154.11
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten
Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 19 der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
1. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat und die Gemeinden sowie die Behördemitglieder, Beamten, Lehrer und Angestellten, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend im Dienste des Staates tätig.
In gleicher Weise unterstehen die anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts dem Gesetz.
Art. 2 Begriffe
Der Ausdruck «Staat» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für den Kanton, die Gemeinden und die andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verwendet.
Der Ausdruck «Beamter» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für alle in § 1 Abs. 1 genannten natürlichen Personen verwendet.
Art. 3 Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen
Soweit die Verantwortlichkeit des Staates und der Beamten durch Bundesrecht oder durch andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2. Garantien zugunsten der Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates
Art. 4 Garantien
Die Mitglieder des Kantonsrates können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den selben Schutz geniessen die Mitglieder des Regierungsrates für Äusserungen in Ausübung ihres Amtes. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
3. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
3.1. Haftung des Staates
Art. 5 Haftung aus Rechtsverletzung: allgemein
Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat.
Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.
Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten und unter der Voraussetzung, dass die Auskunft von einem zuständigen Beamten schriftlich erteilt wurde.
…
Art. 6 Ausschluss der direkten Haftung des Beamten
Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat.
Art. 7 Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft.
Bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten besteht überdies ein Anspruch auf Genugtuung.
Art. 8 Herabsetzungsgründe
Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
Art. 9 Haftung ohne Rechtsverletzung
Für Schaden, der jemandem durch gesetzmässige Tätigkeit eines Beamten entsteht, haftet der Staat nur, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.
Wenn aber jemandem durch polizeiliche Massnahmen, die insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen, Schaden entsteht, kann der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.
Art. 10 Haftung mehrerer Gemeinwesen
Für Schaden, der jemandem durch die Tätigkeit eines von mehreren Gemeinwesen besoldeten Beamten entstanden ist, haftet jenes Gemeinwesen, das den Beamten gewählt oder ernannt hat.
Rückgriffsansprüche des einen Gemeinwesens gegen das andere bleiben vorbehalten.
Art. 11 Verwirkung
Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens bei der nach § 20 zuständigen Behörde einreicht, auf alle Fälle nach 10 Jahren.
Bestreitet die nach § 20 zuständige Behörde den Anspruch und reicht der Geschädigte nicht innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei den nach § 18 zuständigen Gerichten Klage ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3.2. Haftung des Beamten gegenüber dem Staat
Art. 12 Haftung für direkte Schädigung
Der Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.
Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
Art. 13 Rückgriff
Hat der Staat einem Geschädigten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff auf den Beamten, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen.
Art. 14 Benachrichtigung
Der Staat hat den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz begehrt oder eine Klage gegen den Staat anhängig gemacht worden ist.
Art. 15 Deckung des Schadens
Zur Deckung des Schadens dienen in erster Linie Amtskautionen.
Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
Der Beamte kann auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.
Art. 16 Geltendmachung
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden auf Beschluss des Kantonsrates geltend gemacht, in den andern Fällen auf Beschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Art. 17 Verwirkung
Die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens bzw. den Rückgriffsanspruch nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach 10 Jahren seit der entsprechenden Amtspflichtverletzung.
3.3. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 18 Zuständigkeit
Kantonsgericht und Obergericht entscheiden unter Vorbehalt von Abs. 2 über Ansprüche Geschädigter gegen den Staat sowie über Ansprüche des Staates im Sinne der §§ 12 und 13 gegen Beamte und Richter des Verwaltungsgerichts.2
Das Verwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche Geschädigter gegen den Staat, die aus Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts, des Kantons- oder des Obergerichts abgeleitet werden. Es beurteilt unter Vorbehalt von Abs. 1 auch die Ansprüche des Staates gegen Beamte im Sinne der §§ 12 und 13 sowie Rückgriffsansprüche im Sinne von § 10.3
Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20084.
Art. 19 Verfahren: Grundsatz
Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den Staat nicht gebunden.
Art. 20 Vorverfahren bei Schädigung Dritter
Ansprüche Geschädigter gegen den Staat sind zunächst in einem Vorverfahren geltend zu machen.
Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:
bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde beim Gemeinderat;
bei allen andern Ansprüchen bei der Sicherheitsdirektion.
Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf die Verwirkungsfrist gemäss § 11 hinweisen.
Art. 21 Klage
Die Klage kann ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren beim Kantonsgericht erhoben werden, wenn der zuständige Gemeinderat oder die Sicherheitsdirektion zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.5
Art. 22 Fristenstillstand
Die Verwirkungsfristen gemäss §§ 11 und 17 ruhen, solange ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren wegen des selben Sachverhaltes durchgeführt wird.
3.4. Ergänzendes Recht
Art. 23 Obligationenrecht
Soweit dieser Titel keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts6 ergänzend anzuwenden.
4. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 24 Anwendbares Recht
Für die Strafverfolgung von Beamten sind die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts7 massgebend.
5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Behörden und Beamten und deren Abberufung vom 29. Dezember 19318 und alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften, insbesondere die §§ 87 bis 91 des Dienstreglementes für das Polizeikorps des Kantons Zug vom 3. März 19439, aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung von § 18 Abs. 3 durch die Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.10
Art. 34 Keine Rückwirkung
Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 35 Volksabstimmung
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung11.
GS 21, 451