153.63
Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
Vom 10. August 2004 (Stand 9. Mai 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998, den Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2001–2004 vom 26. Oktober 2000,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Amtsstellen, die vom Regierungsrat als Pilotämter oder -abteilungen (Piloten) für das Pilotprojekt «Pragma» bezeichnet werden.
2. Planungsinstrumente
Art. 2 Leistungsauftrag
Die Direktionen vereinbaren mit den Piloten jährliche Leistungsaufträge, die vom Regierungsrat unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat genehmigt werden.
Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere
den Grundauftrag,
die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen, mit den entsprechenden Leistungszielen,
Indikatoren zur Leistungsmessung,
die geplanten Investitionen,
das Globalbudget,
eine allfällige Verteilung des Globalbudgets auf die einzelnen Leistungsgruppen,
die allgemeinen Rahmenbedingungen.
Wird eine Änderung des Leistungsauftrages nötig, so gilt dasselbe Verfahren wie für dessen Abschluss.
Art. 3 Leistungsgruppe
Die Leistungsgruppe umfasst die wesentlichen Leistungen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine Einheit bilden. Die Leistungsgruppen decken in überblickbarer Anzahl die Aufgabenbereiche der Piloten ab.
Art. 4 Leistung
Als Leistung gilt die kleinste selbstständige Einheit, die der Zielgruppe gegenüber erbracht wird.
3. Finanzhaushalt
Art. 5 Rechnungswesen
Die Piloten führen schrittweise eine Kosten- und Leistungsrechnung ein.
Sie erstellen den Voranschlag in der Form eines Globalbudgets und überwachen dessen Einhaltung.
Die Finanzdirektion erlässt in Absprache mit den betroffenen Direktionen die erforderlichen Weisungen.
Art. 6 Globalbudget
Das Globalbudget erscheint im Rahmen der Laufenden Rechnung als Saldo aus den geplanten Aufwänden und Erträgen beziehungsweise Kosten und Erlösen der Leistungsgruppen.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat mit dem Staatsvoranschlag jährlich das Globalbudget jedes Piloten zum Beschluss.
Art. 7 Interne Verrechnung
Eine interne Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Amtsstellen wird schrittweise aufgebaut.
Die Finanzdirektion regelt Einzelheiten nach Konsultation der betroffenen Direktionen in einer Weisung.
4. Personal und Beschaffung
Art. 8 Personalrecht
Für das bisher angestellte Personal der Piloten gelten weiterhin die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung. Zu ersetzendes Personal kann zivilrechtlich angestellt werden.
Im Rahmen des verfügbaren Kredites können die Piloten zusätzliches Personal zivilrechtlich anstellen.
Das zivilrechtlich angestellte Personal untersteht insbesondere dem Amtsgeheimnis.
Zivilrechtlich besetzte Stellen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Art. 9 Beschaffungswesen
Die Piloten entscheiden über die Vergabe von Aufträgen bis Fr. 150 000.– selber.
Sie sind für die Beschaffung von Hilfsmitteln im Rahmen vorgegebener Standards frei. Einzelheiten werden in einer Weisung der Finanzdirektion geregelt.
Wichtige Querschnittsdienstleistungen werden weiterhin beim Kanton bezogen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.
5. Controlling und Berichtswesen
Art. 10 Controlling
Der Regierungsrat richtet schrittweise ein Controlling-System ein. Es ermöglicht eine wirksame Planung, Zielfestsetzung, Steuerung und Realisierung der Ziele im Rahmen eines Leistungsauftrages sowie eine zweckmässige Berichterstattung.
Art. 11 Berichtswesen
Die Piloten erstatten ihren Direktionen periodisch Bericht. Die Direktionen regeln im Leistungsauftrag das Berichtswesen.
Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat im Rahmen:
des ordentlichen jährlichen Rechenschaftsberichtes über die Entwicklung des Pilotprojektes «Pragma», die Erfüllung der Leistungsaufträge und Einhaltung der Leistungsvorgaben,
der Staatsrechnung über die Einhaltung der Globalbudgets.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.
GS 28, 165