414.130.1
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Vom 10. Juni 2009 (Stand 1. August 2009)
Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen,
gestützt auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
Art. 1 Organe
Die Promotionskonferenz wird von der zuständigen Rektorin bzw. dem zuständigen Rektor, von der Klassenlehrperson und den Fachlehrpersonen gebildet.
Stimmrecht in der Promotionskonferenz haben die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor, die Klassenlehrperson und jene Lehrpersonen, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in obligatorischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
Stimmrecht in der Klassenkonferenz haben die Klassenlehrperson und jene Lehrpersonen, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in obligatorischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson. Die Klassenkonferenz kann Anträge an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor stellen.
Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotions- und Klassenkonferenz.
Art. 2 Promotionsfächer
Die folgenden Promotionsfächer basieren auf der von der Schulkommission verabschiedeten Wochenstundentafel für das Gymnasium Zug vom 30. Juni 2008.
a) 1. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Geschichte
7. Geografie
8. Bildnerisches Gestalten
9. Musik
10. Geometrisches Praktikum oder Basissprache Latein
11. Religionskunde
b) 2. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Geschichte
7. Geografie
8. Bildnerisches Gestalten
9. Musik
10. Linguistisches Portal oder Basissprache Latein
11. Naturwissenschaftliches Propädeutikum
12. Religionskunde
c) 3. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch oder Französisch oder Italienisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Physik
7. Chemie
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten oder Musik
11. Schwerpunktfach
d) 3. Klasse – Übergangskurs
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch oder Französisch oder Italienisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Geschichte
8. Geografie
9. Bildnerisches Gestalten oder Musik
10. Schwerpunktfach
e) 4. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch oder Französisch oder Italienisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Physik
7. Chemie
8. Geschichte
9. Geografie
10. Wirtschaft und Recht
11. Bildnerisches Gestalten oder Musik
12. Schwerpunktfach
13. Medien
f) 5. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3, Englisch oder Französisch oder Italienisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Physik
7. Chemie
8. Geschichte
9. Geografie
10. Wirtschaft und Recht
11. Bildnerisches Gestalten oder Musik
12. Schwerpunktfach
g) 6. Klasse:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch oder Französisch oder Italienisch oder Latein
4. Mathematik
5. Physik
6. Geschichte
7. Schwerpunktfach
8. Ergänzungsfach
9. Kunst und Kultur
Art. 3 Promotion
Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.
In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 – 7 abweichen.
Art. 4 Definitive Promotion
Schülerinnen und Schüler werden definitiv promoviert, wenn keine der unter § 5 aufgeführten Bedingungen zutrifft.
Art. 5 Provisorische Promotion
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Unterstufe (1. und 2. Klasse) sowie des Übergangskurses werden provisorisch promoviert,
wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
wenn bei einem Durchschnitt unter 4,40 die Noten in mehr als zwei Promotionsfächern unter 4,00 liegen;
wenn bei einem Durchschnitt von mindestens 4,40 die Noten in mehr als drei Promotionsfächern unter 4,00 liegen;
wenn die Summe der Noten zweier Promotionsfächer 5,00 oder weniger beträgt.
Schülerinnen und Schüler des Maturitätslehrgangs ohne Übergangskurs (3. – 6. Klassen) werden provisorisch promoviert,
wenn in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
wenn mehr als drei Noten unter 4,00 erteilt wurden.
Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Unterstufe (1. und 2. Klasse) ist eine provisorische Promotion nur einmal zulässig.
Für Schülerinnen und Schüler des Maturitätslehrgangs (3. – 6. Klasse) ist eine provisorische Promotion nur einmal zulässig.
Für Schülerinnen und Schüler des Übergangskurses ist eine provisorische Promotion der 4. – 6 Klasse einmal zulässig.
Art. 6 Rückversetzung
Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen für eine provisorische Promotion
in der 1. – 3. Klasse zum zweiten Mal erfüllt sind;
im Maturitätslehrgang zum zweiten Mal erfüllt sind.
Die Aufnahme in die nächst tiefere Klasse erfolgt provisorisch.
Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächst tiefere Klasse in der Regel definitiv. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an eine definitive Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
Im Semester, in welchem die Maturitätsprüfung abgelegt wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.
Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches.
Art. 7 Wegweisung von der Schule
Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition.
Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen,
wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt werden müssten;
wenn sie nach einem Wechsel während der 1. Sekundarklasse gemäss § 13 der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könnten;
wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur provisorisch promoviert werden könnten;
wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könnten.
Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die oberste Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist.
Art. 8 Hospitium
Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin bzw. der Hospitant muss von mindestens einem Promotionsfach dispensiert werden.
Art. 9 Zeugnis
Schülerinnen und Schülern wird Ende des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.
Das Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern, den Promotionsentscheid, unentschuldigte Absenzen sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz; es kann ferner den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern bestätigen.
Die Leistungen werden in ganzen und dazwischen liegenden halben Noten festgehalten:
Note | Bewertung |
|---|---|
6 | sehr gut |
5 | gut |
4 | genügend |
3 | ungenügend |
2 | schwach |
1 | sehr schwach |
Art. 10 Zwischenberichte
In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenkonferenz den Stand der Leistungen ihrer Klasse.
Provisorisch promovierte oder gefährdete Schülerinnen und Schüler werden von den Klassenlehrpersonen mit einem Zwischenbericht über den Stand ihrer Leistungen informiert, bei unmündigen Schülerinnen und Schülern erhalten die Eltern diesen Zwischenbericht ebenfalls.
Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2009/10 in die 1. Klasse des Gymnasiums bzw. im Schuljahr 2011/12 in den Übergangskurs eintreten.
Bei einer Repetition oder nach der Rückkehr aus dem Austauschjahr gelten die Promotionsbestimmungen des Ausbildungsganges, in welchen der Eintritt erfolgt.
GS 30, 235