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2024_OG Z 24 10 Beschwerde

OG Z 24 10 · Obergericht Uri

Dated Jun 12, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ur/obergericht/og-z-24-10/de/2024-og-z-24-10-beschwerde

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Uri
  3. Uri High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

OG Z 24 10

2024_OG Z 24 10 Beschwerde

Rubrum

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung E n t s c h ei d v o m 1 2 . J un i 2 0 2 4

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer

gegen

Landgericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung Rathausplatz 2, 6460 Altdorf

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Einladung zum Augenschein vom 15. Mai 2024 (LGZ 23 10)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 lud der Präsident der Zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichts Uri im hängigen Verfahren LGZ 23 10 A.___ und B.___ gegen C.___ betreffend Forderung aus Mietverhältnis / Mängelbehebung, Anfechtung der Kündigung / Erstreckung, Anfechtung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung (OG Z 24 9) die Parteien zu einem Augenschein am 14. Juni 2024 ein.

B. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) am 28. Mai 2024 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Einladung zum Augenschein vom 15. Mai 2024.

C. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.00 zu bezahlen. Ferner wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemme (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 stellten die Beschwerdeführer unter anderem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 2.2).

E.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 reichte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfahrensakten betreffend den Augenschein vom 14. Juni 2024 ein. Auf die Einholung einer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).

1.2

Die Vorladung zu einem Augenschein ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer sind im Verfahren LGZ 23 10 anwaltlich vertreten. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung 98.40.371268.00021980). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 18. Mai 2024 zu laufen und endete am 27. Mai 2024 (vergleiche Art. 142 ZPO). Die am 29. Mai 2024 persönlich überbrachte Beschwerde erfolgte somit verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre das Obergericht aus den folgenden Gründen nicht darauf eingetreten.

2.1 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht (vergleiche E. 1.2). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, BBl 2006, S. 7377). Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGer 25A_73/2014 vom 18.03.2014 E. 3.1), da mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 81 E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16.03.2015 E. 1.2.2;

2.2 In ihrer Eingabe argumentieren die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Vorinstanz umgehend einen Augenschein hätte durchführen müssen, als dieser in der Klage vom 15. Mai 2023 im Verfahren LGZ 23 10 beantragt wurde. Die Durchführung der Beweismassnahme im jetzigen Verfahrensstadium ist in Anbetracht aller Umstände sowie aufgrund der Sistierung des Verfahrens LGZ 23 10 inadäquat. Gemäss der Vorinstanz beschränkten sich die erwähnte Hauptverhandlung sowie der Teilentscheid vom 19. Februar 2024 auf die Gültigkeit der Kündigung sowie die Erstreckung des

Mietverhältnisses. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, der Teilentscheid beurteile einen grossen Teil der Mängel, für den nun ein Augenschein angesetzt sei.

Weshalb den Beschwerdeführern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn der Augenschein durch die Vorinstanz durchgeführt wird, geht aus der Eingabe der Beschwerdeführer nicht hervor. Wenn eine Partei mit einem Standpunkt nicht durchdringt, kann sie ihn – wie erwähnt (E. 2.1) – mit dem Rechtsmittel gegen den späteren Entscheid in der Sache vor der Rechtsmittelinstanz erneut vortragen. Die Situation der Beschwerdeführer wird durch die Vorladung zum Augenschein respektive durch den Augenschein selbst nicht erheblich erschwert.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung vom 11. Juni 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.00 angesetzt. Diese Frist wird ihnen mit Blick auf den Verfahrensausgang abgenommen.

5. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 300.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 i.V.m Art. 2 Abs. 2 und 3 Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus

CHF 300.00 Entscheidgebühr

4. Eröffnung

  • Beschwerdeführer

  • Vorinstanz/Beschwerdegegnerin

Mitteilung

Altdorf, 12. Juni 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffender Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74, and Art. 113 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 1, Art. 95, Art. 96, Art. 105, Art. 106, Art. 142, Art. 319, and Art. 321 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.