413.122
Entschädigung für die Teilnahme an Kursen für Lehrabschlussprüfungs-Expertinnen und -Experten
Vom 31. Mai 2005 (Stand 1. August 2005)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung von nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 19941,
beschliesst:
Art. 1
Gewählte Expertinnen und Experten für die Lehrabschlussprüfungen, welche den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs besuchen, erhalten folgende Entschädigungen:
Fr. 200.– Taggeld für einen Kurstag;
Fr. 100.– pauschale Spesenentschädigung für einen Kurstag.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2005 in Kraft.
GS 28, 357