153.735
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Volkswirtschaftsdirektion
Vom 2. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2025)
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 19941 und § 2 der Delegationsverordnung vom 28. November 20172,
verfügt:
Ziff. 1
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals3.
Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
Ziff. 2
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
Beförderungen;
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
Nachträgliche Genehmigung und Vergütung von Überstundenarbeit;
Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bildungsurlaub ab einer Kostenübernahme von gesamthaft (Kursgeld, Kursspesen und Lohnkosten für Zeitaufwand) Fr. 5’000.–;
Ausrichten von einmaligen Zuwendungen (§ 49 Abs. 2 PG);
Gehaltskürzung (§ 50 PG);
Gewährung von Urlaub von mehr als 10 Tagen (§ 25 Arbeitszeitverordnung)4.
Ziff. 3 …
GS 31, 347