161.73
Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren
Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)
Das Obergericht des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 und auf Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in der Lage sind. Zu diesem Zweck fordert sie die Parteien auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder nachzuweisen, dass eine Rückzahlung nicht möglich ist.
Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Reichen sie trotz Mahnung die verlangten Belege nicht ein, wird angenommen, sie seien zur Rückzahlung in der Lage.
Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, leitet die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhält.
Art. 2 Zuständigkeit
Im Streitfall entscheiden in Zivilsachen die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts und in Strafsachen die zuständige Behörde nach Artikel 363 StPO darüber, ob und in welchem Umfang die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei die Rückzahlung erlauben.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren bei bestrittener Rückzahlungsforderung richtet sich in Zivilsachen sinngemäss nach Art. 119 ZPO und in Strafsachen nach Art. 363 ff. StPO.
Art. 4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist auch auf hängige Verfahren anwendbar.
Die Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung der Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 17. Januar 2006 wird aufgehoben.
GS 31, 361