3.3115
Reglement über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Vom 14.05.2024 (Stand 01.06.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, RB 3.3111),
beschliesst:
Artikel 1 Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen
Der Regierungsrat wählt eine beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsbeauftragte oder Submissionsbeauftragter) sowie eine Stellvertretung.
Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Artikel 2 Aufgaben
Die Aufgaben der oder des Submissionsbeauftragten umfassen den einheitlichen Vollzug, die Aus- und Weiterbildung und die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen.
Die oder der Submissionsbeauftragte überwacht, berät und unterstützt die Vergabestellen bei der Einhaltung der IVöB.
Die oder der Submissionsbeauftragte wacht darüber, dass die Vergabestellen die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
Die oder der Submissionsbeauftragte kann bei Vergabestellen und Subventionsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Vergabebestimmungen bestehen.
Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
Artikel 3 Statistik
Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudirektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.
Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 4. April 2023 über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) wird aufgehoben.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
AB 31.05.2024