213.11
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Vom 28. Januar 1982 (Stand 1. Januar 2007)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
zur Einführung des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 6. Oktober 1978 (Art. 397 a ff.) und gestützt auf Art. 52 der Einführungs- und Schlussbestimmungen des ZGB sowie auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Zuständigkeit zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Art. 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten Anstalt (Art. 397a, Art. 310 in Verbindung mit Art. 314a, Art. 405a ZGB) entscheidet die zuständige Vormundschaftsbehörde.
Zuständige Vormundschaftsbehörden sind (§ 43 Abs. 1 EG ZGB):
für an ihrem Heimatort wohnende Gemeindebürger der Bürgerrat der Heimatgemeinde,
für alle übrigen Einwohner der Gemeinderat der Wohngemeinde.
Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsortes im Sinne von Art. 397b Abs. 1 ZGB ist der Gemeinderat der betreffenden Einwohnergemeinde.
Art. 2 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzuge
Wenn Gefahr im Verzuge liegt, kann jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzt, die Unterbringung oder die Zurückbehaltung anordnen (Art. 397b Abs. 2 und Art. 314a Abs. 3 ZGB). In Zweifelsfällen kann er einen hiefür bezeichneten Vertreter der Vormundschaftsbehörde beiziehen.
Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung unverzüglich zu benachrichtigen. Sie entscheidet in diesem Falle über die Massnahme. Hat die eingewiesene oder zurückbehaltene Person gegen den ärztlichen Einweisungs- oder Zurückbehaltungsentscheid das Verwaltungsgericht angerufen, so entscheidet dieses nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde über die Massnahme. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die spätere Entlassung und Betreuung (§§ 9 ff.) bleibt davon unberührt.
Art. 3 Antragsrecht
Praktizierende Ärzte sowie die in öffentlichen und privaten Sozialdiensten tätigen Personen sind berechtigt, der zuständigen Behörde eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu beantragen.
Die Behörde hat den Antrag unverzüglich zu prüfen und über allfällige Massnahmen zu entscheiden.
Art. 4 Geeignete Anstalten
Der Regierungsrat bezeichnet die im Sinne von Art. 397a Abs.1 ZGB geeigneten Anstalten.
2. Andere Massnahmen
Art. 5 Beratung und Betreuung
Liegt keine Gefahr im Verzuge, lässt die Vormundschaftsbehörde die betroffene Person vor der Unterbringung in einer Anstalt beraten und betreuen.
Art. 6 Weisungen
Die Vormundschaftsbehörde kann der betroffenen Person Weisungen erteilen.
Art. 7 Ambulante Untersuchung oder Behandlung
Die Vormundschaftsbehörde kann eine mündige oder entmündigte Person, die mutmasslich geisteskrank, geistesschwach, trunksüchtig, anderweitig suchtkrank oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärztlichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Art. 8 Verwarnung
Wenn bei schwerer Verwahrlosung, Trunksucht oder anderen Suchterkrankungen begründete Aussicht auf Besserung besteht, hat die Vormundschaftsbehörde die betroffene Person vorerst zu verwarnen und ihr gleichzeitig die Freiheitsentziehung anzudrohen.
3. Entlassung
Art. 9 Entlassung von Amtes wegen
Sobald der Zustand der betroffenen Person es erlaubt, ordnet die Anstaltsleitung im Falle ihrer Zuständigkeit (Art. 397b Abs. 3 ZGB) die Entlassung an; andernfalls beantragt sie der Vormundschaftsbehörde die Entlassung.
Die Anstaltsleitung berichtet der Vormundschaftsbehörde über die Entlassungsreife der betroffenen Person in Zeitabständen von längstens sechs Monaten.
Befindet sich die betroffene Person in einer ausserkantonalen Anstalt, lässt sich die Vormundschaftsbehörde über die Entlassungsreife in Zeitabständen von längstens sechs Monaten unterrichten.
Art. 10 Entlassung auf Gesuch
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person ist berechtigt, die Entlassung aus der Anstalt zu beantragen.
Entlassungsgesuche sind der Anstaltsleitung einzureichen.
Wurde die fürsorgerische Freiheitsentziehung von einer Vormundschaftsbehörde angeordnet, leitet die Anstaltsleitung das Entlassungsgesuch mit ihrer Stellungnahme an die Vormundschaftsbehörde weiter.
Art. 11 Entlassungsentscheid
Die zuständige Anstaltsleitung oder Vormundschaftsbehörde (Art. 397b Abs. 3 ZGB) entscheidet unverzüglich.
Art. 12 Betreuung
Die Anstalt ist verpflichtet, die betroffene Person in Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde auf die Entlassung vorzubereiten.
Die Vormundschaftsbehörde sorgt für die Beratung und Betreuung der entlassenen Person. Die §§ 6 und 7 sind sinngemäss anwendbar.
4. Verfahren
Art. 13 Verfahren im Allgemeinen
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Vorbehalten bleiben die Art. 397d–f ZGB.
Ist die betroffene Person mutmasslich nicht fähig, sich gegen einen Entscheid über die Einweisung oder die Entlassung zu beschweren, so ist der Entscheid auch dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwister oder einer anderen nahestehenden Person mitzuteilen. Der Betroffene kann eine weitere Person seines Vertrauens bezeichnen, welcher der Entscheid ebenfalls mitzuteilen ist.
Art. 14 Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
Zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuches (Art. 397d ZGB) ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz.
5. Änderung bisherigen Rechts
Art. 15
Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 wird wie folgt geändert:
6. Aufgehobene Erlasse
Art. 16
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 25. November 1926,
Paragraph 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 24. Juli 1970,
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom 11. November 1980.
7. Inkrafttreten
Art. 17
Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am: 9. März 1982 Inkrafttreten am 1. Juli 1982
GS 22, 207