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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
Vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 48 des Personalgesetzes vom 1. September 1994,
beschliesst:
Art. 1 Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule und an der Fachmittelschule
Hauptlehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule (WMS) und an der Fachmittelschule (FMS) werden wie folgt eingereiht:
a)
1. 19. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr;
2. 20. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
3. 21. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
b) Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten und Angewandtes Gestalten werden eine Klasse tiefer eingereiht als die unter a) angeführten Lehrpersonen.
c) Lehrpersonen für Hauswirtschaft müssen im Besitz eines Diploms für Handarbeit und Hauswirtschaft sein. Sie werden eine Gehaltsklasse höher eingereiht als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.
d) Lehrpersonen für IKA (Information, Kommunikation und Administration) müssen eine Fachausbildung im kaufmännischen Bereich und breite Berufserfahrung verfügen und im Besitz entsprechender Zertifikate sein. Sie werden in die 11.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
e) Lehrpersonen für das Fach Gesundheitslehre müssen eine Fachausbildung in einem medizinischen Bereich, breite Berufserfahrung und eine weitere Ausbildung oder Lehrerfahrung vorweisen. Sie werden in die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
f) Lehrpersonen für das Fach Persönlichkeitsbildung und Gesellschaftskunde müssen das Diplom einer höheren Fachschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik, Dozentenerfahrung und breite Berufserfahrung vorweisen. Sie werden in die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
Art. 2 Lehrpersonen an den Brückenangeboten
Hauptlehrpersonen am Schulischen Brücken-Angebot (S-B-A), am Kombinierten Brücken-Angebot (K-B-A) und am Integrations-Brücken-Angebot (I-B-A) werden wie folgt eingereiht:
a)
1. 17. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr;
2. 18. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
3. 19. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
b) Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten und Angewandtes Gestalten werden grundsätzlich eine Klasse tiefer eingereiht als die unter a) angeführten Lehrpersonen. Lehrpersonen, die bei einem Pensum von mindestens 80 % eines der genannten Fächer bis max. 6 Lektionen unterrichten, werden für diesen Unterricht nach Bst. a) entschädigt.
Art. 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss
Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss werden gegenüber den Lohnklassenin den §§ 1 und 2 eine Klasse tiefer eingereiht.
Art. 4 Beförderungen
Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgen die Gehaltsklassen und Stufenanstiege, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
Steht ein Gehaltsanstieg im Sinne von § 1 Bst. a und § 2 Bst. a an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Handelsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten vom 30. August 2005 wird aufgehoben.
Art. 6 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
GS 29, 729