153.743
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Vom 16. März 2011 (Stand 1. Januar 2018)
Die Baudirektion des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Organisationsgesetzes vom 29. Oktober 19981,
verfügt:
Ziff. 1
Die der Baudirektion mit § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172 gemäss Änderung vom 22. Februar 2011 jeweils bis zum Betrag von Fr. 500’000.– gewährte Kompetenz für Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte sowohl bezüglich des Finanzvermögens als auch des Verwaltungsvermögens wird bis zum Betrag von Fr. 50’000.– an die Fachstelle Landerwerb/Immobiliengeschäfte delegiert.
Ziff. 2
Die Fachstelle Landerwerb/Immobiliengeschäfte wird angewiesen, bei Ausübung der Kompetenz gemäss Ziffer 1 den Baudirektor/die Baudirektorin und den Generalsekretär/die Generalsekretärin zu orientieren.
Ziff. 3
Diese Verfügung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Ziff. 4
Die Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion im Bereich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken an die Stelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte vom 6. Februar 20063 wird aufgehoben.
GS 31, 145