericht zu den Querprofilen ist dies gut ersichtlich (vgl. etwa Foto zu den QP 18 und 22, Anhang A2 zum Technischen Bericht). Auch gibt es Stellen im Gelände, die zwar keine eigentlichen Wege darstellen, topographisch aber geeignete Aufstiegs- bzw. Durchgangsstellen sind (vgl. etwa Foto zu QP 11, a.a.O.). Die Linienführung des projektierten Weges wurde gemäss Technischem Bericht denn auch so gewählt, dass bestehende Wege und Trassen genutzt und schützenswerte Strukturen so gut als möglich umfahren werden sowie die Topographie berücksichtigt wird (vgl. a.a.O., S. 14). Die Nutzung bestehender Wege und Trassen sowie die sinnvolle Einpassung in die Topographie dienen den Interessen der nicht übermässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sowie des Erhalts biodiversitätsfördernder Strukturen und erscheint sachlich nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Linienführung für die interne Erschliessung besser gewählt werden könnte, als es mit der Linienführung der Teilstücke B und C erfolgt ist. Einzig für die Teile der beiden Wegstücke Richtung geplanter Verzweigung mit dem Teilstück A liesse sich fragen, ob die Linienführung bei einer rein internen Erschliessung gleich gewählt werden müsste. Der Abschnitt auf dem Teilstück B (Querprofile 7 – 11, Anhang A1 Situationsplan zum Technischen Bericht) sowie der Abschnitt auf dem Teilstück C (Querprofile 17 – 19, Anhang A1 a.a.O.), die zusammen eine V-förmige Ausbuchtung des Weges hin zur geplanten Verzweigung ergeben, wären allenfalls (falls das Teilstück A nicht realisiert würde und sich die Notwendigkeit einer Verzweigung nicht ergäbe) nicht nötig und könnten eventuell durch eine direktere Linienführung vom Querprofil 11 zum Querprofil 19 abgekürzt werden. Wie sich aus der Strukturkartierung 2019 ergibt, befindet sich im angegebenen Bereich jedoch ein Feldgehölz, das einer entsprechenden Abkürzung im Weg stünde. Nachdem entsprechende Strukturen möglichst zu schonen sind (vgl. E. 4.4 f. hievor), erscheint eine solche Variante daher nicht wesentlich besser abzuschneiden bzw. den Interessen des Landschafts- und Naturschutzes besser zu dienen, als die Projektierung gemäss bewilligtem Weg. Ganz abgesehen
davon, dass eine direktere Linienführung nicht bestehende Wege und Trassen nutzen würde. Dies im Gegensatz zur Linienführung des projektierten Teilstücks C im Abschnitt zwischen den Querprofilen 17 - 19, die sich entlang eines bestehenden Weges erstreckt, wie sich aus dem aktenkundig gemachten Auszug aus dem GEO-Portal des Kantons Uri klar ergibt und worauf heute gemäss Informationen aus dem GEO-Portal des Kantons Uri ein Wanderweg verläuft (vgl. www.geo.ur.ch, OG-act. 5.2 [mit Layer Wanderwege], OG-act. 5.3 [ohne Layer Wanderwege]).
5.5.4 Somit ist nicht ersichtlich, dass eine abgekürzte Linienführung im beschriebenen Sinne überhaupt sinnvoll wäre, womit sie selbst bei einer Nicht-Realisierung des Teilstücks A nicht als ernsthafte Alternative für die gewählte Linienführung der Teilstücke B und C in Betracht fiele. Auch ansonsten ist keine alternative Linienführung ersichtlich oder geltend gemacht, welche im Vergleich zur gewählten Linienführung eine wesentlich bessere Berücksichtigung der verschiedenen Interessen im Resultat hätte. Insofern ergibt sich, dass die Linienführung der Teilstücke B und C gemäss bewilligtem Projekt als am vorteilhaftesten erscheint, selbst wenn die Teilstücke als rein interne Erschliessung der drei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Gebiet F.___ konzipiert würden und das Teilstück A nicht realisiert würde. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern eine rein interne Wegerschliessung (wozu Einigkeit besteht, dass sie für den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung notwendig ist) anders zu projektieren wäre, als es mit den projektierten Teilstücken B und C (unter Auslassung des Teilstücks A) zu haben wäre. Ausgehend davon ist zu schlussfolgern, dass die Linienführungen der Teilstücke B und C, so wie sie projektiert sind, für die zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort jedenfalls notwendig sind. Ob nebst der Linienführung die Dimensionierung des Weges bzw. insbesondere die strittige Wegbreite angemessen und zweckmässig ist und ob auch das Teilstück A und der projektierte Weg insgesamt als angemessen und notwendig beurteilt werden kann, ist in den weiteren Erwägungen zu prüfen.
5.6
5.6.1 Klar erscheint, dass auch eine rein interne Erschliessung eine im Vergleich zu heute verbesserte Situation ergeben muss. Das System der heutigen Fuss- und Viehtriebwege sowie blossen Geländetrassen ist kein nachhaltiges Erschliessungskonzept. Gemäss aktenkundigem Merkblatt L7.2 Bauten in der Landwirtschaftszone des kantonalen Amtes für Raumentwicklung beträgt die Wegbreite eines Bewirtschaftungsweges max. 2.6 Meter (exkl. Bankett). Das geplante Wegprojekt hält sich an diese Vorgabe und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Weg in seiner Breite entgegen der Beurteilung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft geringer zu dimensionieren wäre. Zwar könnte die Beurteilung des Amtes für Landwirtschaft so gelesen werden, dass die Breite des Weges vor allem wegen des Abtransports des Heus zu den Betrieben im Talboden notwendig erscheint (vgl. E. 4.6 hievor). Das könnte dazu verleiten, den Schluss zu ziehen, dass für die gebietsinterne Zirkulation auf den Teilstücken B und C auch ein weniger breiter Weg ausreichend sein könnte. Indessen ergibt sich, dass die Heuernte heute mit teilweise maroden Hilfsmitteln vorgenommen wird (vgl. E. 4.6, «beschränkt einsatzfähiger» Transporter) und sie teilweise in Handarbeit erfolgt. Eine unbestritten notwendige Steigerung der rationellen Bewirtschaftung durch eine verbesserte interne Erschliessung macht nur Sinn, wenn anstelle der heutigen, vorsichtig ausgedrückt, eher bescheidenen Hilfsmittel auch eine gewisse Modernisierung der Maschinen zugelassen wird. Selbst wenn also – dem Vorschlag der Beschwerdeführerinnen folgend – im Gebiet F.___ ein zweiter Maschinenpark mit kleineren, dem Gelände angepassten Maschinen stationiert würde, so müssten es doch modernere Maschinen nach heutigen Standards sein. Maschinen heutigen Standards wiederum erfordern nach Einschätzung der kantonalen Fachstelle für Landwirtschaft eine Wegbreite von 2.6 Metern (exkl. Bankett). Dass im Gebiet ohnehin nur kleinere, dem Gelände angepasste Maschinen zum Einsatz kommen werden, ergibt sich im Weiteren schon aus dem Sachzwang, dass sich die hier bewirtschafteten Flächen in steilem Berggebiet befinden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, die Bewirtschafter, welche erfahrene Bergbauern sind, würden
grosse Maschinen aus ihren Talbetrieben für die Bewirtschaftung im hier betroffenen Berggebiet einsetzen, ist theoretischer Natur, weil solche Maschinen rein praktisch für die Bewirtschaftung im Berggebiet ungeeignet sind.
5.6.2 Dass der Bewirtschaftungsweg sodann alleine wegen der Breite als «lastwagentauglich» bezeichnet wird, ist eine unzulässige Verkürzung und überzeugt nicht, nachdem die Lastenwagentauglichkeit massgeblich nicht nur von der Breite, sondern insbesondere auch vom Ausbaustandard eines Verkehrswegs abhängt. Der hier vorliegende Weg würde als Naturweg mit begrüntem Mittelstreifen in steilem Berggebiet angelegt (vgl. Amtsbericht kantonales Amt für Raumentwicklung vom 17.09.2018, S. 3). Dies ist der Lastwagentauglichkeit offensichtlich abträglich.
5.6.3 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb auf dem Teilstück A eine andere Wegbreite vorgesehen werden sollte als auf den Teilstücken B und C, sodass auf den unterschiedlichen Teilstücken verschiedene Wegbreiten bestünden. Mit dem vorstehend Erwogenen ist daher auch beantwortet, dass die Wegbreite auf dem Teilstück A ebenfalls nicht überdimensioniert ist. Ob und inwiefern das Teilstück A und damit die Verbindung mit dem Talboden überhaupt notwendig ist, ist als Nächstes zu prüfen.
5.7
5.7.1 Das kantonale Amt für Landwirtschaft hat ausgeführt, dass die landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet F.___ heute beweidet und jährlich bis zu zweimal für die Heugewinnung geschnitten würden. Aus den Ausführungen kann geschlossen werden, dass die Erschliessung zum Talboden bzw. deren landwirtschaftliche Notwendigkeit vor allem mit der Heugewinnung in Zusammenhang gebracht wird (vgl. E. 4.6 hievor). Auf den ersten Blick mögen die zweimal jährlich vorkommenden Heuernten bzw. die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Rationalisierungen bei der Bewirtschaftung als nicht gewichtig erscheinen. Auf der anderen Seite kann aus der blossen Anzahl der Ereignisse nicht schon auf die Notwendigkeit bzw. Nicht-Notwendigkeit im raumplanungsrechtlich-landwirtschaftlichen Sinn geschlossen werden. Zu beleuchten sind insbesondere auch die Art der bestellten Oberflächen und deren Bewirtschaftung (vgl. E. 2.3 in fine hievor).
5.7.2 Die Landwirtschaft im betreffenden Gebiet ist geprägt von der Nutzung von Trockenwiesen und -weiden. Trockenwiesen haben einen hohen Wert für die Biodiversität. Dabei ist die regelmässige Mähnutzung dem Begriff der Trockenwiese inhärent, d.h. die regelmässige Mähnutzung führt erst zu einer unter Biodiversitätsgesichtspunkten wertvollen Trockenwiese (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU], Merkblatt Bewirtschaftung von Trockenwiesen und -weiden, S. 1 f., online einsehbar, aktenkundig gemacht unter OG-act. 5.4). Werden Trockenwiesen oder -weiden nicht mehr genutzt, verlieren sie ihren ökologischen Wert (vgl. Merkblatt a.a.O., S. 3). Der Erhalt der nachhaltigen Bewirtschaftung der Trockenwiesen entspricht daher einem legitimen und gewichtigen Interesse, was auch, aber nicht nur, in den Schutzzielen zum BLN-Objekt zum Ausdruck kommt (vgl. E. 5.5.1 in fine hievor). Ist der Erhalt der Trockenwiesen mit deren Mähnutzung verbunden, kommt der Mähnutzung bzw. der Heugewinnung entsprechend erhöhtes Gewicht zu. Auch wenn die Heugewinnung somit «nur» zweimal im Jahr stattfinden sollte, besteht ein eminentes Interesse daran, dass sie in dieser Form erhalten bleibt. Stösst die heutige Mähnutzung auf erhebliche Schwierigkeiten, sodass mittel- und längerfristig keine oder eine deutlich reduzierte Mähnutzung zu befürchten wäre, sind Anpassungen und Verbesserungen entsprechend sachlich begründet und im Rahmen der standortangepassten Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzung auch notwendig.
5.7.3 Die Bauherrschaft hat ausgeführt (vgl. E. 5.2 hievor), dass die jetzige Bewirtschaftungsart ohne Bewirtschaftungsweg nicht mehr weitergeführt werden und bei einer Nicht-Realisierung des Weges vermehrt von Mäh- auf Weidenutzung umgestellt würde, was einen Rückgang der Trockenwiesen bedeuten würde, weil die Weidenutzung für deren Erhalt ungünstig ist (vgl. Merkblatt a.a.O., S. 3). Angesichts der objektiv nachvollziehbaren Schwierigkeiten, mit welchen die heutige Mähnutzung verbunden ist, erscheinen die Befürchtungen der Bauherrschaft nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern konkret und sachlich begründet. Die Befürchtungen entspringen insbesondere nicht bloss subjektiver Überlegungen persönlicher Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit. Die Zerlegung der heutigen Mähmaschinen und der Transport mit der Seilbahn ist nachvollziehbar mit erheblichem zeitlichem (und damit zusammenhängend auch personellem) Aufwand verbunden, der nicht wirtschaftlich ist. Die Seilbahn wird zudem gerade in der Zeit der Heugewinnung auch – und heute sogar vor allem – touristisch genutzt, weshalb die Interessen der Landwirtschaft und des Tourismus hier kollidieren. Der Bewirtschaftungsweg würde eine Entflechtung der Landwirtschaft und des Tourismus bewirken und letztlich beide Wirtschaftszweige stärken. Insbesondere die Landwirtschaft würde von einer erheblichen Rationalisierung der Arbeitsabläufe profitieren. Gerade aufgrund der heute vorwiegend touristischen Nutzung der Seilbahn wäre andererseits nicht damit zu rechnen, dass die Seilbahn wesentlich an Bedeutung verlieren würde. Im Gegenteil könnte durch die angesprochene Entflechtung auch hier eine Vereinfachung und Verbesserung bewirkt werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, die Seilbahn könnte durch den Bewirtschaftungsweg konkurrenziert werden und dadurch in ihrer Existenz bedroht sein, ist somit theoretischer Natur, sodass auch dieses Argument gegen den geplanten Weg nicht überzeugt.
5.7.4 Der Abtransport des Heus sodann erfolgt heute mit dem Helikopter, was gemäss nachvollziehbarer Fachmeinung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft nicht eine nachhaltige und längerfristige Alternativlösung sein kann. Heute wird zudem nur ein kleinerer Teil des Heus abtransportiert und der grössere Rest vor Ort verfüttert, was gemäss Einschätzung der kantonalen landwirtschaftlichen Fachstelle zeitintensiv ist. Triftige Gründe, die gegen die Beurteilung der kantonalen Fachstelle sprechen würden, sind keine ersichtlich oder geltend gemacht. Eine signifikante Erhöhung der Menge Heu, die dank dem Weg ins Tal abtransportiert werden könnte, würde insofern eine deutliche Reduktion der zeitintensiven Arbeit der Verfütterung vor Ort bewirken und insofern eine erhebliche Rationalisierung der landwirtschaftlichen Arbeitsabläufe darstellen. Die Verfütterung vor Ort reflektiert zudem die heutige Weidenutzung, die gemäss glaubhafter Darstellung der Bauherrschaft aufgrund der beschwerlichen Umstände bei der Mähnutzung bereits eine gewisse Ausdehnung erfahren hat und weiter erfahren könnte, wenn der Weg nicht realisiert würde (vgl. E. 5.2 hievor). Unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der Trockenwiesen im Gebiet F.___ wäre eine solche Entwicklung schädlich. Zugleich wäre angesichts ihres tendenziellen Rückgangs unter dem Aspekt der standortangepassten Förderung der Trockenwiesen eine gewisse Steigerung der Mähnutzung (bedingt durch die bessere Erschliessung für Heutransporte) durchaus wünschenswert, auch wenn auch Trockenweiden im Vergleich zu -wiesen einen gewissen (einfach anderen) ökologischen Wert haben (vgl. Merkblatt a.a.O., S. 3). Die dank dem Weg bis ins Tal bessere Erschliessung und der dadurch ermöglichte rationellere Abtransport des Heus würde die Voraussetzungen für eine solche standortangepasste Förderung der Mähnutzung bzw. der Trockenwiesen schaffen. Auch diese mögliche Steigerung der Heutransporte infolge vermehrter Mähnutzung ist bei der Beurteilung miteinzubeziehen, sodass der Weg bzw. die Verbindung ins Tal durch das Teilstück A auch unter diesem Gesichtswinkel als für die angemessene landwirtschaftliche Nutzung notwendig erscheint.
5.7.5 Mit der erwähnten Steigerung der Mähnutzung der hier betroffenen landwirtschaftlichen Flächen ist eine weitere Befürchtung der Beschwerdeführinnen angesprochen. Die Beschwerdeführerinnen befürchten eine Intensivierung der Bewirtschaftung und begründen dies damit, dass Alperschliessungen oft zur Intensivierung führen würden (unter Hinweis auf den negativen Indexwert von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen gemäss Evaluation der Wirkung von Bundessubventionen auf die Biodiversität des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom Juni 2022, S.26, online einsehbar). Aus der von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls zitierten Publikation «Strukturverbesserungen im ländlichen Raum» 2020 des Bundesamtes für Landwirtschaft geht jedoch hervor, dass stets eine Beurteilung der Gesamtsituation erfolgen muss (S. 13). Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Verpflichtung, eine umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. E. 2.1 f. hievor). Insofern ist der Hinweis auf einen negativen Indexwert in einer Studie des Bundesamtes für Umwelt für sich nicht geeignet, einer landwirtschaftlichen Baute die raumplanungsrechtliche Notwendigkeit abzusprechen. Die erwähnte Steigerung der Mähnutzung ist ausserdem nicht eine Steigerung der Nutzung der Flächen in quantitativer, sondern in qualitativer Hinsicht, indem von einer Weidenutzung zu einer vermehrten Mähnutzung übergegangen werden könnte. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern (auf der Ebene der Beurteilung der Zonenkonformität) die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen betreffend Intensivierung der Landwirtschaft zutreffen sollte bzw. begründet wäre. Zur Rüge der Intensivierung der Bewirtschaftung und zu den diesbezüglichen Gegenmassnahmen ist ansonsten weiter unten bei der Interessenabwägung noch näher einzugehen (vgl. E. 6.3 hernach).
5.7.6 Insgesamt lässt sich sagen, dass auch die Verbindung ins Tal, bewirkt durch das Teilstück A des projektierten Weges, gemäss nachvollziehbarer Beurteilung der kantonalen Fachstelle für Landwirtschaft eine landwirtschaftlich notwendige Baute im raumplanungsrechtlichen Sinne ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen haben insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen vermocht, weshalb von der Beurteilung der landwirtschaftlichen Notwendigkeit abgewichen werden müsste bzw. inwiefern weitere zwingende Abklärungen diesbezüglich erforderlich sein müssten.
5.8 Als Zwischenfazit ergibt sich nach dem Ausgeführten, dass der projektierte Weg in einer Gesamtschau nicht nur als rein interne Erschliessung (durch die Teilstücke B und C), sondern auch insgesamt mit der Verbindung ins Tal (durch das Teilstück A) eine für den Erhalt und die standortangepasste Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzung im Gebiet F.___ notwendige Baute bzw. Anlage darstellt und damit als in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Weganlage gelten kann. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat (a.a.O., E. 9), ist damit auch die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. E. 2.2 hievor) für diejenigen Teilabschnitte des Weges gegeben, welche nicht durch die Landwirtschaftszone führen. Das gilt insbesondere für das Teilstück A, welches in steilem Berggelände (mit entsprechend eingeschränkten alternativ möglichen Linienführungen) in Waldgebiet verläuft und aufgrund des Anschlusses an die bestehende Forststrasse zwingend den Wald durchqueren muss.
6.
Auch wenn Bauten oder Anlagen zonenkonform sind, dürfen ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. E. 2.1 hievor). Erforderlich ist eine umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung. Inwiefern vorliegend eine rechtlich korrekte Interessenabwägung stattgefunden hat, ist nachfolgend zu prüfen.
6.1 Der Bau des Weges ist notwendigerweise mit gewissen Eingriffen in die Landschaft und die Natur verbunden. Im vorliegenden Fall stehen sich somit die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz den privaten Interessen der Bauherrschaft am Bau des für ihre Betriebe notwendigen Bewirtschaftungswegs gegenüber. Bei der Interessenabwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit dem Bau des Bewirtschaftungswegs durchaus auch öffentliche Interessen verfolgt werden (vgl. E. 5.5.1 in fine hievor). Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ist somit nicht nur gegen das private Interesse der Bauherrschaft abzuwägen, sondern insbesondere auch gegen das öffentliche Interesse am Erhalt und der standortangepassten Entwicklung der Landwirtschaft im Ge-
6.2
6.2.1 Eine unzulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbilds erblicken die Beschwerdeführerinnen vorab darin, dass das Projekt mit seinen gemäss Auffassung der Beschwerdeführerinnen breiten Kurven und massiven Kunstbauten erhebliche Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und den Charakter des Gebiets F.___ hätte. Eine Linienführung, welche den speziellen Charakter des Gebiets nur unwesentlich tangieren würde, sei gar nicht möglich. Im Wald bedürfe es erheblicher baulicher Eingriffe und im kleinräumigen, reich strukturierten, steilen Gebiet ausserhalb des Walds werde die 3.4 Meter breite Strasse (inkl. Bankett) unweigerlich als bedeutender Fremdkörper in Erscheinung treten. Auch für eine nur leichte Beeinträchtigung der national geschützten Landschaft seien die Voraussetzungen angesichts des geringen Interesses von 1-2 Mähnutzungen im Jahr nicht erfüllt.
6.2.2 Entgegen den Beschwerdeführerinnen geht das Interesse am projektierten Weg über die blosse Anzahl Mähnutzungen pro Jahr hinaus und ist das Interesse am Bau des Wegs keineswegs gering. Es kann auf E. 5.7.2 hievor verwiesen werden. Insbesondere ist die vorliegende Interessenlage nicht mit dem Sachverhalt im von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 vergleichbar (vgl. a.a.O. insbesondere E. 4.4). Mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung ist die vorgesehene Realisierung des projektierten Weges sodann nicht als schwerwiegende, sondern nur, aber immerhin, als leichte Beeinträchtigung des BLN-Objekts zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hievor). Insbesondere ist nicht von einer Verunstaltung der Täler oder einer Gefährdung des heutigen Landschaftscharakters auszugehen. Ausserdem ergibt sich, dass bezüglich der Notwendigkeit der Verbesserung der internen Erschliessung der hier betroffenen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Grundsatz Einigkeit besteht (vgl. E. 5.5.1 ff. hievor). Die verbesserte interne Erschliessung erfordert notwendigerweise den Bau bzw. die Linienführung eines angemessen dimensionierten Weges im Gebiet. Insofern widersprüchlich ist es, den Standpunkt zu vertreten, eine Linienführung, welche den speziellen Charakter des Gebiets nur unwesentlich tangieren würde, sei gar nicht möglich. Würde dieser Auffassung gefolgt, wäre eine Wegerschliessung auch im Sinne einer rein internen Wegerschliessung im hier betroffenen Gebiet a priori ausgeschlossen, was offensichtlich nicht einem angemessenen Interessenausgleich entsprechen würde und an sich auch nicht der Grundhaltung der Beschwerdeführerinnen entspricht.
6.2.3 Sodann trifft zwar zu, dass mit dem Bau des Weges auch der Bau von Kunstbauten vorgesehen ist. So ist insbesondere die Querung zweier Bäche mittels Errichtung von Furten vorgesehen. Gemäss wasserbaupolizeilicher Verfügung der Baudirektion vom 16. August 2017 sollen die beiden Furten im Bereich des L.___- und M.___ Bachs mit in Beton versetzten Blocksteinen zu erstellen und so auszubilden sein, dass Geschiebe und Wasser schadlos abfliessen können.
6.2.3.1 Was den L.___ Bach betrifft, so ergibt sich, dass dieser auf dem Teilstück A kurz nach dem Anschluss an die bestehende Forststrasse zu queren ist und die Querungsstelle (wenn auch gemäss Zonenplan der Landwirtschaftszone zugehörig) von Waldgebiet umgeben ist. Der anschliessend weiter verlaufende Weg auf dem Teilstück A erstreckt sich im Waldgebiet. Gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung ist der hier betroffene Wegabschnitt aufgrund der Lage im Waldareal wenig einsichtig und fällt somit für das Landschaftsbild nicht negativ ins Gewicht (vgl. E. 4.4 hievor). Gleichzeitig kann nicht gesagt werden, der Wald werde in seinem Charakter entscheidend verändert, sodass er im naturschutzrechtlichen Sinne nicht «ungeschmälert erhalten» bliebe (vgl. E. 3.3.1 hievor). Die gerodete Waldfläche ist im Vergleich zur gesamten Waldfläche im betreffenden Gebiet sehr klein. Im Gebiet F.___ gibt es zudem keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen, deren Erschliessung durch einen Weg «drohte», womit auch nicht eine relevante negative Präjudizwirkung des hier projektierten Weges zu erwarten ist (zum Gebiet P.___, vgl. E. 6.4 hernach). Die eher allgemeine Rüge der Beschwerdeführerinnen, es dürften künftig im gesamten Berggebiet nahezu überall Bewirtschaftungswege gebaut werden, wenn der vorliegende Weg realisiert würde, vermag nicht zu überzeugen, nachdem es stets auf den Einzelfall ankommt und in diesem Sinne auch schon Bauprojekte im Berggebiet verhindert wurden, wie die Beschwerdeführerinnen selber erwähnen.
6.2.3.2 Für den M.__ Bach ergibt sich, dass dieser auf dem Teilstück C kurz vor der Liegenschaft I.___ zu queren ist. Auch diese Stelle befindet sich in einem bewaldeten Tobel und ist wenig einsichtig, weshalb – vergleichbar der Querung des L.__ Bachs – nicht von einer für das Landschaftsbild negativen Auswirkung auszugehen ist. Es kann auch mutatis mutandis dasselbe gelten wie für die Furte beim L.___ Bach (vgl. E. 6.2.3.1 hievor). Eine Querung der beiden Bäche bzw. Bachtäler ist im Übrigen unvermeidlich, wenn wie vorliegend von der Notwendigkeit nicht nur der verbesserten internen Erschliessung der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, sondern auch von deren Verbindung mit dem Tal auszugehen ist.
6.2.3.3 Was bei beiden Bächen die wasserbaupolizeilichen Anforderungen an den Bau der Furten (inkl. Unterhaltsverpflichtung der Bauherrschaft) anbelangt, kann auf die entsprechende Verfügung der
Baudirektion verwiesen werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 19. Oktober 2023 ausserdem ausgeführt, dass es sich bei den beiden Bächen um grundsätzlich trockenfallendende Gewässerstrecken handelt, die nur während der Schneeschmelze und bei Starkniederschlägen, also während weniger Tage im Jahr Wasser führen. Inwiefern sich die geplanten Furten massgeblich auf die Wasserqualität oder die Hochwassergefahr auswirken sollen, sei aus Sicht der kantonalen Fachstellen nicht nachvollziehbar. Ausserdem seien die geplanten Furten derart ausgestaltet (Blocksteine in Beton), dass sie durch Murgänge nicht massgebend beschädigt würden. Auch darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nichts aufzuzeigen, was gegen die entsprechende Beurteilung der kantonalen Fachstellen sprechen sollte. Die Abschnitte mit grösseren Stützmauern befinden sich alsdann alle im Wald oder am Waldrand (vgl. Technischer Bericht a.a.O., S. 14). Andere ausgeprägte und hier relevante Kunstbauten sind nicht ersichtlich. Vielmehr war es gerade das Ziel des Projekts bestehende Trassen und Wege möglichst zu nutzen und durch möglichst gute Einpassung in die Topographie Stützmauern und übermässige Kurven zu vermeiden (vgl. Technischer Bericht a.a.O., S. 14).
6.2.4 Somit sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen durch den Bewirtschaftungsweg keine erheblichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und den Charakter des Gebiets F.___ zu erwarten. Entsprechend kann daraus kein überwiegendes Interesse gegen die Interessen an der Realisierung des Weges abgeleitet werden.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen befürchten, dass es durch die Realisierung des Weges zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung kommen könnte, und sind der Ansicht, der Erlass eines Schutzreglements für das Gebiet und eines restriktiven Benutzungsreglements für den Weg – wie von den kantonalen Fachstellen als Auflage verfügt – genüge nicht, um diese Gefahr zu bannen. Im Übrigen würden die notwendigen Ersatzmassnahmen für die Beeinträchtigungen der betroffenen Kleinststrukturen nicht in verbindlicher Weise festgelegt und sichergestellt. Ersatzmassnahmen müssten im Detail bekannt und rechtlich und finanziell gesichert vorliegen und könnten nicht auf später verschoben werden. Auch würde weiterhin die vom kantonalen Amt für Raumentwicklung geforderte Ökobilanz fehlen.
6.3.2 Das kantonale Amt für Raumentwicklung kam in seiner Beurteilung des Projekts vom September 2018 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zum Schluss, besonders schutzwürdige Lebensräume sowie markante, landschaftsprägende Strukturen würden vom Weg nicht tangiert (vgl. E. 4.4 hievor). Indessen seien vom Projekt Kleinststrukturen betroffen (wie kleinere Felsblöcke, Trockenmauern). Damit die Umsetzung von Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen für die dem Wegprojekt zu weichenden Kleinststrukturen sichergestellt sei, seien sie vor Baubeginn detailliert zu bestimmen und zu sichern. Dafür sei eine umfassende Ökobilanz (welche auch die landschaftlichen Aspekte berücksichtige) durch die Bauherrschaft vor Erteilung der Baubewilligung zu erstellen und nachzureichen. In der späteren Beurteilung (nach Durchführung von Einigungsverhandlungen und Vorliegen ergänzender Unterlagen, vgl. E. 4.5 hievor) kam das kantonale Amt für Raumentwicklung zum Schluss, dass zur Sicherstellung des Erhalts der schutzwürdigen Lebensräume (Trockenwiesen und -weiden, strukturreiche Landschaftsräume, strukturreiche Waldränder und strukturreiche Waldweiden) und der Gehölz- und Gesteinsstrukturen (Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und -sträucher, Trockenmauern etc.) spätestens vor Beginn der Bauarbeiten am neuen Bewirtschaftungsweg die notwendigen Schutzmassnahmen durch den Regierungsrat zu erlassen seien (mittels eines Reglements inkl. Schutzzonenplan). Zudem habe die Bauherrschaft spätestens vor Baubeginn eine detaillierte Ökobilanz mit allfällig notwendigen angemessenen Ersatzmassnahmen, welche von der Abteilung Natur und Landschaft geprüft und genehmigt worden sei, beizubringen.
6.3.3 Aus den Beurteilungen des kantonalen Amtes für Raumentwicklung ergibt sich konsistent, dass durch den Bau des Weges nur, aber immerhin, Kleinststrukturen (insbesondere Trockenmauern), nicht aber besonders schutzwürdige Lebensräume sowie markante, landschaftsprägende Strukturen beeinträchtigt werden. Kleinststrukturen wie Einzelbäume und Lesesteinhaufen werden überhaupt nicht tangiert (Technischer Bericht a.a.O., S. 16). Bezüglich Trockenmauern ergibt sich aus dem Technischen Bericht eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Mauern und (im Sinne einer Bilanz) eine Auflistung der vorgesehenen Ersatzmassnahmen (S. 17 ff.). Die Anforderung des Vorliegens einer Ökobilanz und der verbindlichen Festlegung von Ersatzmassnahmen bezüglich Trockenmauern ist somit erfüllt. Die vom Amt für Raumentwicklung weiterhin geforderte Ökobilanz kann sich insofern nur auf einzelne weitere Kleinststrukturen (z.B. einzelne nicht markante Felsblöcke) beziehen, welche trotz grösstmöglicher Rücksicht bei der Wahl der Linienführung (Technischer Bericht a.a.O., S. 16 sowie E. 5.5.3 hievor) unvermeidlich tangiert werden. Im Unterschied zur früheren Beurteilung forderte das Amt für Raumentwicklung das Vorliegen der Ökobilanz in seiner späteren Beurteilung nicht mehr zum Zeitpunkt des Entscheids über die Baubewilligung (bzw. des Rechtsmittelentscheids dazu), sondern zum Zeitpunkt des Baubeginns, während sich die ursprünglichen Anträge der Abteilung Natur- und Heimatschutz vom 15. September 2017 (welche mit der Baubewilligung zu Auflagen gemacht wurden) zum genauen Zeitpunkt nicht äusserten bzw. bei den Anträgen 4 und 6 von «Baubeginn» sprachen. Auch wenn die Äusserungen des Amtes für Raumentwicklung bzw. von dessen Abteilung Natur- und Heimatschutz zum Zeitpunkt ungenau erscheinen mögen, ist im Ergebnis das Vorliegen einer Ökobilanz mit abschliessender Aufführung von Ersatzmassnahmen bezüglich Kleinststrukturen, die weichen müssen, zu einer Auflage gemacht worden. Gemäss präzisierender letzter Beurteilung des Amtes für Raumentwicklung müssen die entsprechenden Unterlagen zum Zeitpunkt (erst) des Baubeginns vorliegen.
6.3.4 Durch Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Wann ein Mangel in diesem Sinne als von untergeordneter Natur zu qualifizieren ist und unter welchen weiteren Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung Mängel des Baugesuchs zu beheben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht (zum Ganzen: BGer 1C_476/2016 vom 09.03.2017 E. 2.4). Das kantonale Baurecht sieht vor, dass die Baubewilligung, soweit notwendig, mit Bedingungen und Auflagen zu versehen ist (Art. 106 Abs. 1 PBG). Die Beurteilung dessen, wann in diesem Sinne Notwendigkeit vorliegt, ist ermessensgeprägt.
6.3.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt (E. 6.4), dass im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baubewilligung festgestanden habe, dass mögliche Beeinträchtigungen der Strukturen, die in den Baugesuchsunterlagen unzureichend ausgewiesen und hinsichtlich derer die erforderlichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nicht festgelegt worden seien, im Hinblick auf das Gesamtprojekt nur noch von untergeordneter Bedeutung hätten sein können. Unter diesen besonderen Umständen erscheine es vertretbar, dass die Baubewilligungsbehörde die Einreichung einer Lebensraumkartierung und Ökobilanz und das Festlegen der erforderlichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen betreffend die bezeichneten Kleinststrukturen bloss als Auflage zur Baubewilligung verfügt habe. Mit Blick auf die Ersatzmassnahmen hinsichtlich der noch verbleibenden Kleinststrukturen (vgl. E. 6.3.3 hievor) ist diese Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis nachvollziehbar und zu bestätigen. Der projektierte Weg tangiert an Kleinststrukturen vor allem Trockenmauern. Diesbezüglich liegt eine Bilanz mit Ersatzmassnahmen vor (vgl. E. 6.3.3 hievor). Einzelbäume und Lesesteinhaufen sind als Kleinststrukturen überhaupt nicht betroffen. Innerhalb der nicht landschaftsprägenden Kleinststrukturen verbleibt somit lediglich ein «Restsockel» an Kleinststrukturen, der betroffen ist. Die Vorinstanz und die Baubewilligungsbehörde verletzen insofern ihr Ermessen nicht, wenn sie die noch betroffenen Kleinststrukturen bzw. den Nachweis von Ersatzmassnahmen hinsichtlich dieser Kleinststrukturen (auch unter Berücksichtigung der von der Bauherrschaft zusätzlich eingereichten Unterlagen) als untergeordnet beurteilt haben, zumal das kantonale Amt für Raumentwicklung und weitere involvierte kantonale Fachstellen vor Ort Begehungen durchgeführt haben und die örtlichen Verhältnisse somit sehr gut kennen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn in diesem Punkt nur, aber immerhin, eine Auflage verfügt wurde (vgl. E. 6.3.4 hievor).
6.3.6 Das Schutzreglement, welches als Grundlagendokument in den Akten liegt und gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz im Entwurf vorliegt und demnächst in die Vernehmlassung gehen wird, kann im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ebenfalls als Aufwertungs- bzw. Ersatzmassnahme für allfällige Nachteile wegen der Realisierung des Weges betrachtet werden. Die Unterschutzstellung der hier betroffenen Liegenschaften ist ein klares Plus für den Natur- und
Landschaftsschutz im betroffenen Gebiet. Aus den entsprechenden Grundlagendokumenten (insbesondere Schutzbestimmungen und Schutzzonenplan vom 28./29.09.2021) ergeben sich konkrete Vorgaben zur standortangepassten Bewirtschaftung (insbesondere der Trockenwiesen und -weiden) und zum Erhalt standorttypischer Strukturelemente. Die Vorinstanz, welche auch zuständig für den Erlass des Reglements ist, äussert sich dazu positiv, weshalb mit einer zeitnahen Reglementierung gerechnet werden kann. Aufgrund der aktenkundigen Grundlagendokumente und des fortgeschrittenen Gesetzgebungsprozesses mit Vorliegen eines Entwurfes bei der für den Erlass des Reglements zuständigen Behörde erscheinen die Schutzmassnahmen daher als genügend konkret und rechtlich gesichert. Einer Intensivierung der Landwirtschaft sind im betreffenden Gebiet aufgrund seiner steilen Berglage schon aus praktischen und ökonomischen Gründen Grenzen gesetzt (vgl. E. 5.6.1 hievor). Mit den Schutzbestimmungen wird das Restrisiko einer zu befürchtenden Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich herabgesetzt. Mit diesen Vorkehrungen kann vertretbar angenommen werden, dass die mit dem Bau des Weges einhergehende Restgefahr einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Gebiet F.___ gebannt ist.
6.3.7 Sinngemäss dasselbe gilt für das Benutzungsreglement für den Weg. Aus dem Antrag 10 des kantonalen Amtes für Raumentwicklung gemäss fachtechnischer Beurteilung vom 15. September 2017 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich, dass ein restriktives Benutzungsreglement zu erlassen sei, welches nur land- und forstwirtschaftlich begründete Fahrten für die Flächenbewirtschaftung zulasse. Dieser Antrag wurde von der Baubewilligungsbehörde zur Auflage erhoben. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb diese Auflage nicht geeignet und ausreichend sein soll dafür zu sorgen, dass auf dem betreffenden Weg nur standortangepasster Verkehr stattfindet. Die vorgetragenen Rügen im Sinne von «wo ein Weg ist, wird er auch genutzt» sind zu allgemein gehalten, als dass sie ernsthafte Gründe gegen die Realisierung des Weges nahezulegen vermöchten. Sollte sich erweisen, dass die Bestimmungen im Benutzungsreglement nicht adäquat befolgt würden (wie vermehrte Befahrung durch Autos/Velos oder Begehung durch Dritte), wären alsdann Verschärfungen (wie Barrieren o.ä.) zu prüfen. Dass heute «nur» die Verpflichtung zum Erlass eines Benutzungsreglements verfügt wird, ist im Sinne eines stufenweisen und verhältnismässigen Vorgehens nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bestehende Seilbahn – wenn auch für die heutigen Bedürfnisse der Landwirtschaft eher ungeeignet (vgl. insbesondere E. 5.7.3 hievor) – grundsätzlich eine direkte und verhältnismässig schnelle Verbindung ins Tal ist. Während der Bewirtschaftungsweg wohl den Interessen der Landwirtschaft dient, ist er doch eine verhältnismässig umständliche Erschliessung mit längerer und aufgrund der Lage im steilen Berggelände auch nicht ganz gefahrloser Anfahrt. Für Wanderer und Wanderinnen ergibt sich zudem, dass das Teilstück A zur K.___ Strasse und diese Strasse selber als Wanderrouten eher unattraktiv sind. Die heutigen Wanderwege Richtung Talboden bzw. Richtung O.___ führen ab der Bergstation der Seilbahn über die Liegenschaften G.___ und H.___. Die meisten
Wanderer oder Wanderinnen werden an der Bergstation entscheiden, welchem Weg sie folgen werden. Als entsprechend ausgeschilderte und unterhaltene Wanderwege sind die betreffenden Routen – im Gegensatz zum Teilstück A des Bewirtschaftungsweges und der K.___ Strasse – für Wanderer oder Wanderinnen attraktiv. Jene, die Richtung Talboden bzw. O.___ unterwegs sind, sich sodann jedoch spontan umentscheiden, um via den unattraktiven Weg über das Teilstück A und die K.___ Strasse auf den ober- bzw. unterhalb der zuerst eingeschlagenen Route verlaufenden Wanderweg zu gelangen, werden aller Wahrscheinlichkeit nach die grosse Ausnahme bleiben. Eine offizielle Mountainbikeroute ist im Gebiet F.___ und auch in der weiteren Umgebung nicht ausgeschieden, was gegen einen hier ins Gewicht fallenden Veloverkehr spricht. Somit erscheint insgesamt eher unwahrscheinlich, dass der Bewirtschaftungsweg die Gefahr einer Intensivierung der Verkehrsnutzung mit sich bringen wird.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, das Gebiet F.___ grenze unmittelbar an das Gebiet P.___, deren Erhaltung von kantonaler Bedeutung sei, was durch das grosse finanzielle Engagement des Kantons und anderer Institutionen belegt werde. Die Beiträge an die Aufwertung seien nur gesprochen worden, weil das Gebiet strassenmässig nicht erschlossen sei und nicht mit modernen Maschinen, sondern in Handarbeit bewirtschaftet werden müsse.
6.4.2 Es trifft zu, dass das Gebiet P.___ von besonderem Wert ist. Der Kanton und weitere Institutionen haben sich hier engagiert und es besteht heute im Gebiet ein Naturschutzzentrum. Zur langfristigen Sicherung der wertvollen Flächen besteht ein in enger Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern erstelltes Nutzungskonzept.
6.4.3 Wie jedoch auch die Beschwerdeführerinnen einräumen müssen, ist das Gebiet P.___ vom geplanten Bewirtschaftungsweg im Gebiet F.___ nicht berührt. Namentlich wird das Gebiet P.___ nicht etwa vom Weg miterschlossen. Auch ist die Situation im Gebiet P.___ nicht mit jener im Gebiet F.___ vergleichbar. Das Gebiet P.___ bzw. das dortige Naturschutzzentrum stehen unter der Aufsicht des Kantons. Das Grundstück gehört dem Kanton. Die landwirtschaftliche Nutzung hat eher landschaftserhaltenden Charakter. Die rationelle Bewirtschaftung hat nicht den gleichen Stellenwert wie im Gebiet F.___, gehört es doch nachgerade zum Konzept des Naturschutzzentrums die wenig rationelle, eher urtümliche Bewirtschaftung zu erhalten. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung besteht auch eine sanfte touristische Nutzung, wobei das bestehende Alpgebäude für Seminare und Schulanlässe zum Erleben, Erkunden und Entdecken der Natur und Landschaft gebucht werden kann und die Besucher einen Beitrag für die Natur in Form von Unterhaltsarbeiten im Gebiet leisten müssen. Im Gebiet F.___ besteht kein entsprechend institutionalisiertes «Naturerlebnis». Die landwirtschaftliche Nutzung, durchaus auch in einem rationelleren Sinn, wenn auch standortangepasst, hat einen höheren Stellenwert. Insofern kann aus dem geplanten Bewirtschaftungsweg für das Gebiet F.___ nichts Relevantes, insbesondere nichts Nachteiliges, für das Gebiet P.___ abgeleitet werden, weshalb das Interesse am Erhalt und am Schutz des Gebiets P.___ in der vorliegenden Interessenabwägung keine entscheidende Rolle spielen kann.
6.5 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass dem erheblichen privaten, teilweise und überlagernd aber auch öffentlichen Interesse an der Realisierung des Bewirtschaftungsweges keine überwiegenden (anderen) öffentlichen Interessen – namentlich solche des Natur- und Landschaftsschutzes – gegenüberstehen. Vielmehr haben die Baubewilligungsbehörde bzw. die beigezogenen kantonalen Fachstellen und die Vorinstanz die betroffenen Interessen umfassend abgeklärt, sorgfältig gegeneinander abgewogen und mit der Erteilung der Baubewilligung, verbunden mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, für einen angemessenen Interessenausgleich gesorgt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen angeführten Rügen überzeugen nicht. Somit stehen dem projektierten Weg am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegen.
7.
Insgesamt ergibt sich, dass der projektierte Bewirtschaftungsweg als in der Landwirtschaftszone zonenkonform zu beurteilen ist, er die Voraussetzungen der Standortgebundenheit erfüllt und dem Weg am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dass die Baubewilligungsbehörde dem Weg die Baubewilligung erteilt und die Vorinstanz den entsprechenden Entscheid bestätigt hat, lässt sich insofern nicht beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Angelegenheit weist einen überdurchschnittlichen Interessenwert auf und war aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere aufgrund der umfassenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung, entsprechend komplex. Die Spruchgebühr ist angemessen zu erhöhen und auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen Kosten zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 34 Abs. 2 VRPV). Ein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht für die Beschwerdeführerinnen nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). Die Bauherrschaft war anwaltlich nicht vertreten, weshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Vorinstanz und die Baubewilligungsbehörde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Parteientschädigungen sind insgesamt keine zu sprechen.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 4'030.00 Total,
werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerinnen
- Vorinstanz
- Beschwerdegegnerin / Bauherrschaft
- Einwohnergemeinde E.___
- Bundesamt für Raumentwicklung
Altdorf, 30. August 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: