411.216
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Vom 26. August 1999 (Stand 19. Februar 2011)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche
den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I zu unterrichten.
2. Anerkennungsvoraussetzungen
2.1. Ausbildung
Art. 3 Ziel
Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern.
Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere,
den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine weiterführende Schule vorzubereiten;
die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen;
mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten;
an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten;
ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.
Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. Artikel 6 Absatz 6 wird vorbehalten.
Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
Art. 5 Ausbildungsmerkmale
Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung.
Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden.
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für Unterrichtsfächer, die zusätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erworben werden, erlassen.
Art. 6 Ausbildungsumfang
Die Ausbildung umfasst 270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System.
Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt:
mindestens 120 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,
mindestens 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach mindestens 40 Kreditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 10 Kreditpunkte.
Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) entsprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung dem Umfang gemäss Absatz 2 und 3. Die fachwissenschaftlichen Anforderungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 erfüllt werden.
Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft, werden angemessen angerechnet.
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung eines Studiengangs Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Vorschul- und Primarstufe oder der Primarstufe mit Bachelor-Abschluss oder mit einem altrechtlichen Lehrdiplom für die Primarstufe und Berufserfahrung auf der Primarstufe und/oder der Sekundarstufe I erlassen.
Art. 7 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen.
Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
…
Art. 8 Qualifikation der Praxislehrkräfte
Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe.
2.2. Diplom
Art. 9 Diplomreglement
Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 10 Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung;
erziehungswissenschaftliche Ausbildung;
berufspraktische Ausbildung.
Art. 11 Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält:
die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
die Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» respektive «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»;
die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht;
die Unterschrift der zuständigen Stelle;
den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
Art. 12 Titel
Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als«diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)», respektive als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK.
3. Anerkennungsverfahren
Art. 13 Anerkennungskommission
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 14 Anerkennungsgesuch
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 15 Entscheid
Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
Art. 16 Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. …
5. Rechtsmittel
Art. 18
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Schlussbestimmungen
6.1. Übergangsbestimmungen
Art. 19 Kantonale Diplome
Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie
die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe b erfüllen und
eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Semestern ausweisen.
Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von einem gemäss Absatz 1 oder 2 anerkannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Titel zu führen.
Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
Artikel 7 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements angestellt werden.
6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005
Art. 21 Diplomstudien nach bisherigem Recht
Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 22 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.
Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 23 Überprüfung der Anerkennungsentscheide
Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
6.3. Inkrafttreten
Art. 24
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
[nicht angegeben]