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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

414.363 · Zug Gesetzessammlung

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414.363

Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Vom 2. September 2005 (Stand 2. September 2005)

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,

gestützt auf Art.15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 und Art. 3 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz umfasst die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und internationale Institutionen. Er trägt damit zur Weiterentwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.

Der Bereich Forschung und Entwicklung innerhalb des Kompetenzbereichs Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in der Lehre berücksichtigt.

Der Bereich Dienstleistungen innerhalb des Kompetenzbereichs Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen umfasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen.

1.1. Forschung und Entwicklung

Art. 2 Ziele

Der Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung

  1. beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und Verfahren durch berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung und leistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und darüber hinaus,

  2. gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und

  3. orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt damit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentralschweiz bei,

  4. trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der drei Teilschulen bei.

Art. 3 Thematische Ausrichtung

Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung sind auf die folgenden Themenfelder ausgerichtet:

  1. Fachdidaktik,

  2. Medienpädagogik und neue Medien,

  3. fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen,

  4. System Schule,

  5. Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Situationskompetenz),

  6. internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und

  7. Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt.

1.2. Dienstleistungen

Art. 4 Ziele

Der Kompetenzbereich Dienstleistungen erfüllt eine Vermittlerfunktion, indem er

  1. die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen ermöglicht, Erkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen,

  2. die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Innovationen gewährleistet.

Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs Dienstleistungen wird insbesondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt.

Art. 5 Thematische Ausrichtung

Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienstleistungen sind:

  1. Unterricht und Didaktik,

  2. Theaterpädagogik,

  3. Bibliothekspädagogik und Leseförderung,

  4. Medienpädagogik und neue Medien,

  5. Gesundheitserziehung und

  6. pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung.

2. Organisation

Art. 6 Grundsatz

Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.

Der Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen wird regional koordiniert und abgestimmt.

Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen

  1. Institute für Forschung und Entwicklung führen,

  2. sich an Instituten beteiligen und

  3. Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.

Art. 7 Organisationseinheiten

Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden.

Art. 8 Institute

Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel 16 ff. dieser Verordnung.

Art. 9 Steuerung

Die Kompetenzbereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen an den Teilschulen arbeiten auf der Grundlage eines Leistungsauftrags des Konkordatsrats für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.

Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen erteilen.

Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erarbeiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teilschule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden regelmässig einer Qualitätsevaluation unterzogen.

Art. 10 Koordination

Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen sind

  1. die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen,

  2. die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für die standortübergreifende Koordination in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.

Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs.1 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz und der Direktion PHZ.

3. Organe

Art. 11 Konkordatsrat

Der Konkordatsrat

  1. bestimmt Umfang und Inhalt des regionalen Angebots Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ,

  2. erlässt den Leistungsauftrag für Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen an den Teilschulen und

  3. genehmigt auf Antrag der Direktionskonferenz die Errichtung eines Instituts.

Art. 12 Rektorat der Teilschule

Das Rektorat einer Teilschule

  1. entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte,

  2. legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und

  3. genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisationseinheiten.

Art. 13 Direktion PHZ

Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet

  1. über das Einsetzen der externen Evaluation und

  2. den Evaluationsrhythmus.

Art. 14 Direktionskonferenz

Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenzbereiche Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ. Insbesondere

  1. obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für die PHZ,

  2. entscheidet sie über den Umsetzungs- und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben,

  3. ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen,

  4. legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen fest,

  5. genehmigt sie die Tätigkeitsberichte der Teilschulen in Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen.

Art. 15 Koordinationskonferenz

Die Koordinationskonferenz Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen setzt sich zusammen aus der oder dem Forschung- und Entwicklungs-Verantwortlichen jeder Teilschule, der oder dem Dienstleistungs-Verantwortlichen jeder Teilschule sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.

Die Koordinationskonferenz

  1. steht den PHZ-Organen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite,

  2. stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen allen an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleitungs-Projekten Beteiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ-Organen.

Die oder der Vorsitzende

  1. nimmt bei Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungs-Geschäften an den Sitzungen der Direktionskonferenz mit Antragsrecht teil,

  2. pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und dem Regionalsekretariat BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch.

4. Institute für Forschung und Entwicklung

Art. 16 Grundsatz

Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kompetenzbereich Forschung und Entwicklung in eigener Trägerschaft Institute errichten und führen.

Art. 17 Aufgaben

Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus

  1. der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen,

  2. der Ausführung von Aufträgen der Bildungsregion Zentralschweiz oder einzelner ihrer Kantone,

  3. der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu Institutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone sowie zu externen Anspruchsgruppen durch Veröffentlichungen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, Referate und anderen geeignete Methoden,

  4. der Zusammenarbeit mit der Aus- und Weiterbildung der PHZ, um Angebote für Studierende und Dozierende der Teilschulen sowie für amtierende Lehrpersonen zu entwickeln,

  5. dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den thematischen Schwerpunkten zusammenhängen und

  6. der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten abschliessen.

Art. 18 Institutsorgane

Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.

Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie

  1. berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und

  2. stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung.

Die Institutsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahresplanung. Insbesondere

  1. entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut,

  2. erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die Institutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt allfällige Änderungen,

  3. stimmt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab,

  4. kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentralschweiz,

  5. erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor,

  6. entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets,

  7. entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts,

  8. stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher,

  9. führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Weiterbildung.

Art. 19 Jahresbericht und Jahresrechnung

Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Teilschule zur Genehmigung vor.

5. Finanzierung

Art. 20 Institute

Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Verteilung der Mittel für Forschung und Entwicklung an der PHZ.

Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch

  1. Mittel aus der Grundfinanzierung Forschung und Entwicklung (Kostenabgeltungspauschale),

  2. Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung),

  3. Mittel aus dem Projektfonds der Direktion,

  4. Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weiteren Förderinstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Ausschreibungen,

  5. Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone sowie

  6. Drittmittel.

Das Finanz- und das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vorgaben der PHZ.

Art. 21 Dienstleistungen

Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert.

6. Personal

Art. 22 Grundsätze

Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen der PHZ tätig zu sein.

Die Qualifikationsprofile für das Personal der Institute richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen.

Art. 23 Private Leistungen

Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompetenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Know-how möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitarbeitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule stehen.

Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfragen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule melden. Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht.

7. Schlussbestimmungen

Art. 24 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt zwanzig Tage.

Art. 25 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Art. 26 Aufheben des Reglements

Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Institutsreglement) vom 2. April 2004 wird aufgehoben.

GS 28, 439