9.5121
Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 19.12.1984 (Stand 01.01.1985)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Artikel 1 Kantonale Bewilligungsgründe
Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert1
einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern2
einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen3
Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen4.
Artikel 2 Kantonale Beschränkung
Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen5.
Artikel 3 Gemeindliche Beschränkungen
Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.
2 Kontingentierung
Artikel 4 Verteilung des Jahreskontingents
Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen6.
Artikel 5 Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.
Artikel 6 Verfall der Grundsatzbewilligung
Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.
3 Behörden
Artikel 7 Bewilligungsbehörde
Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.
Artikel 8 Beschwerdeberechtigte Behörde
Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.
Artikel 9 Beschwerdeinstanz
Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.
Artikel 10 Gerichtliche Behörden
Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.
4 Verfahren
Artikel 11 Gesuch
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Artikel 12 Kosten
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
5 Weitere Bestimmungen
Artikel 13 Statistik
Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind7.
Artikel 14 Depositenstelle
Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank8.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.
Artikel 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen9.
Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
AB 04.01.1985