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Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich

412.118 · Zug Gesetzessammlung

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412.118

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich

Vom 24. November 2016 (Stand 1. August 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1

Art. 1 Grundsatz

Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf der Primarstufe sowie auf der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale.

Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen der Kleinklassen für nur teilweise schulbereite Kinder gemäss dem Schulgesetz2.

Footnotes

  1. [2] BGS 412.11

Art. 2 Vergütung

Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemeinde 28'000 Franken pro Monat vergütet.

Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortgemeinde 30'000 Franken pro Monat vergütet.

Der Lohnanteil (zwei Drittel der monatlichen Vergütung) wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst.

Art. 3 Kostenverteilung

Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmässig aufgeteilt.

Art. 4 Kostenabrechnung, Rechnungsstellung und Auszahlung

Die Kostenabrechnung und Rechnungsstellung an die Einwohnergemeinden sowie die Auszahlung der nicht durch die Normpauschale gedeckten Kosten an die Standortgemeinden erfolgen durch die Direktion für Bildung und Kultur im Folgejahr.

Art. 5 Standorte, Klassen

Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf Antrag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.

GS 2017/008