416.162
Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. August 2000)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2
Der Kanton gewährt der Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.
Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr. 6100.– geleistet (Basis Schuljahr 1986/87).
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgeldern anzupassen.
Art. 4
Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.
Art. 5
Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft.
GS 22, 841