172.218
Reglement betreffend Kosten und Entschädigung im Bereich landwirtschaftlicher Gutsbetriebe
vom 25.05.2011 (Stand 01.05.2011)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen das Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vom 17. Dezember 1997;
eingesehen die Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August 1991;
eingesehen die Entscheide des Staatsrats über die Entschädigung von Prüfungsexperten an der Walliser Landwirtschaftsschule vom 14. November 1990 und 6. Oktober 2010;
eingesehen den Gesamtarbeitsvertrag für die Landwirtschaft des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2004;
eingesehen das Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007;
eingesehen den Massnahmenkatalog über die Walliser Agrarpolitik, genehmigt vom Staatsrat am 13. Juni 2007 und die dazugehörigen Weisungen des Departements;
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Reglement legt die Entlöhnung und Entschädigungen fest, die an die Arbeitnehmer durch die Verwaltung, die den Gutsbetrieb unter sich haben, ausbezahlt werden.
Die Höhe der Auszahlung wird von der Buchhaltung der Dienststelle für Landwirtschaft ausgerechnet und ausbezahlt.
Art. 2 Lohnansatz für den Ausbildungsunterricht
Einzelne Praxis-Kurse und Vorträge werden mit 80 Franken brutto pro Stunde verrechnet.
Einzelne Kurse, die von den jeweiligen Spezialisten durchgeführt werden, basieren auf einen Leistungsvereinbarung (Unterschrift mit Leistungsvertrag). Sie werden Fall für Fall, gemäss den üblichen Preisen für ähnliche Leistungen, entlöhnt.
Die Prüfungsexperten der kantonalen Landwirtschaftschule sind Lohnempfänger gemäss den Beschlüssen des Staatsrats.
Vorbehalten bleibt die Bezahlung gemäss der Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen.
Art. 3 Lohnansatz von externem Personal für die Aufsicht im Internat
Die Aufseher, die das Internat der Landwirtschaftsschule beaufsichtigen, normalerweise zwischen 21 Uhr und 7 Uhr, haben das Anrecht auf 150 Franken brutto pro Nacht.
Die internen Aufseher haben kein Anrecht auf Entschädigung.
Art. 4 Bestimmungen für landwirtschaftliche Saisonarbeiter des Gutsbetriebs
Gemäss Anstellungsverhältnis sind Hilfspersonal auf den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im Stundenlohn entlöhnt, wie es das Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vorschreibt, mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden.
Das Anstellungsverhältnis basiert sich auf den Anhang des Gesamtarbeitsvertrags für die Landwirtschaft des Kantons Wallis.
Der Ferienanspruch ist in Artikel 14 des Gesamtarbeitsverstrags für die Landwirtschaft des Kantons Wallis geregelt.
Was die Krankenkasse bzgl. Krankenpflege, Medikamente und Hospitaliserung einerseits und das Taggeld andererseits betreffen, ist in den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Walliser Landwirtschaft geregelt.
Die Kosten für eine Einreiseerlaubnis oder provisorische Einreiseerlaubnis (kantonal oder kommunal) gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Was hingegen die Aufenthaltsbewilligung betrifft, geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 5 Lohnansatz für Pflanzenschutzkontrolleure
Die Kontrollen bezüglich Pflanzenschutzes von Kulturen, um Quarantänemassnahmen zu verhindern, werden wie folgt entschädigt:
Stunde: Fr. 30;
halber Tag: Fr. 120;
ganzer Tag: Fr. 240;
Mittagessen: Fr. 26;
Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
Art. 6 Lohnansatz für die Kontrolleure von Raupenspritzgeräten
Die Kontrollen der Raupenspritzgeräte im Weinbau, wie im Kapitel 7 der kantonalen Weisung zur Politik über den vorbeugenden, ökologischen und nachhaltigen Schutz der Kulturen beschrieben, werden wie folgt entschädigt:
Stunde: Fr. 30;
halber Tag: Fr. 120;
ganzer Tag: Fr. 240;
Mittagessen: Fr. 26;
Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
Art. 7 Lohnansatz für die Kontrolle von Insektenfallen
Die Arbeit der Fallenkontrolleure besteht insbesondere darin, die gefangenen Insekten zu zählen und die Fallen wieder in Stand zu stellen. Der Zweck dieser Fallen besteht darin, die Verbreitung der Parasiten im Wein- und Obstbau zu überwachen.
Entschädigt wird wie folgt:
Stunde: Fr. 30;
halber Tag: Fr. 120;
ganzer Tag: Fr. 240;
Mittagessen: Fr. 26;
Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
Art. 8 Lohnansatz für Ernteschätzungen
Die Personen, die für die Ernteschätzungen bestimmt wurden, haben die Aufgabe, die vom Amt für Obst- und Gemüsebau vorgesehenen Kulturen bzgl. Ernte einzuschätzen.
Sie werden wie folgt entschädigt:
Stunde: Fr. 30;
halber Tag: Fr. 120;
ganzer Tag: Fr. 240;
Mittagessen: Fr. 26;
Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
Art. 9 Lohnansatz für technische und beratende Gruppen
Hierbei handelt es sich um Gruppen, die von der Dienststelle für Landwirtschaft zusammenstellt wurden, um ein Dossier zu behandeln und das die Anwesenheit von Fachleuten aus der Branche erfordert.
Deren Mitglieder werden wie folgt entschädigt:
Stunde: Fr. 30;
halber Tag: Fr. 120;
ganzer Tag: Fr. 240;
Mittagessen: Fr. 26;
Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
Mitarbeiter und Mitglieder der Verwaltungsräte von Branchenorganisationen in der Landwirtschaft werden nicht entschädigt, sofern die Sitzungen während den Arbeitszeiten stattfinden.
Art. 10 Lohnansatz für die Reifekontrolle im Rebbau
Die Arbeitszeit wird nach Anzahl Proben berechnet. Das heisst zehn Franken pro Probenahme zu 100 Beeren.
Der Ernteverlust wird mit einem Pauschalbeitrag von sieben Franken pro Probenahme vergütet.
Art. 11 Lohnansatz für das Personal der Dienststelle
Bei Empfängen oder anderen Manifestationen der Dienststelle für Landwirtschaft, wird das Personal mit 25 Franken brutto pro Stunde entschädigt.
Art. 12 Lohnansatz für Einzelmandate
Einzelne Aufgaben, die nicht zu den oben erwähnten Kategorien passen, werden anhand des Entscheids des Dienstchefs gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Reglements über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vergütet.
Art. 13 Stundenberechnung
Die Entlöhnung und Entschädigung berechnen sich auf Stundenbasis, aber höchstens bis zum halben beziehungsweise ganzen Tag.
Die Mittagessen werden nicht miteinbezogen, wenn es sich um einen ganzen Tag handelt.
Reisespesen vom Wohnort zum Arbeitsplatz werden nicht entschädigt, einzig Fahrten während der Arbeitszeit.
Art. 14 Vorbehalt
Im vorliegenden Reglement sind die Arbeit kantonaler Kommissionen nicht enthalten, sowie die Arbeit, die sich aus der Realisierung des vom Staatsrat beschlossenen Massnahmenkatalogs der kantonalen Landwirtschaftspolitik ergeben.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Hilfsangestellten im Stundenlohn der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe vom 9. Mai 2007.
Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
CSW BO/Abl. 29/2011